Kleinunternehmer - Saisonbetrieb

  • Hallo zusammen,



    mir ergibt sich folgende Problematik:



    Hr. A hat ein Gewerbe angemeldet, welches er als Kleinunternehmer betreiben möchte. (Kiosk in einem öffentlich, städtischem Freibad).

    Hierzu wurde eine Räumlichkeit der örtlichen Stadtverwaltung gepachtet. (Pachtzins: xx EUR / Saison)

    Öffnung bzw Betrieb ist in der Regel von Ende Mai bis Anfang September.

    Ebenso wurde ordnungsgemäß Strom angemeldet (Abschlag: xx EUR / Monat).



    Wie definiert sich hier die Umsatzgrenze von 17.500 EUR / Jahr?

    Wird diese, auf Grund des saisonalen Betriebs, anteilig gerechnet (17.500 / 12 * Anz. der Mon. Betrieb)

    oder wird hier das Kalenderjahr zu Grunde gelegt, da ja die laufenden Kosten wie Stromabschlag und Bankgebühren auch

    weiterlaufen und hier einfach keine Umsätze vereinnahmt werden?



    Ich danke im Voraus für Euer geteiltes Wissen!



    Viele Grüße,



    Ben

    • Offizieller Beitrag

    Hr. A hat ein Gewerbe angemeldet, welches er als Kleinunternehmer betreiben möchte. (Kiosk in einem öffentlich, städtischem Freibad).

    Hierzu wurde eine Räumlichkeit der örtlichen Stadtverwaltung gepachtet. (Pachtzins: xx EUR / Saison)

    Öffnung bzw Betrieb ist in der Regel von Ende Mai bis Anfang September.

    Ebenso wurde ordnungsgemäß Strom angemeldet (Abschlag: xx EUR / Monat).

    Soll das eine Prüfungs- oder Hausaufgabe sein?


    Wie definiert sich hier die Umsatzgrenze von 17.500 EUR / Jahr?

    Das ergibt sich doch nun zweifelsfrei aus dem § 19 UStG:

    Zitat

    (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

    (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

    (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

    1.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
    2.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
    Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

    Da der U. seine unternehmerische Tätigkeit ja nicht abmeldet, sondern nur saisonal unterschiedliche hohe Umsätze tätigt, sollte das doch klar sein.

  • Danke für Eure Antworten.


    Nein, leider weder Prüfungs- noch Hausaufgabe, sondern Geschichten aus dem wahren Leben (und damit meine ich nicht RTL ^^).


    D.h., um das Ganz nochmal in Zahlen festzuhalten:


    Gründungsjahr:

    anteilig von Mai - Dezember (Betrieb ist von Mai - Sept.)

    17.500 / 12 x 8 = ~ 11.600€


    Folgejahr:

    17.500 (12 Monate)

    Betrieb auch von Mai - Sept.


    Liege ich somit richtig, oder?

    • Offizieller Beitrag

    Liege ich somit richtig, oder?

    Theoretisch ja, nur rechnest Du falsch. Auszugehen ist im Erstjahr immer vom tatsächlichen Umsatz, der dann auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen ist. Dieser ist dann mit den Grenzen des § 19 UStG abzugleichen.