Betriebskosten - Zeitlicher Anteil bei Eigentümerwechsel

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem habe ich bei der Nebenkostenabrechnung im HV2018:


    Problematik:

    - In einer der Wohungen gab es im betroffenen WJ2017 einen Eigentümerwechsel im August.

    - Wir hatten im März 2017 (vorheriger Eigentümer war betroffen) eine Großreparatur, die wir per Sonderumlage bezahlt haben.

    - Die Bezahlung der Handwerkerrechnung erfolgte im März 2017. (Buchung als Ausgabe, Gültigkeitszeitraum 1.3.2017 - 31.3.2017 vom Hausgeldkonto)

    - Die Einzahlung der Sonderumlagen der Eigentümer erfolgten ebenso im März 2017 auf das Hausgeldkonto. Ich habe diese im März mit in die Hausgeldvorauszahlung eingerechnet.


    Die Kontostände der WEG passen.


    Problem ist nun aber bei der Nebenkostenabrechnung, dass bei der Zusammensetzung der Betriebskosten bei der Wohnung mit dem ET-Wechsel bei beiden Eigentümern (dem neuen und dem vorhergehenden) ein zeitlicher Anteil bei dieser Reparatur auftaucht. Jedoch hat der vorherige Eigentümer ja den vollen Anteil für die Wohnung schon bezahlt.


    Weiß jemand eine Möglichkeit, ob und wie man es hinbekommen kann, dass der komplette Anteil der Wohnung bei einem der beiden Eigentümer auftaucht?


    Danke vorab für Eure Tipps.


    Viele Grüße


    Jogi

  • Weiß jemand eine Möglichkeit, ob und wie man es hinbekommen kann, dass der komplette Anteil der Wohnung bei einem der beiden Eigentümer auftaucht?

    Das ist meines Erachtens doch völlig unnötig. Rechtlich gesehen gehen die Anteile (Vorauszahlungen, Sonderzahlungen etc.) mit Eintragung ins Grundbuch vollständig auf den neuen Eigentümer über - eine Aufteilung ist hier nciht notwendig für dich als Verwalter.

    Anders sieht es bei den Eigentümern selber aus - die müssen sich, falls im Kaufvertrag nicht geregelt, einigen. Rechtlich ist für dich der neue Eigentümer so zu behandeln, als ob er das ganze Jahr schon gezahlt hätte ("Nachfolge"). Damit musst du hier nichts gesondert zuweisen.

  • Zitat

    Problem ist nun aber bei der Nebenkostenabrechnung, dass bei der Zusammensetzung der Betriebskosten bei der Wohnung mit dem ET-Wechsel bei beiden Eigentümern (dem neuen und dem vorhergehenden) ein zeitlicher Anteil bei dieser Reparatur auftaucht

    Schau‘ mal die Antwort in

    Abgrenzung von Rechnungen in der Hausgeldabrechnung an. Du kannst die Hausgeldabrechnung für ALLE Eigentümer oder nur für den aktuell gültigen Eigentümer erstellen. Die Aufteilung bei der Abrechnung für ALLE Eigentümer entspricht m.E. nicht den gesetzlichen Vorgaben sondern ist ein Versuch, eine Aufteilung zwischen den Eigentümern hinzubekommen. Als Verwalter muss dich das normalerweise nicht interessieren: Die beiden Eigentümer müssen das mit einander aushandeln. Du erstellst die Abrechnung nur für den aktuellen Eigentümer.

  • Hallo zusammen,


    danke für Eure Antworten. Ihr habt recht. Ich werde die Abrechnung mit der Option "nur für die aktuellen Eigentümer machen". Dann passt es auch mit der Sonderumlage. Somit müssen die Eigentümer, je nach Vereinbarung selbst noch miteinander verrechnen.


    Mit den nach EStG begünstigten Aufwendungen wird es sich dann ähnlich verhalten oder? Diese bekommt dann auch der aktuelle Eigentümer und kann diese komplett geltend machen, außer es wurde unter den Eigentümern etwas anderes vereinbart, was aus Sicht der WEG und Verwaltung wiederum unrelevant ist.


    Habt mir wieder sehr geholfen.


    Danke und Grüße


    Jogi

  • Zitat

    Mit den nach EStG begünstigten Aufwendungen wird es sich dann ähnlich verhalten oder?

    Nach meinem Verständnis ja. Aus Sicht des Verwalters ändert sich nur der Ansprechpartner, ansonsten bleibt alles gleich: Es wird eine Abrechnung erstellt, und die bekommt derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragener Eigentümer war. Wenn beide Eigentümer Leistungen nach EStG §35a einreichen, können sie ja selber die Gesamtsumme zeitanteilig splitten, so dass in Summe das Finanzamt nicht mehr erstattet, als wenn einer die Kosten geltend macht. Das sollte funktionieren, geht den Verwalter aber nichts an.