Bei meinem Dienstwagen wendet der Arbeitgeber grundsätzlich die 1% Methode an.
Bei Einreichen der Einkommensteuererklärung bin ich zur Aufwandsmethode gewechselt. Kostenermittlung, Fahrtenbuch alles IO
Ich habe den Bruttolohn um die Summe der 1% gemindert und die Kosten nach aufwand in Zeile 21 Anlage N eingefügt.
Beim Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt die Kürzung des Bruttolohns nicht berücksichtigt sonder die elektronisch übermittelten Daten angesetzt aber trotzdem die Einahmen laut Zeile 21 Anlage N hinzugerechnet. Und somit das Bruttogehalt nochmal erhöht
Bei meinem Widerspruch erhielt ich folgende Aussagen:
Grundlegend müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beginn des Kalenderjahres die Methode ... festlegen.
Die Anwendung der Methoden ist kraftfahrzeugbezogen. Daher kann ein Wechsel nur stattfinden wenn Sie unterjährig den Dienstwagen Wechseln BFH Urteil 20.03.2014 8Az VI R 35/12
Daher kann für 2017 keine ander Methode als die 1% Methode zur Ermittlung ... kommen. Eine Rückwirkende Änderung kommt nicht in Betracht.
Weiter wird angeführt BFH vom 21.03.2013 BStBL II S. 700 und BMF vom 28.05 1996 BStBL I S. 654
Beide Angaben der BStBL treffen auf diesen Sachverhalt meiner Meinung nach nicht zu.
Nach meiner Kenntnis ist der Wechsel der Methode nach Lohnsteuerrichtlinie R8.1 Punkt 9 Abs 3 zulässig.
Alleine schon der zusätzliche Ansatz des Betrages aus Zeile 21 Anlage N begründet schon eine Widerspruch.
Als letzen Satz empfiehlt man mir die Erfolgsaussichten des Einspruches zu überdenken.
Lieg ich mit meiner Einschätzung richtig und das FA braucht dringend Geld oder habe ich mich völlig verrannt?