Mehrere erste Tätigkeitstätten

  • Hallo liebes Foren-Team,


    ich bin gerade an der Steuererklärung 2017 dran und verwende dazu das WISO steuer:Sparbuch 2018. In meinem Fall geht es um einen Student im Vollzeitstudium der einen Nebenjob (unabhängig der Universität) von 19,5 Wochenstunden hat. Soweit mein Verständnis hat der Student dann zwei erste Tätigkeitsstätten, die beide unter die Entfernungspauschale fallen. Der Student besucht an drei bis vier Tagen die Woche die Universität, fährt mittags nach Hause, um dann nachmittags von dort noch einmal zur Arbeit zu fahren. Die Arbeit sucht er aber auch an den ein bis zwei universitätsfreien Tagen auf.


    Nun habe ich beide Distanzen unter "Wege zur Arbeit" eingetragen, allerdings wirft mir die Software hier einen Fehler: "Für jedes Arbeitsverhältnis sind nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu erfassen. Da Sie nur Lohnsteuerbescheinigungen mit den Steuerklassen 1 bis 5 erfasst habe, sollte es zu keiner Zeitraumüberschneidung kommen[...]."


    Laut der Hilfe in WISO steuer:Sparbuch 2018 gilt bei einer zwischenzeitlichen Rückkehr zur Wohnung, dass "die Entfernungspauschale für jeden Arbeitsweg gesondert zu ermitteln" ist. Demnach wäre meine Eintragung eigentlich korrekt. Wieso aber der Fehler?


    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

  • Es gibt nicht mehrere 1. Tätigkeitsstätten (die anderen sind die zweite, dritte etc.!) - es sei denn, du setzt das Zähsystem ausser Kraft.


    Hier gibt es eine klare Regelung in der Reisekostenverordnung. In der Regel ist dann die Uni deine 1. Tätigkeitsstätte, für alles übrige gelten dann die Reisekostengrundsätze. Lies hierzu ganz einfach einmal die Reisekostenverordnung durch - es lohnt sich und als Student sollte das für dich auch machbar sein (vom Verstehen her) oder - kürzer - hier https://www.reisekostenabrechn…m/reisekostenreform-2014/

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt nicht mehrere 1. Tätigkeitsstätten (die anderen sind die zweite, dritte etc.!) - es sei denn, du setzt das Zähsystem ausser Kraft.

    Da stimmt nicht so ganz. Es heißt vielmehr, dass der Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Seine "Arbeitsstätten" hängen ja mit zwei ganz verschiedenen Tätigkeiten zusammen und haben nichts miteinander zu tun. Und zu dem Sachverhalt gibt es sogar Regelungen und Kommentare.


    siehe dann auch Tz. 1.8 des BMF Erlasses: 2013-10-31-entfernungspauschalen-reisekostenrecht.pdf

    und mit Praxisbeispiel z.B.: Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und er ... / 1.3.2 Mehrere Tätigkeitsstätten - Quelle: haufe.de



    Wieso aber der Fehler?

    Es gibt nicht nur Fehlerhinweise, sondern auch Prüfhinweise. Diese sind dann nach erneuter Prüfung ggf. als ok ("ignorieren") zu bestätigen.


    Wenn man sich auf Programmhinweise bezieht, sollte man üblicher Weise auch entsprechende bereinigte Screens anhängen.