Dispositionsrecht / Vermietete Immobilie / Familienversicherung

  • Hallo liebes Forum,


    kurzer Sachverhalt:

    ESt für 2017;

    verheiratetes Ehepaar; kein Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft).

    Ehemann Angestellt; die Ehefrau ist seit Anfang 2018 über den Ehemann in der GKV familienversichert und erzielt keine weiteren Einkünfte.


    Es befinden sich insges. 5 Immobilienobjekte im Eigentum: 2 nur Ehemann; 3 gemeinschaftlich (gem. Grundbuch 50/50);

    die Mietverträge laufen alle nur auf Ehemann (Kreditverträge ebenso sowie Mietüberweisungen nur auf Konto des Ehemanns).

    Die Objekte wurden 2015 und 2016 erstmalig steuerlich erfasst (regulär wie im Grundbuch angegeben: 2x100/0; 3x50/50).


    Aufgrund von damaliger PKV-Mitgliedschaft war das Thema Familienversicherung damals jedoch unerheblich.

    Jetzt seit Anfang 2018 Wechsel des Ehemann in GKV und somit ergibt sich die Thematik Familienversicherung und die Vermeidung, dass die Ehefrau aufgrund des grundrechtlichen Miteigentums an 3 Objekte aus der Familienversicherung "fliegt".


    Gem. dem bekannten Rundschreiben der Kassen/VDEK (Punkt 3.3) wird von den Kassen Folgendes angewandt:

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    Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaft

    an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften

    aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher

    oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das

    wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den

    Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das

    ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG

    genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss

    Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag

    oder Pachtvertrag sein.

    Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung

    der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die

    Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung

    bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft

    nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach

    den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand

    erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen

    ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus

    einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom

    10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).

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    Jetzt zu meinen Fragen:


    1.)Wie erfolgt die tatsächliche Anwendung dieser Disposition? Ist ein besonderes Verfahren hierzu notwendig?


    2.)Wie gebe ich das bei WISO am besten an? Bei der Erfassung der Immobilien kann ich nur die Eigentumsverhältnisse angeben (d.h. 50/50). Das Programm leitet dann automatisch ein 50/50 Verhältnis der Einkünfte ab. Muss ich hier evtl. 100/0 eintragen (wider der eigentl. Eigentum-Sachlage)?


    3.)Oder hilft hier ein formloser Begleitschreiben an das zuständige FA?


    4.) Und was muss ich bzgl. AfA im Anschluss beachten?


    5.) Gibt es etwas anderes zu beachten?



    Vielen Dank für jeden Beitrag.

    Viele Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Da gibt es m.E. nichts, was dem FA besonders mitzuteilen wäre.


    Die Einkünfte der im gemeinsamen Eigentum befindlichen Objekte sind einkommensteuerlich gemäß der Miteigentumsanteile 50:50 auszuweisen bzw. zuzurechnen. Dabei ist in diesem Fall gleichgültig, welcher der Ehegatten die Aufwendungen tatsächlich getragen oder auch die Einnahmen vereinnahmt hat. Abgesehen davon wird die Ehefrau die Darlehensverträge ja sicherlich auf Druck der Bank/en als Bürgin (und Miteigentümerin) mit unterschrieben haben.