Privatfahrten bei Behinderung

  • Ich bin es mal wieder und weiß nicht weiter,

    Wasy sind Privatfahrten bei Behinderung, ich habe folgendes dazu gefunden

    Zitat

    Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind.


    Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.

    zählen dazu auch meine Täglichen Fahrten zur Arbeit, so das ich nur 0,30 € für den gefahrenen Km ansetzen kann?

    • Offizieller Beitrag

    zählen dazu auch meine Täglichen Fahrten zur Arbeit, so das ich nur 0,30 € für den gefahrenen Km ansetzen kann?

    Nein.


    Aber ich verstehe das Entstehen des "Problems" überhaupt nicht. Du trägst die durch das Versorgungsamt bestätigten Daten bei den persönlichen Angaben an. Nach diesen schlägt Dir das Programm dann die Auswahl der abziehbaren Privatfahrten an. Und wenn Du deine beruflichen Fahrten bei den Werbungskosten einträgst, schlägt Dir das Programm den für diese bescheinigten Daten möglichen Kilometersatz vor. Da gibt es eigentlich gar kein vertun. Einzig der Nachweis der tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer kann es da bei den WK noch etwas umfangreicher beim Arbeitsaufwand machen.

  • Meine Frage hat folgendn Hintergrund,

    Ich habe die 3000 km angegeben und meine Tatsächlichen Fahrzeugkosten (0,74€) für die tägliche Fahrt zur Arbeit Hin und Zurück. Jetzt hat das Finanzamt aber nur 0,30 € für jeden gefahrenen Km anerkannt und das ist meiner Meinung nach falsch.

    • Offizieller Beitrag

    Was hat das FA denn dazu geschrieben? Im Zweifel haben die den Ansatz ja nur vergessen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Letzteres können wir ohne nähere Infos natürlich nicht beurteilen. Ein Blick in die Erläuterungen zum ESt-Bescheid oder ein Griff zum Telefon sollten Aufklärung geben.


    Den Thread dann bitte auch insoweit auf dem Laufenden halten.

  • Weitere Angaben und Erläuterungen im ELSTER - Steuerbescheid


    soweit das FA


    Ausweis mit GdB 80 liegt dem FA vor

  • Hallo,

    das sind zwei verschiedene Dinge.

    Die 3000 Km für 30 Cent kannst Du pauschal bekommen. Die zählen dann aber zu den außergewöhnlichen Belastungen und Du musst auf Deinen Satz kommen, dass die überhaupt angerechnet werden.


    Die reale Abrechnung der Fahrtstrecke (tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer) richtet sich nach tatsächlicher Fahrt zur Arbeit und auch wieder zurück (beides zählt). Die realen Kosten ergeben sich aus allen Kosten wie Abschreibung, Zinsen, Parkgebühren, ....

    Es gilt ein Grenzwert des Grades der Behinderung - den hast du leider nicht angegeben.


    Falls Du drüber bist gilt :

    Wenn Dir das Dein FinAmt nicht anerkennen will, bleib dran.

    Das hat bei mir 2 Einsprüche und stundenlange Telefonate gebraucht.

    Im nächsten Jahr ging es von vorne los.


    Aber es ist nun mal das Gesetz und das muss auch das Amt anerkennen.


    Viel Erfolg!

    Mein Büro Plus mit Finanzen+ und Auftrag+

    Einmal editiert, zuletzt von BueroNutzer () aus folgendem Grund: gdb war angegeben und reicht.

    • Offizieller Beitrag

    Die 3000 Km für 30 Cent kannst Du pauschal bekommen. Die zählen dann aber zu den außergewöhnlichen Belastungen und Du musst auf Deinen Satz kommen, dass die überhaupt angerechnet werden.

    ?(


    Der Sinn und Zusammenhang dieser Sätze erschließt sich mir so irgendwie nicht. Denn die Begrenzung der Privatfahrten im Rahmen der agB auf 3.000km á 0,30€ ist Dir ja geläufig und mehr wirst Du ja auch nicht geltend gemacht haben.


    Und wenn ich nur diesen Teil lese

    Zitat

    Die tatsächlichen Kosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    wurden statt mit 0,74 € pro Kilometer mit 0,60 € pro Kilometer

    Entfernungspauschale berücksichtigt. Ihr ermittelter Kilometersatz für Hin- und

    Rückfahrten beträgt lediglich 0,74 €

    erschließt sich mir dessen Sinn auch nicht, da es sich widerspricht.


    Du solltest wirklich zum Telefon greifen.

  • Hallo,

    Im nächsten Jahr ging es von vorne los.

    Bei mir ist es jetzt zum ersten mal, seit 2009 haben Sie es immer anerkannt.

    So richtig verstehe ich das ganze ja auch nicht habe nur die 3.000 km angegeben, ich bin aber ein gebranntes Kind in anderer Hinsicht und erledige soetwas nicht am Telefon, da kann man nichts nachweisen, ich schreibe lieber einen Einspruch und dann als Einschreiben.


    Andreas

  • Ich habe die 3000 km angegeben und meine Tatsächlichen Fahrzeugkosten (0,74€) für die tägliche Fahrt zur Arbeit Hin und Zurück. Jetzt hat das Finanzamt aber nur 0,30 € für jeden gefahrenen Km anerkannt und das ist meiner Meinung nach falsch.


    Anscheinend hat er seine tatsächlichen Fahrzeugkosten ausgerechnet.

  • Elsamate es ist genau wie talberg schreibt, ich habe die Gesamtkosten übers Jahr (Abschreibung + Spritkosten + Reparaturkosten + Parkkosten + ..., + ...-, + .. zusammgerechnet und dann die gesamt Km durch die Kosten geteilt) somit weiß ich was ein Km gekostet hat und das wurde ja auch im Schreiben des FA bestätigt.


    Andreas

  • Sie scheinen die Antworten überhaupt nicht zu lesen. Bei außergewöhnlichen Belastungen gibt's nur die 30 Cent.



    Mit dem Pkw: ohne Einzelnachweis 900,– € absetzen


    Bei einem GdB von mindestens 80 oder von 70 mit Merkzeichen »G« können Sie Ihre unvermeidbaren behinderungsbedingten Fahrten in »angemessenem« Umfang mit der Reisekostenpauschale von 0,30 € pro Kilometer ansetzen. Höhere tatsächliche Kosten pro Kilometer dürfen Sie nicht geltend machen.

    Die von Ihnen gefahrenen Kilometer müssen Sie dem Finanzamt gegenüber grundsätzlich nachweisen oder glaubhaft machen. Aus Vereinfachungsgründen geht Ihr Finanzamt ohne Nachweis der einzelnen Fahrten davon aus, dass Sie 3000 km behinderungsbedingte Fahrten pro Jahr haben (R 33.4 Abs. 4 Satz 1 EStR 2012). Damit können Sie grundsätzlich Fahrtkosten in Höhe von 900,– € ansetzen. Rechnen Sie aber damit, dass Sie dem Finanzbeamten glaubhaft machen müssen, dass Sie tatsächlich eine Fahrleistung in dieser Höhe gehabt haben.

  • talberg

    OT on

    ich gebe zu, dass ich nur das Wort Reisekosten gelesen habe und nicht außergewöhnliche Belastung, aber dieses sind zwei paar Schuh, Reisekosten habe ich angesetzt und 0,74 € wurden anerkannt und außergewöhnliche Belastung von 3000 Km a 0,30 € angesetzt und auch anerkannt.

    OT off

    Das mit dem nicht lesen kann ich zurückgebe,

    Es geht hier weder um Reisekosten oder außergewöhnliche Belastung, sondern um die Werbungskosten (fahrten zur Arbeitsstelle und zurück.), dort wurden nur 0,30 € pro Km (oder 0,60 € Hin und Zurück) anerkannt und nicht wie soll 0,74 €/Km (1,48 € Hin und Zurück)



    Zitat

    Die tatsächlichen Kosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    wurden statt mit 0,74 € pro Kilometer mit 0,60 € pro Kilometer

    Entfernungspauschale berücksichtigt.

    Andreas

  • Wenn es ausschließlich um Werbungskosten (Fahrten zur 1.Tätigkeitsstätte) geht, warum verwenden Sie dann immer wieder Begriffe, welche nur im Zusammenhang mit Außergewöhnlichen Belastungen vorkommen ?

    Das wären: Privatfahrten, 3000 km Pauschale, oder warum bringen Sie überhaupt immer wieder die außergewöhnlichen Belastungen ins Spiel ?


    Wiso gibt doch bestimmt auch Steuerwissen mit. Einfach mal durchlesen.


    Die absetzbaren Fahrtkosten (Fahrten zur 1.Tätigkeitsstätte) Werbungskosten

    Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten

    Behinderte Menschen können statt der Entfernungspauschale folgende Fahrtkosten für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte absetzen:

    • bei Fahrt mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw je gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt)
  • So wie es aussieht, wurden die von Ihnen ermittelten tatsächlichen Fahrzeugkosten in Höhe von 0,74 € pro km nicht anerkannt, sondern es wurde vom FA die Pauschale von 0 ,60 € angesetzt. Das ist alles. Das hätten Sie gleich schreiben können. Man sieht doch die Abweichungen.