Sonderabschreibung nach §7g Abs.5

  • Hallo,


    die Dame vom Finanzamt ist der Meinung, dass ich die Sonderabschreibung (SA) nur in Anspruch nehmen darf, wenn ich mindestens 1 € im ersten Jahr als SA abgesetzt habe. Sie bezieht sich auf das "UND" im Gesetzestext:



    "Sie können dann im Jahr des Kaufs und den folgenden vier Jahren bis zu 20% der Anschaffungskosten des Anlagegutes zusätzlich zur regulären Abschreibung geltend machen. Diesen Abschreibungsbetrag können Sie innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums beliebig verteilen. Die gesamten Abschreibungsbeträge dürfen die Anschaffungskosten jedoch nicht übersteigen."



    Jetzt will sie die Sonderabschreibungen, die ich erst im 2. oder 3. oder 4. Jahr seit der Anschaffung erstmalig ansetze, nicht anerkennen. Andererseits steht da ja auch "beliebig verteilen". Muss also zwingend im ersten Jahr bereits eine SA erfolgen, damit man später auch noch SA-berechtigt ist?


    Kennt jemand ein Gerichtsurteil diesbzgl.? Meine Netzrecherche war bisher erfolglos, wahrscheinlich bin ich der erste, der die SA nicht direkt im Anschaffungsjahr beansprucht (?) :censored: Vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Die Regelung sagt nur, dass Du die Sonderabschreibung (Sonder-AfA) im Jahr der Anschaffung und in den vier darauf folgenden Jahren bis zu insgesamt 20% geltend machen darfst. Die Regelung ist ja gerade erfolgt, um dem Unternehmer größtmöglichen Planungs-/Gestaltungsspielraum zu geben. In der Praxis spielt das nur meistens keine Rolle, da der weitaus überwiegende Teil der Unternehmer bereits in den Vorjahren einen Investitionsabzugsbetrag in entsprechender Höhe in Anspruch genommen haben, der im Jahr Anschaffung der Anschaffung des WG gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung wieder hinzuzurechnen ist. Umdies auszugleichen, nimmt dann natürlich i.d.R. jeder Betroffene die volle Sonder-AfA bereits im Jahr der Anschaffung in Anspruch.


    20%ige Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 EStG - Quelle: Gonze & Schüttler - Die Berater AG


    Zitat


    20%ige Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5  EStG


    Bei Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes (auch gebraucht!) können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG neben der normalen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 linear oder Abs. 2 degressiv EStG) im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von insgesamt 20% in Anspruch genommen werden. Der Steuerpflichtige kann hierbei frei entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er den maximal 20%igen Höchstabschreibungsbetrag innerhalb des Begünstigungszeitraumes (Jahr der Anschaffung und vier Folgejahre) in Anspruch nehmen möchte. Dies gilt auch für die Aufteilung des höchstzulässigen Abschreibungssumme der Sonderafa innerhalb des Begünstigungszeitraums. Das Ziel ist natürlich die Sonderafa zum höchstmöglichen Steuersatz zu nutzen und ggf. Liquidität aus den ersparten Steuern zur Investitionsfinanzierung zu gewinnen. In der Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (ehemals Ansparrücklage) wird die Sonderafa regelmäßig im Jahr der Auflösung des Investitonsabzugsbetrages zu dessen steuerlichen Neutralisierung genutzt. Im Begünstigungszeitraum (Jahr der Anschaffung und vier Folgejahre) wird neben der Sonderabschreibung die Regelabschreibung in voller Höhe gewährt (Afa-Volumen = maximal Afa-Bemessungsgrundlage). Nach Ablauf des Begünstigungszeitraum, im 6. Jahr, bemisst sich die verbleibende Abschreibung linear nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer gem. § 7a Abs. 9 EStG.

  • Auch die Damen und Herren im Finanzamt machen Fehler - daher würde ich sie ganz freundlich darauf hinweisen, dass das "und" nur den gesamten Begünstigungszeitraum benennt. So wie sie es der Schilderung nach sieht, müsste stehen "und in den folgenden vier Jahren nur, sofern im ersten Jahr ...."