EÜR - Jahresumsatzsteuererklärung - Buchung ins aktuelle Jahr

  • Hallo,


    ich bin nebenberuflich selbständig und mache seit 5 Jahren meine EÜR mit WISO. Bisher hatte ich immer meine Umsatzsteuervoranmeldung Monatlich bzw. Quartalsweise gemacht. Für dieses Jahr wurde ich auf eine Jahresumsatzsteuererklärung umgestellt, da im letzten Jahr nicht so viel eingenommen wurde. Nun stelle ich mir allerdings die Frage ob es möglich ist die Zahlung der Umsatzsteuer für das das laufende Jahr, sofern diese bis zum 10.01.19 erfolgt, noch für dieses Jahr als Ausgabe in der EÜR anzugeben. Ansonsten würde ich ja mit weitaus mehr Einnahmen ins nächste Jahr gehen und das würde ich versuchen wollen zu vermeiden. Ich bin nicht in all diesen Bereich so bewandert, aber versuche mich hier mit Lektüre über Wasser zu halten. Zu dem Thema habe ich allerdings noch nichts gefunden. Freue mich auf eure Hilfe.


    Viele Grüße

    Philipp

    • Offizieller Beitrag

    Nun stelle ich mir allerdings die Frage ob es möglich ist die Zahlung der Umsatzsteuer für das das laufende Jahr, sofern diese bis zum 10.01.19 erfolgt, noch für dieses Jahr als Ausgabe in der EÜR anzugeben.

    M.E. nein. Abgabefrist ist 31.05. des Folgejahres und Fälligkeit 1 Monat nach Abgabe. Wie soll das die Voraussetzungen für die 10-Tage-Regelung erfüllen?

  • Dieses Thema gilt aber nur für die Voranmeldungen - nicht für die Jahreserklärung. Hier scheitert die Frist wie miwe4 richtig sagt an der Fälligkeit.

  • sofern diese bis zum 10.01.19 erfolgt,

    :thumbup:

    Abgabefrist ist 31.05. des Folgejahres und Fälligkeit 1 Monat nach Abgabe.

    Hier scheitert die Frist wie miwe4 richtig sagt an der Fälligkeit.

    Frist u. Fälligkeit besagen nur bis wann....spätestens.

    Was aber nicht heisst, dass pseuss seine USt.-Erkl. für 2018 schon am 01.01.19 abgeben kann. Bzw. sobald seine daten für diese vollständig, und die

    amtl. Formulare bereit gestellt sind.

  • Elsamate: da liegst du abe ziemlich daneben! Die 10-Tage-Regelung verlangt sowohl Fälligkeit als auch Zahlung im 10-Tage-Zeitraum! Auch wenn die Formulare bereit gestellt sind (die für 2018 gibt es ja auch schon), heisst das noch nicht, dass die Steuer auch fällig ist.


    Und auch eine frühe Abgabe der Erklärung ändert nichts an der Fälligkeit!

  • Das ist ja der Punkt. Ich habe auch schon häufiger meine Voranmeldung (als es noch Monatlich oder Quartalsweise war) früher abgegeben. Das war kein Thema. Allerdings findet die Zahlung trotzdem erst am 10. des Folgemonats statt. Somit fällt die Zahlung erst in 2019 an. Dachte nur das es da vielleicht doch noch irgendeine Sonderregelung gibt oder so etwas.

    • Offizieller Beitrag

    Frist u. Fälligkeit besagen nur bis wann....spätestens.


    Was aber nicht heisst, dass pseuss seine USt.-Erkl. für 2018 schon am 01.01.19 abgeben kann. Bzw. sobald seine daten für diese vollständig, und die


    amtl. Formulare bereit gestellt sind.

    Ich glaube, Du hast die Fragestellung irgendwie nicht richtig verstanden. Es geht nicht darum, wann er die Erklärung frühestens abgeben kann, sondern welchem Veranlagungszeitraum er die Zahlung im Rahmen der EÜR zuordnen kann/muss. Und da ist die Zahlung zwingend in 2019 zu verbuchen/zuzuordnen, da die 10-Tage-Regelung bei Jahreserklärungen keine Anwendung findet.


    Das ist ja der Punkt. Ich habe auch schon häufiger meine Voranmeldung (als es noch Monatlich oder Quartalsweise war) früher abgegeben. Das war kein Thema. Allerdings findet die Zahlung trotzdem erst am 10. des Folgemonats statt. Somit fällt die Zahlung erst in 2019 an. Dachte nur das es da vielleicht doch noch irgendeine Sonderregelung gibt oder so etwas.

    Lass Dich nicht noch weiter durcheinander bringen, die Lösung haben wir oben bereits beschrieben. Es gibt für Zahlungen aufgrund von Jahreserklärungen keine Sonderregelung.

    M.E. nein. Abgabefrist ist 31.05. des Folgejahres und Fälligkeit 1 Monat nach Abgabe. Wie soll das die Voraussetzungen für die 10-Tage-Regelung erfüllen?

    Dieses Thema gilt aber nur für die Voranmeldungen - nicht für die Jahreserklärung. Hier scheitert die Frist wie miwe4 richtig sagt an der Fälligkeit.

    Elsamate: da liegst du aber ziemlich daneben! Die 10-Tage-Regelung verlangt sowohl Fälligkeit als auch Zahlung im 10-Tage-Zeitraum! Auch wenn die Formulare bereit gestellt sind (die für 2018 gibt es ja auch schon), heisst das noch nicht, dass die Steuer auch fällig ist.


    Und auch eine frühe Abgabe der Erklärung ändert nichts an der Fälligkeit!