Da das Finanzamt zur Berechnung meines Steuerbescheids für 2016 den Progressionsvorbehalt auf Mieteinnahmen in einem EU-Staat (Italien) angewendet hat, habe ich dem Steuerbescheid widersprochen.
Aufgrund verschiedener Hinweise in der Software WISO Steuer:Sparbuch 2017 ist das Finanzamt meines Erachtens nicht berechtigt den Progressionsvorbehalt anzuwenden.
Unter „WISO Hilfe: Freistellungsmethode“ finden sich folgende Hinweise:
- „Steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt
Gewinne / Verluste
Ausländische Gewinne werden, wenn Sie vom entsprechenden DBA steuerfrei gestellt sind, i. d. R. im Rahmen des positiven Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
Ausnahmen
Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem EU-Staat belegen sind"
An einer anderen Stelle der Software WISO Steuer:Sparbuch 2017, in dem Verzeichnis „Weitere Einkünfte, Bezüge und Ersatzleistungen > Ausländische Einkünfte“ ist folgender Text zu lesen:
„Hinweis: Ausländische positive sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung, welche in einem EU- / EWR-Staat erzielt werden, sind nicht mehr in der Steuererklärung zu erfassen, da sie seit dem Jahr 2008 nicht mehr der Verlustabzugsbeschränkung nach § 2a Abs. 2 EStG unterliegen. Diese Einkünfte sind steuerfrei und unterliegen auch nicht mehr dem sog. Progressionsvorbehalt. Zu den EU- / EWR-Staaten gehören: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Zypern, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.“
Meine Frage an das Forum ist folgende:
Aufgrund
welcher Gesetze oder Verwaltungsanweisungen begründen sich die
Hinweise in dem WISO
Steuer:Sparbuch 2017,
dass meine Mieteinkünfte aus Italien nicht dem Progressionsvorbehalt
unterliegen?