Kleinunternehmer Umsatzgrenze beim Verkauf ins Drittland

  • Hallo,


    sind Verkäufe an Privatperson außerhalb EU bei der 17500€ Umsatzgrenze zu berücksichtigen?

    Wenn Unternehmen mit Regelbesteuerung bei Ausfuhrlieferungen in die Drittländer keine USt zahlen müssen, wäre dies eine mögliche Ausnahme bei der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen?

    Sonst sind mir nur diese Ausnahmen bekannt:

    • ärztliche Heilbehandlungen
    • Handel mit menschlichen Organen,
    • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, usw


    Danke im Voraus

    LG

    jojar

  • Befasse dich einmal mit § 19 Abs. 3 UStG und den dort genannten Umsätzen. Dann hast du die Antwort.

  • Vielen Dank für schnelle Antwort,

    ich habe mein bestes gegeben, verstanden habe ich, daß Gesamtumsatz abzüglich folgender Umsätze berechnet wird:


    1.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
    2.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.


    Also Handel mit menschlichen Organen aber keine Drittland Verkäufe, wenn ich es richtig verstehe...oder?


    Danke im Voraus

    Jojar

  • Vielen Dank!

    die PDF Datei hat 751 Seiten - es wird wohl ein sehr langer Abend heute........

    Hat keiner Mitleid mit einem absoluten Newbee im Bereich von UStG?

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank!

    die PDF Datei hat 751 Seiten - es wird wohl ein sehr langer Abend heute........

    Hat keiner Mitleid mit einem absoluten Newbee im Bereich von UStG?

    Aber lesen tust Du auch nicht so wirklich, was man Dir schreibt, oder?

    Abschnitt 19.3. UStAE - Gesamtumsatz


    Eine Steuerberatung ist dem Forum aufgrund des StBG übrigens nicht gestattet.

  • Danke für die Geduld !

    Hoffentlich belegt dies meine Lesefähigkeit (oder auch nicht):


    Der maßgebliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach vereinnahmten Entgelten und berechnet sich dabei wie folgt (§ 19 Abs. 3 UStG):

    Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    -------------

    § 1 Steuerbare Umsätze:

    (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1.die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.


    Sind Exporte in Drittländer kein Inlandsgeschäft, sind diese also nicht steuerbar und ohne Einfluss auf Gesamtumsatz des Kleinunternehmens.


    Richtig oder falsch?

  • Nun, der § 19 Abs. 3 UStG ist doch etwas länger - du pickst dir hier die Rosinen heraus ohne den Rest zu prüfen. In der von miwe4 verlinkten Fundstelle des UStAE heisst es doch auch: ""Zum Gesamtumsatz im Sinnde des § 19 Abs. 3 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist."

    Das Ganze geht noch weiter - ich bin langsam im Abtippen. Du musst dir schon die Mühe machen und Schritt für Schritt abprüfen, ob deine Umsätze darunter fallen oder nicht. Ist mühsam - ich weiß, aber ist notwendig. Du stehst für die Richtigkeit der Erklärung gerade, sonst niemand.

  • Danke Babuschka,

    ich geb wirklich mein bestes, und wie ich in verschidenen Foren lese, sind sich die Steuerberater auch nicht einig.

    Auf der Seite einer Unternehmensberatungsfirma gibt es diesen Beitrag:


    Welche Umsätze unterliegen jetzt der Kleinunternehmerregelung? Werden die USA-Umsätze bei der Kleinunternehmerregelung dazu gerechnet? Meine Antwort: NEIN. In dem $ 19 UStG steht also drin, dass bei der Kleinunternehmerregelung nur Inlands- und EU-Geschäfte berücksichtigt werden. Schauen Sie sich doch das Ermittlungsschema hier an:. Hier wird es eindeutig beschrieben.

    in den verlinkten berechnungen finde ich aber die nicht-EU exporte nicht...

    schönen Abend noch

    Einmal editiert, zuletzt von Kat Steuer () aus folgendem Grund: Werbe-Verlinkungen entfernt

    • Offizieller Beitrag

    Auf der Seite einer Unternehmensberatungsfirma gibt es diesen Beitrag:


    Welche Umsätze unterliegen jetzt der Kleinunternehmerregelung? Werden die USA-Umsätze bei der Kleinunternehmerregelung dazu gerechnet? Meine Antwort: NEIN. In dem $ 19 UStG steht also drin, dass bei der Kleinunternehmerregelung nur Inlands- und EU-Geschäfte berücksichtigt werden. Schauen Sie sich doch das Ermittlungsschema hier an: [Anm. der Redaktion: der Link wurde entfernt, da Zielseite nicht erreichbar ist] Hier wird es eindeutig beschrieben.


    in den verlinkten berechnungen finde ich aber die nicht-EU exporte nicht...

    Das von mir markierte steht da nun wirklich nicht, zumindest finde ich es dort nicht. Oder ist es Deine Schlussfolgerung? ?(


    Da müssen diese, von wem auch immer, genannten Umsätze ja auch nicht stehen, denn der ganze Passus fängt i.S.d. Gesetzeswortlautes an:

    Zitat

    Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (inkl. der Umsätze nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG


    Also musst Du eben prüfen, ob ein steuerbarer Umsatz i.S. dieser Vorschrift gegeben ist.


    Und wenn Du Dir dann einmal zu den steuerfreien Ausfuhrlieferungen die gesetzliche Vorschrift anschaust, dann wirst Du sehen, dass um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung zu haben erst einmal ein steuerbarer Umsatz gegeben sein muss (§ 4 Nr. 1a UStG i.V.m. § 6 UStG).


    Zitat

    § 4 Nr. 1a UStG


    Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:


    1.a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),


    Die steuerfreien Ausfuhrlieferungen i.S. § 4 Nr. 1a UStG i.V.m. § 6 UStG gehören demnach zu den steuerbaren Umsätzen i.S. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und somit auch zum Gesamtumsatz i.S. § 19 Absatz 3 UStG, da diese auch nicht zu den ausgenommenen Umsätzen zu rechnen sind. Folglich können Sie auch nicht in der beispielhaften Aufzählung der von Dir genannten und mir bekannten Fundstelle als von den steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (inkl. der Umsätze nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG abzuziehende Beträge genannt sein. In den dortigen Abhandlungen finden sich übrigens auch Erläuterungen zu allen hier genannten gesetzlichen Vorschriften, die es zu lesen lohnt.


    Interessant wäre für uns jetzt einmal, warum das alles für Dich so wichtig ist. Im Einzelfall würde ich dann wirklich zu fachkundigem Rat vor Ort raten.