Hausgeldvorauszahlung höher als offener Posten

  • Hallo zusammen,

    ich hänge bei den diesjährigen Buchungen im HV 2019 wieder an einer Kleinigkeit fest und hoffe auf Eure Hilfe. :)


    Folgendes vereinfachtes Szenario:


    Hausgeldzahlungen werden in 2017 von den Eigentümern in folgender Höhe bezahlt ( lt. Wirtschaftsplan aus dem Vorjahr) :

    Eigentümer A: 300 €

    Eigentümer B: 250 €


    Die Zahlungsbeträge werden auch in 2018 bis zur Eigentümerversammlung weiter bezahlt. Nun findet im März die Eigentümerversammlung statt, in der auch der Wirtschaftsplan für 2018 gebilligt wird. Lt. Wirtschaftsplan für 2018 ergeben sich nun folgende Vorauszahlungen:

    Eigentümer A: 350 €

    Eigentümer B: 200 €


    Bei unserer letzten Verwaltung war es immer so, dass die Beträge aus dem Wirtschaftsplan rückwirkend ab 1.1. galten.

    Wenn ich nun aber offene Posten dazu erzeuge und die Eingänge verbuchen möchte habe ich bei Eigentümer B das Problem, dass ich die offenen Posten nicht "überbuchen" kann. Er hat jedoch ja bis März ja eigentlich zu viel bezahlt.

    Bei Eigentümer A ist es kein Problem. Er hat dann eben für die bereits bezahlten Monate einen Rückstand, den er begleichen muss.

    Habt Ihr hierzu Tipps für mich, wie dies funktioniert oder wie geht ihr mit einer solchen Konstellation um?


    Grüße

    Jogi

  • Ich würde die offenen Posten nicht löschen.


    Denn der rückwirkend beschlossene Wirtschaftsplan gilt nur gegen den aktuellen Eigentümer, und die Differenz ist ja auch erst mit dem nächsten/übernächsten Hausgeld auszugleichen.


    Wenn es einen Eigentümerwechsel gegeben hätte, müsste der Posten also zu 100% dem neuen Eigentümer zufallen.


    Also einen neuen OPOS erstellen über die Differenz mit Fälligkeit zum nächsten oder übernächsten regulären Hausgeld (oder wie es beschlossen wurde).

  • Also einen Eigentümerwechsel gab es schonmal nicht. Aber ich habe ja momentan noch keine Hausgeldzwahlungen im HV gebucht. Nun ist der Wirtschaftsplan ja gebilligt und auch beschlossen, dass dieser rückwirkend zum 1.1.2018 gültig ist.

    Nun habe ich bei den Angaben zu den Eigentümern die neuen Hausgeldvorauszahlungsbeträge angelegt und generiere daraus nun die offenen Posten.


    Jetzt haben ja aber alle die bis zur Billigung des Wirtschaftsplanes die Hausgeldvorauszahlungen mit den Höhen aus dem vergangenen Jahr überwiesen.


    Das bedeutet nun für Eigentümer A, dass er für die bereits geleisteten Monate jeweils 50 Euro nachbezahlen muss. Und bei den offenen Posten kann ich ja auch nur Teilbeträge verbuchen. Somit entsteht eben ein Restbetrag.


    Nun hat ja aber Eigentümer B für die letzten Monate bereits zuviel überweisen. Und wenn ich nun die offenen Posten verbuchen möchte, so kann ich ja maximal 100% verbuchen. Aber eigentlich hat Eigentümer B jetzt ja ein Guthaben, dass ich entweder nun für die geleisteten Monate ausbezahlen müsste, oder ich schaffe es diese irgendwie auch zu buchen, sodass das Guthaben in der kommenden Abrechnung mit verrechnet wird.


    Oder ist es prinzipiell unüblich, den Wirtschaftplan dann rückwirkend gültig zu machen und dann ab dem Monat der Billigung die neuen Beträge anzusetzen?

  • oder ich schaffe es diese irgendwie auch zu buchen, sodass das Guthaben in der kommenden Abrechnung mit verrechnet wird.

    Nein! Abrechnungsguthaben aus dem vergangenen Wirtschaftsjahr gehören nicht in die Hausgeldabrechnung.


    Der Eigentümer hat 1.) eine Zahlungsverflichtung nach altem Wirtschaftsplan bis zur Gültigkeit des neuen WP, 2.) ein Guthaben aus dem Unterschiedsbetrag zwischen altem WP und neuem WP.


    Die vergangenen Monate interessieren nicht mehr, du änderst 1. die Vorauszahlung ab dem nächsten Monat und 2. erstellst einen neuen OPOS mit dem Guthaben nach WP.


    Du überweist dem Eigentümer das Guthaben und buchst den OPOS aus.

  • Sorry aber ich habe es glaube ich noch nicht ganz verstanden. :wacko: Aber das wäre ja kein Guthaben aus dem vergangenen Wirtschaftsjahr. Sondern das wäre ja ein Guthaben, welches in dem laufenden Wirtschaftsjahr entstanden ist. Jetzt könnte ich dies ja entweder gleich dem Eigentümer ausbezahlen. Wenn ich aber irgendwie verbuchen könnte, dass er mehr bezahlt hat, würde er dann ja in der Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahres entweder mehr Guthaben oder eine geringere Rückzahlung bekommen, da er ja für ein paar Monate schon mehr bezahlt hat als er hätte müssen.

    Der Eigentümer hat 1.) eine Zahlungsverflichtung nach altem Wirtschaftsplan bis zur Gültigkeit des neuen WP, 2.) ein Guthaben aus dem Unterschiedsbetrag zwischen altem WP und neuem WP.


    Die vergangenen Monate interessieren nicht mehr, du änderst 1. die Vorauszahlung ab dem nächsten Monat und



    Bedeutet das, dass es unüblich/nicht erlaubt ist, die Gültigkeit des Wirtschaftsplans rückwirkend zum 1.1. des laufenden Wirtschaftsjahres zu machen?


    2. erstellst einen neuen OPOS mit dem Guthaben nach WP.

    Das verstehe ich irgendwie nicht. Der WP weißt doch nur den Betrag der Hausgeldvorauszahlung für das neue Wirtschaftsjahr aus und beinhaltet keine Guthaben.

  • bedeutet das, dass es unüblich/nicht erlaubt ist, die Gültigkeit des Wirtschaftsplans rückwirkend zum 1.1. des laufenden Wirtschaftsjahres zu machen?


    Das ist allgemein üblich.




    Das verstehe ich irgendwie nicht. Der WP weißt doch nur den Betrag der Hausgeldvorauszahlung für das neue Wirtschaftsjahr aus und beinhaltet keine Guthaben.


    Es geht nur darum, dass der Eigentümer die Differenz zwischen altem und neuen WP der vergangenen Monate schuldet.


    Die Fälligkeit liegt aber in der Zukunft (nach der Versammlung), deswegen dürfen die offenen Posten nicht für die Vergangenheit angelegt werden.

  • Achso. Okay. Das mache ich dann für den Eigentümer, dessen Vorauszahlung lt. Wirtschaftsplan höher wird. Und das zuviel bezahlte von Eigentümer B wird dann nach der Eigentümerversammlung und Billigung des WP direkt ausbezahlt wenn ich das richtig verstanden habe?

  • Die Frage, die ich mir stelle, ist, ob man bei einer rückwirkenden Anpassung der Umlagevorauszahlung die Eigentümerumlage auch mit Datum rückwirkend anpasst, denn eigentlich ist die Vergangenheit ja gegessen, und die Verbindlichkeit kommt erst mit dem Beschluss der rückwirkenden Änderung des Wirtschaftsplans. Somit vermute ich, dass es sinnvoller ist, die Umlagevorauszahlung dann für den aktuellen Monat anzupassen, die Zahlen der Vergangenheit aber nicht zu ändern. Ist natürlich etwas umständlicher einzugeben...

  • Also ich denke, dies wäre bei uns ziemlich egal, da wir eh uns selbst verwalten. Somit werden wir auch die Abrechnung gemeinsam anschauen, sodass es vermutlich mit Fälligkeiten wenig Probleme geben wird. Ob ich nun die offenen Psoten rückwirkend neu anlege oder offene Posten mit dem Differenzbetrag, der sich nun aus dem neuen WP ergibt, erzeuge wird den Eigentümern vermutlich egal sein, solange das Ergebnis danach stimmt. :thumbsup:


    Es ist auch so, dass alle Eigentümer, die nun lt. Wirtschaftsplan mehr bezahlen müssen, die Nachzahlung schon auf das Hausgeldkonto geleistet haben.


    Mich hat nur interessiert, wie dies normal üblich ist und gemacht werden sollte, damit wir dies zukünftig auch in der Software so abbilden, wie es normalerweise richtig ist.

    Aber bei dem Eigentümer, der lt. Wirtschaftsplan nun weniger bezahlen muss kann ich es ja gar nicht anders machen, wie dass ich die offenen Posten lösche und rückwirkend mit dem richtigen Betrag anlege und den zu viel bezahlten Betrag zurück überweise oder?