Hallo liebes Forum,
kurzer Sachverhalt:
ESt für 2017;
verheiratetes Ehepaar; kein Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft).
Ehemann Angestellt; die Ehefrau ist seit Anfang 2018 über den Ehemann in der GKV familienversichert und erzielt keine weiteren Einkünfte.
Es befinden sich insges. 5 Immobilienobjekte im Eigentum: 2 nur Ehemann; 3 gemeinschaftlich (gem. Grundbuch 50/50);
die Mietverträge laufen alle nur auf Ehemann (Kreditverträge ebenso sowie Mietüberweisungen nur auf Konto des Ehemanns).
Die Objekte wurden 2015 und 2016 erstmalig steuerlich erfasst (regulär wie im Grundbuch angegeben: 2x100/0; 3x50/50).
Aufgrund von damaliger PKV-Mitgliedschaft war das Thema Familienversicherung damals jedoch unerheblich.
Jetzt seit Anfang 2018 Wechsel des Ehemann in GKV und somit ergibt sich die Thematik Familienversicherung und die Vermeidung, dass die Ehefrau aufgrund des grundrechtlichen Miteigentums an 3 Objekte aus der Familienversicherung "fliegt".
Gem. dem bekannten Rundschreiben der Kassen/VDEK (Punkt 3.3) wird von den Kassen Folgendes angewandt:
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Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaft
an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher
oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das
wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den
Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das
ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG
genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss
Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
oder Pachtvertrag sein.
Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung
der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die
Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung
bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft
nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach
den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand
erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen
ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus
einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom
10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
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Jetzt zu meinen Fragen:
1.)Wie erfolgt die tatsächliche Anwendung dieser Disposition? Ist ein besonderes Verfahren hierzu notwendig?
2.)Wie gebe ich das bei WISO am besten an? Bei der Erfassung der Immobilien kann ich nur die Eigentumsverhältnisse angeben (d.h. 50/50). Das Programm leitet dann automatisch ein 50/50 Verhältnis der Einkünfte ab. Muss ich hier evtl. 100/0 eintragen (wider der eigentl. Eigentum-Sachlage)?
3.)Oder hilft hier ein formloser Begleitschreiben an das zuständige FA?
4.) Und was muss ich bzgl. AfA im Anschluss beachten?
5.) Gibt es etwas anderes zu beachten?
Vielen Dank für jeden Beitrag.
Viele Grüße