Größere Erhaltungsaufwendungen in einem Jahr auf verschiedene Zeiträume verteilen

  • Hallo,

    WISO Steuer Sparbuch 2018 Bereich V.

    In einem Jahr sollen größere Erhaltungsaufwendungen auf verschiedene Zeiträume verteilt werden.

    Ein Betrag soll auf 4 Jahre, ein weiterer auf 5 Jahre verteilt werden.

    Es kann jedoch nur eine Verteilung pro Jahr erfasst werden.

    Hat jemand eine Idee, wie dies umzusetzen ist.


    Grüße

    Christian

    Grüße


    Christian

    Lohnsteuerhilfe - Beratungsstellenleiter

    • Offizieller Beitrag

    Ein Betrag soll auf 4 Jahre, ein weiterer auf 5 Jahre verteilt werden. Es kann jedoch nur eine Verteilung pro Jahr erfasst werden. Hat jemand eine Idee, wie dies umzusetzen ist.

    Gar nicht, weil nicht zulässig. Du kannst das Wahlrecht i.S.d. Wortlauts des § 82b EStDV bei größeren Instandhaltungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur einheitlich ausüben.


    Das Wahlrecht hinsichtlich der möglichen Verteilung ist ja schon eine Sonderregelung und Besserstellung, warum sollte es davon dann nochmals eine Ausnahme und Sonderregelung geben?

  • In § 82b EstDV steht in Satz 1:

    "

    1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen"


    Das Wort "einheitlich" kommt hier überhaupt nicht vor!

    Grüße


    Christian

    Lohnsteuerhilfe - Beratungsstellenleiter

    • Offizieller Beitrag

    Nun ist die gesetzliche Regelung aber so zu lesen und wird offensichtlich auch von den steuerberatenden Berufen akzeptiert. Selbst über den Begriff größerer Erhaltungsaufwand wird zur Genüge diskutiert. Und manche FA lassen daneben dann sogar keinen Abzug "kleinerer" Erhaltungsaufwendungen zu. Dass für die "größeren" Erhaltungsaufwendungen eines Veranlagungszeitraums dann aber auch eine einheitliche Verteilung vorgenommen werden muss, wird im Netz von niemandem angezweifelt und nirgends diskutiert. Alle sind froh, dass diese Ausnahmeregelung vom § 11 EStG nach seiner zeitweisen Abschaffung überhaupt wieder eingeführt worden ist.

  • Wir haben ESt-Erklärungen von StB übernommen, in denen abweichende Abschreibungszeiträume in einem Steuerjahr erklärt und letztlich auch veranlagt wurden.

    Und wie Du selbst auch schreibst, können "kleinere" Erhaltungsaufwendungen zu 100% zu den Werbungskosten genommen sowie "größere" im gleichen Steuerjahr auf 2-5 Jahre verteilt werden.

    Wir erstellen jährlich über 1.200 Einkommensteuererklärungen und ich kenne nicht einen Fall, in dem diese Vorgehensweise vom Finanzamt moniert wurde.


    Auch Frotscher/Geurts schreibt zu § 82b EStDV in Rz. 189:

    "Wird bei einer einheitlichen Baumaßnahme der Aufwand in verschiedenen Teilbeträgen gezahlt, kann für jeden Teilbetrag ein gesonderter Verteilungszeitraum gebildet werden."

    Grüße


    Christian

    Lohnsteuerhilfe - Beratungsstellenleiter

    • Offizieller Beitrag

    Dann sollte man aber auch alles dazu lesen, wenn man schon zitiert. Diese Anmerkung bezieht sich auf Teilzahlungen, die in verschiedenen Veranlagungszeiträumen erfolgen. Eine Baumaßnahme kann sich ja nun einmal auch über mehrere Jahre hinziehen, wobei dann Teilzahlungen ja nicht eben unüblich sind. Und nur darauf bezieht sich die Rz. 189 .


    Dann also einfach einmal die Rz. vorblättern/vorscrollen und die Tz. 187 Frotscher/Geurts dazulesen: Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV) - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Rz. 187

    Die Aufwendungen können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Es handelt sich somit um ein Wahlrecht, sodass es dem Stpfl. obliegt, ob und ggf. für welchen Zeitraum der Erhaltungsaufwand verteilt werden soll. Die Entscheidung muss für das Jahr getroffen werden, in dem der Erhaltungsaufwand angefallen ist. Ist in diesem Jahr der Erhaltungsaufwand weder abgezogen noch das Wahlrecht ausgeübt worden und kann der Steuerbescheid des Jahrs nicht mehr geändert werden, entfällt für dieses Jahr ein Abzug überhaupt. Der Stpfl. kann aber für die verbleibenden Jahre des Abzugszeitraums das Wahlrecht noch ausüben und den verbleibenden Aufwand verteilen

    Daraus kann man ersehen, dass es sich auf den größeren Erhaltungsaufwand insgesamt handelt und dies auf den Veranlagungszeitraum zu beziehen ist.


    Genau zu Deinem äußert sich auch Frotscher/Geurts nicht. Aber genau das zeigt, dass es so nicht anzuwenden ist. Wird auch von keiner einzigen Quelle so geäußert, selbst in Steuerberaterforen nicht.


    Und wie Du selbst auch schreibst, können "kleinere" Erhaltungsaufwendungen zu 100% zu den Werbungskosten genommen sowie "größere" im gleichen Steuerjahr auf 2-5 Jahre verteilt werden.

    Wir erstellen jährlich über 1.200 Einkommensteuererklärungen und ich kenne nicht einen Fall, in dem diese Vorgehensweise vom Finanzamt moniert wurde.

    Würde ich auch immer so absegnen, ist aber nach Recherchen auch nicht immer der Fall. Nur darauf bezog sich meine Äußerung. Abgesehen davon ist es ein komplett anderer Sachverhalt als der von Dir geschilderte. Es diente nur der Klarstellung, über was überhaupt im Netz diskutiert wird und was strittig sein könnte.


    Innerhalb eines Jahres musst Du Dich bei Anwendung des § 82b EStDV für in diesem VZ entstandene Aufwendungen also einheitlich festlegen. Ansonsten müsste der § 82b EStDV einen Hinweis enthalten, dass die Entscheidung für jeden Aufwand einzeln zu beurteilen ist. Er spricht von größeren Aufwendungen, was dann insoweit eben die Gesamtheit betrifft.


    Wie gesagt, Du findest keinen anderen Fall im Netz, auch nicht von Steuerprofis, wo jemand Deinen Gedankengang aufgenommen hat. Auch der Vordruck der Anlage V lässt ja nur den Eintrag des Gesamtaufwands zu, was auch für diese Lösung spricht. Entsprechend hat auch kein Steuerprogramm eine andere Funktion.


    Wir haben ESt-Erklärungen von StB übernommen, in denen abweichende Abschreibungszeiträume in einem Steuerjahr erklärt und letztlich auch veranlagt wurden.

    Was ja nicht bedeutet, dass dieses beim FA aufgefallen ist. Zumal der Berater da ja denn hinsichtlich des Eintrags getrickst haben muss und auch die Folgeeinträge in den kommenden Jahren insgesamt nicht schlüssig sein können.

  • Deutlich ist es doch in R 21.1 Abs. 6 EStR - "... kann für die in dem jeweiligen VZ geleisteten Erhaltungsaufwendungen ..."

  • und "wir" ist wer? Ein Steuerbüro doch wohl nicht?

    Machen Sie ESt mit der Hand - Anlage V auf Papier ist ja geduldig? Und FA`s sind oft auch überfordert, aber durch die EDV-Abfragen wird sich das ändern.

    • Offizieller Beitrag

    Deutlich ist es doch in R 21.1 Abs. 6 EStR - "... kann für die in dem jeweiligen VZ geleisteten Erhaltungsaufwendungen ..."

    Und genau wegen dieses Passus leiten einige ab, dass daneben kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand abgezogen werden kann. Wobei die überwiegende Meinung dies für überzogen hält und auch die meisten FAs es so nicht praktizieren. Der vollständige Satz ist aber durchaus so auslegbar:

    Zitat

    (6)1Bei der Verteilung von Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV kann für die in dem jeweiligen VZ geleisteten Erhaltungsaufwendungen ein besonderer Verteilungszeitraum gebildet werden.

  • lialia


    dann verstehe ich die Ausgangsfrage nicht - ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sollte die Rechtsprechung und die anderen steuerlichen Unterlagen eigentlich kennen. Und wenn der TE (bzw. seine Firma) hier nicht die Berechtigung zur steuerlichen Beratung haben sollte, kommen sie bei 1200 Erklärungen in echte Kalamitäten - die Steuerberaterkammern sind zur Zeit massiv dabei, Nichtbefugte abzumahnen (und das kostet Geld und bei 1200 Erklärungen im Jahr wird das sehr teuer werden).

  • Ja - aber in beiden Fällen frage ich doch erst einmal den Chef, der muss das Ganze ja dann verantworten

  • Wir sind übrigens ein Lohnsteuerhilfeverein.

    Sehr gut - Antwort nach 2 1/4 Jahren. Wen interessiert das noch? Schließe den Thread ab, dann hat die späte Rückmeldung wenigstens einen Sinn.