Um anderen Nutzern die Arbeit zu erleichtern, habe ich mal die wichtigsten Konten zum Thema zusammengefasst:
:: Steuern
Umsatzsteuer
1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (Zahlungen im Soll, Erstattungen im Haben)
1790 Umsatzsteuer Vorjahr
1791 Umsatzsteuer frühere Jahre
8400/8120 Ust.-Rückerstattungen wegen selbständiger Ausfuhr in die Schweiz. Umsatz mit MwSt. und (-) auf 8400, dann Umsatz ohne MwSt. auf 8120 umbuchen.
Gewerbesteuer
4320 Gewerbesteuer
2281 Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG (nicht angelegt, o.g. Konto verwenden)
Einkommensteuer
1810 Private Steuern (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Abgeltungssteuer)
:: Nebenleistungen
Verspätungszuschläge
4396 Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder (Umsatzsteuer)
4397 Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder (Einkommensteuer, Gewerbesteuer)
Nachforderungszinsen
2107 Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig betriebliche Steuern (Umsatzsteuer) -> unsichtbar, auf Kontenliste erweitert schalten
2108 Zinsaufwendungen §§ 233a bis 237 AO nicht abzugsfähig Personensteuern (Einkommensteuer) -> unsichtbar, auf Kontenliste erweitert schalten
2105 Zinsaufwendungen § 233a AO, § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig (Gewerbesteuer) (nicht angelegt, Konto 2108 verwenden)
Erstattungszinsen
2657 Zinserträge § 233a AO, steuerpflichtig (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) (nicht angelegt, es wird empfohlen u.g. Konto 2650 zu verwenden)
2650 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
Erstattungszinsen der Einkommensteuer müssten als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.
Einige der Konten sind in MeinBüro nicht angelegt. Ich habe die Kennziffern für die EÜR überprüft und nach guten Gewissen die o.g. Empfehlungen ausgeprochen. Speziell bei den Nachforderungszinsen machen die Buchungen auf die genannten Konten einen Unterschied. Dazu habe ich konkret folgenden Satz gefunden:
Alle Konten werden auf das GuV-Konto abgeschlossen; die nicht abzugsfähigen Nachforderungszinsen (Gewerbesteuer) oder sonstige Nebenleistungen werden außerbilanziell bei der Ermittlung des Gewinns wieder hinzugerechnet.
Die genauen Zusammenhänge/Auswirkungen dieses Satzes sind mir allerdings noch nicht klar, betrachtet werden die Zusammenhänge hier für EÜR Rechner, leider werden diese komplexeren Themen meistens in Bezug auf Bilanzen besprochen.
Für Ergänzungen und Korrekturen sowie fundierte Vorschläge auf welche Konten gebucht werden soll, wenn diese in Mein Büro nicht angelegt sind würde ich mich freuen. Hier bitte ich zu beachten, dass einfaches Konten-Kopieren nur empfohlen wird, wenn man wirklich die differenzierten Auswirkungen (auf EÜR, Gewerbe- und Einkommensteuer) der ursprünglichen Konten kennt.