Dienstwagen Wechsel der Besteuerungsmethode in der Einkommensteuererklärung

  • Bei meinem Dienstwagen wendet der Arbeitgeber grundsätzlich die 1% Methode an.

    Bei Einreichen der Einkommensteuererklärung bin ich zur Aufwandsmethode gewechselt. Kostenermittlung, Fahrtenbuch alles IO

    Ich habe den Bruttolohn um die Summe der 1% gemindert und die Kosten nach aufwand in Zeile 21 Anlage N eingefügt.

    Beim Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt die Kürzung des Bruttolohns nicht berücksichtigt sonder die elektronisch übermittelten Daten angesetzt aber trotzdem die Einahmen laut Zeile 21 Anlage N hinzugerechnet. Und somit das Bruttogehalt nochmal erhöht

    Bei meinem Widerspruch erhielt ich folgende Aussagen:

    Grundlegend müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beginn des Kalenderjahres die Methode ... festlegen.

    Die Anwendung der Methoden ist kraftfahrzeugbezogen. Daher kann ein Wechsel nur stattfinden wenn Sie unterjährig den Dienstwagen Wechseln BFH Urteil 20.03.2014 8Az VI R 35/12

    Daher kann für 2017 keine ander Methode als die 1% Methode zur Ermittlung ... kommen. Eine Rückwirkende Änderung kommt nicht in Betracht.

    Weiter wird angeführt BFH vom 21.03.2013 BStBL II S. 700 und BMF vom 28.05 1996 BStBL I S. 654

    Beide Angaben der BStBL treffen auf diesen Sachverhalt meiner Meinung nach nicht zu.

    Nach meiner Kenntnis ist der Wechsel der Methode nach Lohnsteuerrichtlinie R8.1 Punkt 9 Abs 3 zulässig.

    Alleine schon der zusätzliche Ansatz des Betrages aus Zeile 21 Anlage N begründet schon eine Widerspruch.

    Als letzen Satz empfiehlt man mir die Erfolgsaussichten des Einspruches zu überdenken.

    Lieg ich mit meiner Einschätzung richtig und das FA braucht dringend Geld :evil:oder habe ich mich völlig verrannt?

  • Da sind zwei Ursachen:

    a) du hast die Korrektur direkt in die Lohnsteuerbescheinigung eingegeben. Dies ist so nicht korrekt - die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers darf nicht verändert werden. Das Finanzamt übernimmt immer die elektronsich gemeldeteten Daten.

    b) du kannst in der Einkommensteuererklärung für eine andere Berechnung opiteren - hier liegt das Finanzamt nicht ganz richtig. Der Arbeitgeber darf nicht wechseln, du aber schon in der Einkommensteuererklärung.


    Es gibt in WISO steuer:sparbuch bei der Eingabe der Lohnsteuerbescheinigung ganz unten die Frage nach Korrekturen. Diese musst du bejahen. Dann klappen weitere Fragen auf, unter anderem nach der Korrektur der Dienstwagenberechnung. HIer gibst du deine Daten ein.


    Den Einspruch kannst du offen halten m.M.n. - er ist berechtigt. Allerdings solltest du hier unter Umständen eine berichtigte Anlage N einreichen zur Erläuiterung.

  • Ich habe die Änderungen nur in der Anlage N vorgenommen, Wurden vom FA aber ignoriert.


    Besten Dank für die Einschätzung


    Marakumo

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe die Änderungen nur in der Anlage N vorgenommen, Wurden vom FA aber ignoriert.

    Aber falsch.

    Ich habe den Bruttolohn um die Summe der 1% gemindert und die Kosten nach aufwand in Zeile 21 Anlage N eingefügt.

    Die nehmen so im Zweifel den elektronisch übermittelten Arbeitslohn. Und was Du dann als zusätzlich (!) zu versteuerndem Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug einträgst, übernimmt man dann im Zweifel versehentlich.


    Liest Du eigentlich, was jemand Dir hier schreibt?

    Es gibt in WISO steuer:sparbuch bei der Eingabe der Lohnsteuerbescheinigung ganz unten die Frage nach Korrekturen. Diese musst du bejahen. Dann klappen weitere Fragen auf, unter anderem nach der Korrektur der Dienstwagenberechnung. HIer gibst du deine Daten ein.

    Und genau das haben wir hier im Forum schon dutzendfach erläutert, teilweise sogar bebildert. Einfach aufzufinden über die erweiterte Forumssuche. Und so funktioniert das dann auch, sofern die Kosten des Fahrzeugs durch den AG entsprechend bescheinigt werden und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wird.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Dienstwagen Wechsel der Besteuerungsmethode im Jahresausgleich“ zu „Dienstwagen Wechsel der Besteuerungsmethode in der Einkommensteuererklärung“ geändert.