Ausfuhrkassenzettel, Umsatzsteuerrückerstattung

  • Hallo,


    ich habe einige Fragen zur Buchung eines Warenverkaufs an einen Schweizer Kunden.


    Ein Kunde aus einem Drittland kann sich von mir die deutsche Umsatzsteuer erstatten lassen, wenn er die "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr", kurz "Ausfuhrkassenzettel" vom Zoll abgestempelt an mich zurück schickt.


    Dabei darf ich auf der Rechnung nicht die Umsatzsteuer ausweisen, da ich sonst auch bei Vorliegen des Ausfuhrkassenzettels dem FA die Umsatzsteuer schulde.

    Nachzulesen hier unter 2. auf Seite 5:

    https://www.bundesfinanzminist…rdruckmuster-anlage-1.pdf


    Eine Brutto-Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer kommt für den Kunden allerdings nicht in Frage, da sonst seine (Schweizer) Einfuhrumsatzsteuer höher ausfällt.


    Nach Widersprüchlichen Aussagen von Zollamt, FA und Handwerkskammer, habe ich nun eine Aussage von einem FA-USt-Prüfer:

    Sein Rat: Nettorechnung ausstellen und Kaution in Höhe der potentiellen Umsatzsteuer einbehalten, welche nach Rücksendung des Ausfuhrkassenzettels erstattet werden kann.


    Der Kunde war schon da und hat sich für den Kauf entschieden. Nun möchte er nicht bar zahlen sondern vor Abholung der Ware überweisen.


    So, nun zur eigentlichen Frage:

    Wie erstelle ich eine Rechnung über die Kaution? Beziehungsweise welches abweichende Erlöskonto bei MwSt-frei in der "Rechnung erstellen"-Maske (Erweitert) in MB wähle ich da aus?


    Bsp.:

    1. Netto-Rechnung über 1000 € (Umsatzsteuerfrei nach §4, Nr.1a UStG)

    2. Netto-Rechnung 190 € (Umsatzsteuerfrei nach ...? Welches Erlöskonto?)


    Rechnung 2 würde ich dann nach Rücksendung des Ausfuhrkassenzettels stornieren und den Betrag erstatten.


    Oder gibt es einen ganz anderen Weg?


    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

  • Moin,

    warum stellst Du nicht zunächst eine Bruttorechnung mit Ausweis der Mwst. und nach Erhalt der Ausfuhrbescheinigung stornierst Du die Rechnung und stellst eine Nettorechnung aus. Wenn Du dann dem Schweizer die Steuer erstattest, stimmt auch das Kundenkonto wieder.

  • Mmh, das wäre eine einfache (schöne) Lösung.


    Was mich irritiert ist folgender Absatz aus dem oben verlinkten Merkblatt:

    Zitat

    2. Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon!

    Da der Unternehmer beim „Export über den Ladentisch“ in aller Regel Rechnungen mit Endpreisen (einschließlich Umsatzsteuer) erteilt, sollte er unbedingt darauf achten, nur Bruttopreise anzugeben, die Steuer also nicht gesondert auszuweisen. Denn bei einem Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung schuldet der Unternehmer den Steuerbetrag auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Die Steuerschuld erlischt grundsätzlich erst dann, wenn eine wirksame Rechnungsberichtigung (Austausch einer Berichtigungserklärung, z.B. Gutschriftsanzeige) vorgenommen wurde.

    Für Rechnungen über Kleinbeträge (Gesamtbetrag bis 150 Euro) bedeutet dies, dass der Steuersatz bzw. die Steuersätze nicht aufgeführt werden dürfen, denen die Warenlieferungen unterliegen. Bekanntlich kann bei Kleinbetragsrechnungen der Vorsteuerabzug bereits aus der Nennung des Steuersatzes ohne Ausweis des Steuerbetrages hergeleitet werden.

    Aus Vereinfachungsgründen ist eine Rechnungsberichtigung entbehrlich, wenn der Drittlandskäufer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den Unternehmer zurückgibt und dieser den zurückerhaltenen Beleg bei seinen Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt.


    Der rot markierte Absatz lässt mich befürchten, dass ich trotzdem die Umsatzsteuer schulde ...


    Oder würde mich die Rücksendung der Original-Bruttorechnung zusammen mit dem Ausfuhrkassenzettel (siehe blauer Absatz) von der Steuerschuld befreien, wenn ich die Bruttorechnung storniere und eine neue Nettorechnung erstelle?

  • Hallo te1,

    ich habe solche "Fälle" regelmäßig und ich mache es so, wie von Mausko empfohlen. Nach Erhalt der Zollbestätigung storniere ich die Rechnung mit der ausgewiesenen Mwst. und erstelle eine neue ohne Mwst. Habe auch den Segen meines Steuerberaters dafür bekommen.