Ist ein Wohnwagen ein Anhänger oder Wohnmobil?

  • Ich bin freiberuflich in der IT-Branche unterwegs und da Hotels (gerade wenn Messen sind) sehr teuer werden können, möchte ich einen Wohnwagen kaufen und als Hotelzimmerersatz nutzen. Da die betriebliche Nutzung zeitlich fast 100% darstellt, soll er auch als Betriebsvermögen geführt werden. 1 oder 2 mal möchte ich aber auch damit im Jahr in den Urlaub fahren.


    Sicherlich kann ich alle Kosten der Stellplätze etc. wie gewohnt einreichen, aber wie soll der Wohnwagen prozentual (privat / betrieblich) abgeschrieben?

    Mein für mich zugeteilter Finanzbeamte antworte hier nur knapp: Führen Sie ein Fahrtenbuch! (Also wie ein Wohmobil.)


    Daher nun zu meinen Fragen:


    1. Kann das sein? Ein Wohnwagen ist kein Fahrzeug - muss ich dennoch ein Fahrtenbuch führen? Und wie soll das geprüft / nachvollzogen werden? Der Wohnwagen hat doch keinen Kilometerzähler... Da kann ich doch eintragen was ich will, da manche Stellplätze (also Ziele) auch kostenlos sind, wäre keine Nachvollziehbarkeit gegeben.

    2. Nach diesem Prinzip würden die angegeben Kilometer auch den prozentualen Anteil der Nutzung bestimmen: Als Beispiel: 11,5 Monate beim Kunden wohnen = 300km für An/Abfahrt. 1x Urlaub = 3000km... Dann würde ich doch nach dieser Rechnung den Wohnwagen 90% privat nutzen und somit den Großteil versteuern müssen und praktisch die ganze MwSt. doch noch zahlen. Kann das rechtlich wirklich so gemeint sein? :/

    3. Wenn ich mit meinem PKW (Privatvermögen) den Anhänger ziehe, habe ich durch Verbrauch, Abnutzung etc. deutlich höhere kosten als die Kilometerpauschale. Kann ich diese Fahrten wegen der besonderen Erschwernis irgendwie gesondert / höher abrechen (z.B. den statistischen Mehrverbrauch)?


    ... Und falls der Finanzbeamte mit seiner Aussage falsch lag, würde ich natürlich gern wissen wie es richtig geht ;)


    Freue mich auf eure Einschätzung / Antworten

    MG

    • Offizieller Beitrag

    1. Kann das sein? Ein Wohnwagen ist kein Fahrzeug - muss ich dennoch ein Fahrtenbuch führen? Und wie soll das geprüft / nachvollzogen werden? Der Wohnwagen hat doch keinen Kilometerzähler... Da kann ich doch eintragen was ich will, da manche Stellplätze (also Ziele) auch kostenlos sind, wäre keine Nachvollziehbarkeit gegeben.

    Du ziehst ihn ja mit Kfz. Und da das Kfz einen Kilometerzähler hat, bedeutet es, dass das Fahrtenbuch für das Kfz zu führen ist und die Fahrten als Zuwagen für den Wohnwagen gesondert zu kennzeichnen sind. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus Deiner betrieblichen Betätigung und Deinen Urlauben.


    2. Nach diesem Prinzip würden die angegeben Kilometer auch den prozentualen Anteil der Nutzung bestimmen: Als Beispiel: 11,5 Monate beim Kunden wohnen = 300km für An/Abfahrt. 1x Urlaub = 3000km... Dann würde ich doch nach dieser Rechnung den Wohnwagen 90% privat nutzen und somit den Großteil versteuern müssen und praktisch die ganze MwSt. doch noch zahlen. Kann das rechtlich wirklich so gemeint sein?

    Warum sollte das nicht so gemeint sein? Einmal Google etc. genutzt und mehrere Diskussionen gefunden, wo es genau so beschrieben worden ist. Ein betrieblich genutztes und aktiviertes Kfz hat ja durch die Privatnutzung ggf. auch einen höheren Privatanteil als unentgeltliche Wertabgabe zur Folge, es sei denn es erfolgt für das Kfz zulässiger Weise eine Versteuerung nach der 1%-Regelung.


    3. Wenn ich mit meinem PKW (Privatvermögen) den Anhänger ziehe, habe ich durch Verbrauch, Abnutzung etc. deutlich höhere kosten als die Kilometerpauschale. Kann ich diese Fahrten wegen der besonderen Erschwernis irgendwie gesondert / höher abrechen (z.B. den statistischen Mehrverbrauch)?

    Nein.


    So ein Ding würde ich nicht ohne Steuerberater angehen.

  • Hallo Miwe4,


    leider fand ich auch Ihre Stellungnahme hierzu etwas verwunderlich, daher habe ich nochmals eingehend Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten.


    Diese haben mir nun (im 5. Anlauf) bestätigt, dass ich ohne Probleme die zeitliche Nutzung als Grundlage nehmen kann und das zum Beispiel mit Rechnungen der entsprechenden Campingplätze nachweisen kann. Es stellt sich somit für den einzelnen Steuerzahler also nicht "ob" sondern nur "wie" er diese zeitliche Nutzung logisch dem Finanzamt nachweisen kann, welche im Nachgang die Basis zur prozentuellen Aufteilung ergibt.


    Beste Grüße

    MG

    • Offizieller Beitrag

    leider fand ich auch Ihre Stellungnahme hierzu etwas verwunderlich, ...

    Was ist daran verwunderlich, wenn ich wiedergebe, was über allgemein zugängliche Quellen dazu zu finden ist?


    Das liest sich in der Literatur nun einmal etwas anders. Und die basiert ja auf der aktuellen Rechtslage und ggf. auch Rechtsprechung. Wenn ich seitens des FA da keine verbindliche Auskunft hätte, wäre ich da etwas vorsichtig bei der Sache. Nicht zwingend muss derjenige der unverbindlich eine telefonische Auskunft gegeben hat, derjenige sein, der am Ende entscheidet. Was sich auch mit fünft Anläufen Deinerseits nachvollziehen lässt. Nicht umsonst habe ich ja angemerkt:

    So ein Ding würde ich nicht ohne Steuerberater angehen.

  • da kann man keine allgemeinverbindliche Auskunft geben: der Sachbearbeiter kann wechseln und alles wird abgelehnt oder die Kosten sind so niedrig, dass keine gesonderte Überprüfung statt findet oder oder...


    Als Selbständiger muss man ja z.B. nachweisen können, dass man von.. bis in Stadt A war, weil...: und wie hat man dort übernachtet? wie lange war man dort...: also eine Reisekostenabrechnung, die jeder Stb von seinem Mandanten fordert.


    Wenn Sie Ihre Steuererklärung selber machen, sollten Sie alles so buchen, dass es nachprüfbar und Schlüssig ist ( lieber eine Info zuviel als zu wenig). Und bicht vergessen, eine Betriebsprüfung kommt oft erst nach einigen Jahren und dann ist man erklärungsbedürftig und hat ggf. einiges auch vergessen: daher immer zeitnahe Aufzeichnungen!