Progressionsvorbehalt bei Mieteinnahmen in einem anderen EU-Staat

  • Da das Finanzamt zur Berechnung meines Steuerbescheids für 2016 den Progressionsvorbehalt auf Mieteinnahmen in einem EU-Staat (Italien) angewendet hat, habe ich dem Steuerbescheid widersprochen.


    Aufgrund verschiedener Hinweise in der Software WISO Steuer:Sparbuch 2017 ist das Finanzamt meines Erachtens nicht berechtigt den Progressionsvorbehalt anzuwenden.


    Unter „WISO Hilfe: Freistellungsmethode“ finden sich folgende Hinweise:

    • „Steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt

    Gewinne / Verluste


    Ausländische Gewinne werden, wenn Sie vom entsprechenden DBA steuerfrei gestellt sind, i. d. R. im Rahmen des positiven Progressionsvorbehalts berücksichtigt.


    Ausnahmen

    Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem EU-Staat belegen sind"


    An einer anderen Stelle der Software WISO Steuer:Sparbuch 2017, in dem Verzeichnis „Weitere Einkünfte, Bezüge und Ersatzleistungen > Ausländische Einkünfte“ ist folgender Text zu lesen:


    Hinweis: Ausländische positive sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung, welche in einem EU- / EWR-Staat erzielt werden, sind nicht mehr in der Steuererklärung zu erfassen, da sie seit dem Jahr 2008 nicht mehr der Verlustabzugsbeschränkung nach § 2a Abs. 2 EStG unterliegen. Diese Einkünfte sind steuerfrei und unterliegen auch nicht mehr dem sog. Progressionsvorbehalt. Zu den EU- / EWR-Staaten gehören: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Zypern, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.“


    Meine Frage an das Forum ist folgende:


    Aufgrund welcher Gesetze oder Verwaltungsanweisungen begründen sich die Hinweise in dem WISO Steuer:Sparbuch 2017, dass meine Mieteinkünfte aus Italien nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen?

    • Offizieller Beitrag

    Aufgrundwelcher Gesetze oder Verwaltungsanweisungen begründen sich dieHinweise in dem WISOSteuer:Sparbuch 2017,dass meine Mieteinkünfte aus Italien nicht dem Progressionsvorbehaltunterliegen?

    § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG


    Doppelbesteuerungsabkommen: Systematik und Bestimmungen / 4.3.1 Grundsatz bei Vermietungseinkünften: Freistellungsmethode - Quelle: haufe.de

  • Guten Tag drehelefe,

    war Ihr Widerspruch denn letztlich erfolgreich? Ich habe eine sehr ähnliche Situation. Allerdings findet man bzgl. Progressionsvorbehalt bei Vermietungseinkünften aus dem EU Ausland gegensätzliche Auffassungen und auch unterschiedliche Steuerberater äußern sich leider widersprüchlich zu der konkreten Fragestellung. Nach meinem (laienhaften) Verständnis sind aber § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG (seit Änderung § 32b EStG vom 01.01.2008, s. auch Dtsch Arztebl 2008; 105(46): [28]), die von Ihnen zitierten Ausführungen im WISO Steuer:Sparbuch 2017 und die Ausführungen in dem von miwe4 verlinkten Artikel recht eindeutig. Wie hat das Finanzamt Ihren Fall bewertet?

  • Die Doppelbesteuerungsabkommen sind aber nicht eins zu eins übertragbar! Da muss man schon das Land betrachten. Wobei ich zumindest in der EU kein Land kenne, das nicht die Freistellungsmethode hätte.