Erfassung von Ferienwohnung bzw. Monteurwohnung

  • Hallo,


    ich nutze den Hausverwalter nun schon etwas länger für Vermietung in unserem Haus. Das Haus gliedert sich in zwei Aufgänge. Ein Aufgang haben wir vermietet und den anderen Aufgang möchten wir nun an Feriengäste bzw Monteure vermieten. Da sich die gesamten Wohnungen eine Heizanlage, Wasser und ähnliches teilen ist eine Abrechnung nicht getrennt möglich.

    Zahlungsweisen sind im Hausverwalter nur auf feste Mieter ausgelegt (monatlich, halbjährlich, usw). Außerdem ändern sich die Personen in den Wohnungen teilweise wöchentlich.

    Gibt es hier einen optimalen Weg dies vernünftig abzubilden?



    Vielen Dank für die Hilfe.

    Grüße,

    Mario

  • Bei so kurzfristiger Vermietung wird man wohl eher Nebenkosten pauschal ansetzen. Schau‘ mal in die Heizkostenverordnung, ab welcher dauer man nach Heizkostenverordnung abrechnen muss. Ich könnte mir schwer vorstellen, Nebenkostenabtechnungen als Jahreabrechnung für mehr als 3 Parteien zu erdrellen...

  • Den zweiten Aufgang würde ich als Selbstnutzung abrechnen.

    Die Ferien-Monteurwohnung würde ich incl. Wasser, Strom und Heizung vermieten und die Mietverträge so gestalten.

    Vermietung von Ferienwohnung in Binz auf Rügen

  • Da sich die gesamten Wohnungen eine Heizanlage, Wasser und ähnliches teilen ist eine Abrechnung nicht getrennt möglich.

    Wenn ich es richtig verstehe, hast du eine Wohnung ständig vermietet, die andere ist eine Ferienwohnung. Da ist es egal ob du Feriengäste oder Mointeure hast, das spielt dabei keine Rolle. Auch ob zwei getrennte Zugänge vorhanden sind, geht es um die korrekte Abrechnung.

    Nun wäre interessant was im Mietvertrag der vermieteten Wohnung steht, wie dort der Umlageschlüssel für die Betriebskosten aufgeführt sind.

    Davon ausgehend, dass du keine separaten Wasserzähler, ob kalt oder warm, hast, gehe ich davon aus, dass entweder die Verteilung über Wohnfläche (sieht das Gesetz dann vor, wenn keine Verbrauchserfassung möglich ist) oder über PxT erfolgt. Wobei PxT sehr ungünstig wäre, denn dann musst du jede Änderung erfassen, das ist viel zu umständlich.


    Immer vorausgesetzt was im Mietvertrag steht, würde ich hingehen und folgende Einteilung machen:


    1. klar die vermietete Wohnung

    2. als Mieter deine Verwalteradresse eingeben, denn du kannst die Betriebskostenaufwendungen bei der Steuer geltend machen, die werden dem Gewinn (Mietzahlungen) gegenübergestellt. Das dürfte sicherlich bekannt sein.


    Bei den Heizkosten sehe ich auch kein Problem, denn wenn du weder HKV noch Wärmemengenzähler hast, kannst du nicht nach Verbrauch abrechnen sondern in der Software die entsprechenden Einstellungen so vornehmen, dass nach der Verteilung nach Heizkostenverodnung abgerechnet wird. Als Verteilungsmaßstab nimmst du dann die Heizfläche, wenn sie nicht der Wohnfläche entspricht.


    Eigentlich eine klare Angelegenheit, denn der Gesetzgeber sieht auch dafür eine Lösung vor.


    Daher, für uns die einen Tipp geben wollen, wie lautet der Verteilerschlüssel der Betriebskostenarten im Mietvertrag. Ansonsten können wir auch nur Vermutungen anstellen.

  • Zur Untermauerung des schon geschriebenen habe ich mal die Heizkostenverordnung angeschaut. Dort steht:

    § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

    Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.


    Somit liegt hier m.E. auch eine Ausnahme vor, s. auch den Kommentar http://www.heizkostenverordnung.de/par2.php

    • Offizieller Beitrag

    Nur einmal zum Verständnis für interessierte Mitleser. Nach den Schilderungen des TE besteht doch keinerlei Eigennutzung.


    Also wie von errjot zusammengefasst:

    Wenn ich es richtig verstehe, hast du eine Wohnung ständig vermietet, die andere ist eine Ferienwohnung.

  • "Lediglich Zweifamilienhäuser sind wie schon ausgeführt nicht an die Heizkostenverordnung gebunden. Aber auch
    nur dann, wenn von den beiden Wohnungen eine vom Gebäudeeigentümer selbst genutzt wird."Auf jedenfall den Mieter von Aufgang eins informieren, den die Nebenkosten könnne bei wechselnder Belegung stark steigen.

    Vermietung von Ferienwohnung in Binz auf Rügen

  • "Auf jedenfall den Mieter von Aufgang eins informieren, den die Nebenkosten könnne bei wechselnder Belegung stark steigen

    Dem kann ich teilweise zustimmen, mache daher folgende Ergänzung.


    Unter diesen Umständen wie es halt vorliegt, kann auch von der Heizkostenverordnung z. B. bei den Verteilerschlüsseln abgewichen werden. Dazu muss (!) eine "rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und Mieter abgeschlossen werden, dass die Bestimmungen der HeizKV nicht gelten.

    Oder, was sicherlich einfacher umzusetzen ist, dass vereinbart wird, dass unterschiedliche Verteilerschlüssel für die Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart werden, der den Bestimmungen der HeizKV nicht entspricht.


    Dies kann man mit dem Hausverwalter sehr gut darstellen, dazu sind einige "Kniffe" erforderlich, danach geht alles seinen rechten Weg.

  • Zitat

    Unter diesen Umständen wie es halt vorliegt, kann auch von der Heizkostenverordnung z. B. bei den Verteilerschlüsseln abgewichen werden.

    Mich würde interessieren, wo das genau steht. Kannst Du das mal genau auflisten?