Zählt Pflegegeld zu den Einkünften und Bezügen nach § 33a Abs. 1 EStG & Unterhaltsleistungen

  • Ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung, konkret zum Themenkomplex Unterhaltsaufwendungen nach §33a (siehe auch http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2010/hin33a.1.html) in Verbindung mit Bezug von Pflegegeld für die Pflege einer pflegebedürftigen Angehörigen (z. B. Oma mit entsprechendem Pflegegrad 3), dass seitens der Pflegebedürftigen an die Pflegeperson 1:1 weitergegeben wird.


    Sachverhalt:
    ------------------

    Eine volljährige Tochter (kein Bezug von Sozialleistungen, z. B. Arbeitslosengeld, ALG2, Kindergeld o.ä.) wohnt im elterlichen Haus und pflegt Ihre pflegebedürftige Angehörige (z. B. Oma) als alleinige Pflegeperson rund um die Uhr. Die Pflegebedürftige (hier z. B. Oma) leitet dafür monatlich das Pflegegeld (hier Pflegegrad 3 entsprechend 545 Euro), dass die Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält, komplett an die Pflegeperson (hier z. B. Enkelin) weiter.


    Das von der Pflegebedürftigen an die Pflegeperson 1:1 weitergeleitete Pflegegeld selber ist ja von der Einkommensteuer befreit, da die Pflegeperson sonst nichts für die Pflege erhält. (siehe https://www.pflege-durch-angeh…gegeld-versteuert-werden/)

    Nun geht es aber darum, dass die Eltern der volljährigen Tochter diese nach § 33a Abs. 1 EStG mit "Naturalhaushalt" unterstützen, da die Tochter von den 545 Euro Ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (muss auch die Kranken- und Pflegeversicherungskosten komplett selbst tragen, da die Pflegekasse der Pflegebedürftigen diese nicht übernimmt) und Sie neben der Pflege der Oma keiner Tätigkeit nachgehen kann.

    Die Unterhaltsleistungen könnten von den Eltern im Jahr 2017 bis zu einem Höchstbetrag von 8.820 EUR + Kranken- und Pflegeversicherungskosten geltend gemacht werden.


    Nun die konkreten Fragen:


    Gilt das von der Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld steuerrechtlich als Einkunft bzw. Bezug im Sinne der Bestimmungen des § 33a Abs. 1 EStG, so die Tochter diese bzw. die Eltern dieses (meines Erachtens wenn als Bezug) gegenüber dem Finanzamt angeben muss / müssen? (habe zwar vieles gefunden, dass Pflegegeld bei nahen Angehörigen z. B. nicht auf eine Grundsicherung angerechnet wird http://not-online.de/pflegegel…undsicherung-angerechnet/, aber hier geht es um Unterhaltsleistungen nach dem §33a Abs. 1 EStG)


    Wenn das 1:1 weitergeleitete Pflegegeld (mtl. 545,-- Euro) als Bezug zu werten und gegenüber dem FA anzugeben ist: Was kann die Pflegeperson (Tochter) ggf. als Abzug angeben (nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Anrechnungsfreibetrag von 624,-- Euro)?


    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags wäre dann Höchstbetrag von 8.820 Euro + Beiträge der GKV (Kranken und Pflegeversicherung) abzgl. Bezüge (dann 12 x 545 Euro = 6540 Euro) abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Anrechnungsfreibetrag von 624,-- Euro?


    Wenn das Pflegegeld angegeben werden muss: Muss die Tochter das Pflegegeld (als Bezüge) bereits in ihrer Steuererklärung angeben oder muss das erst bei den Eltern passieren? Übernommene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen bereits bei der Tochter in der Einkommensteuererklärung angegeben werden oder erst bei den Eltern?


    Danke für Hilfestellungen und weitere Informationen zu dem Sachverhalt.

  • Wenn ich mir R 33a.1 Abs. 3 EStR so ansehe, würde ich die Frage mit "ja" beantworten, denn das Pflegegeld fällt m. E. n. unter diese Definition der Bezüge, denn es sind Leistungen, die nach § 3 Nr. 1 a steuerfrei sind.


    Genaueres kann aber nur eine dazu befugte Person sagen (bei Lohn-/Gehaltsempfängern ein Lohnsteuerhilfeverein, sonst Steuerberater).

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich mir R 33a.1 Abs. 3 EStR so ansehe, würde ich die Frage mit "ja" beantworten, denn das Pflegegeld fällt m. E. n. unter diese Definition der Bezüge, denn es sind Leistungen, die nach § 3 Nr. 1 a steuerfrei sind.

    So war auch mein Gedankengang.