Arbeitszimmer nach Hauskauf und Renovierung: Handwerkerrechnungen zu allgemeine Ausgaben oder Afa?

  • Hallo,

    Ich habe mich durch die Threads gewühlt, aber leider bleibt da bei mir ein Fragezeichen. Folgendes: Wir haben Ende 2016 ein Haus gekauft und in 2017 renoviert (neue Türen, Böden, Tapeten, Dachdämmung, Wasserrohre, Bäder). Mein Mann ist Lehrer und hat ein Arbeitszimmer (bis 1.250 Euro absetzbar). Die Handwerkerrechnungen habe ich jetzt unter 'Allgemeine Ausgaben' eingetragen. Wenn ich für das Arbeitszimmer die Afa eintrage, lasse ich an der Stelle die 'Anschaffungsnahen Herstellungskosten' einfach außen vor, richtig?

    (Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfte ich die Renovierungskosten nur in dem Fall NICHT direkt geltend machen, wenn wir vermieten würden. Dann würden diese Kosten als 'Anschaffungsnahe Herstellungskosten' in die jährliche Abschreibung einzuordnen sein. Wir vermieten aber nicht.)


    Verzweifelte Grüße und Dank im Voraus

    peacylein

  • Die Handwerkerrechnungen habe ich jetzt unter 'Allgemeine Ausgaben' eingetragen. Wenn ich für das Arbeitszimmer die Afa eintrage, lasse ich an der Stelle die 'Anschaffungsnahen Herstellungskosten' einfach außen vor, richtig?

    Und wie kommst du auf diese Lösung? Dir ist bekannt, dass alle Aufwendungen in den drei Jahren nach der Anschaffung als anschaffungsnahe Aufwendungen nur über die AfA erfasst werden, wenn die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten übersteigen (und zwar als Summe über die drei Jahre). Also ist deine Aussage ohne Prüfung der 15%-Grenze nicht richtig!

    • Offizieller Beitrag

    Die Handwerkerrechnungen habe ich jetzt unter 'Allgemeine Ausgaben' eingetragen. Wenn ich für das Arbeitszimmer die Afa eintrage, lasse ich an der Stelle die 'Anschaffungsnahen Herstellungskosten' einfach außen vor, richtig?

    Nein, falsch. Die das Arbeitszimmer betreffenden Werbungskosten sind zwingend auch diesem zuzuordnen: § 35 Absatz 5 Satz 1 EStG

    Zitat

    (5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.


    Tz. 31 des BMF-Anwendungsschreibens zu § 35a EStG: 2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf

  • Und wie kommst du auf diese Lösung? Dir ist bekannt, dass alle Aufwendungen in den drei Jahren nach der Anschaffung als anschaffungsnahe Aufwendungen nur über die AfA erfasst werden, wenn die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten übersteigen (und zwar als Summe über die drei Jahre). Also ist deine Aussage ohne Prüfung der 15%-Grenze nicht richtig!

    Ich wollte den Thread kurzhalten, deshalb habe ich mir wohl zu viel Info gespart... Die Afa würde uns null betreffen, wenn sie nicht bei Thema Arbeitszimmer auftauchen würde. Da ich da noch Erklärungsbedarf hatte, habe ich ordentlich gegoogelt.
    Ich habe dabei die Afa nur in Zusammenhang mit Vermietung gefunden. Z.B. hier: https://www.buhl.de/steuernsparen/renovierung-nach-hauskauf/ , hier: https://www.finanztip.de/erhaltungsaufwand/ oder hier: https://www.iww.de/gstb/archiv…nahen-aufwendungen-f43556 .
    Dagegen finde ich immer, dass Privatpersonen ihre Renovierungskosten ganz normal direkt ansetzen können (bei mir im Wiso-Steuerprogramm 2017 unter 'Allgemeine Ausgaben'), z.B. hier: https://www.haufe.de/recht/deu…sk_PI17574_HI6759130.html und hier: https://www.buhl.de/steuer-web/arbeitszimmer-absetzen/ .


    Immer, wenn es um ein Arbeitzimmer im eigenen Haus geht, stoße ich auf die Afa-Geschichte und wenn ich das Programm den Afa-Wert ausrechnen will fragt es mich eben nach den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Ich könnte hier noch Rechnungen einstellen (das Programm schlägt z.B. Dachreparaturen vor), da wir die 6.000er-Grenze für die Werbungskosten schon überschritten haben.


    Verstehst du, was ich meine? VG peacylein

    PS: Ich weiß übrigens nicht, ob wir die 15%Grenze reißen würden. Nehme ich den Kaufpreis inkl. Nebenkosten (Makler etc.) als Grundlage? Und rechne ich bei den Renovierungskosten nur die Lohn-, Maschinen- und Fahrkosten (netto?), oder die Rechnungsbeträge?

    • Offizieller Beitrag

    Verstehst du, was ich meine? VG peacylein

    Wir haben es schon richtig verstanden.


    Die Afa würde uns null betreffen, wenn sie nicht bei Thema Arbeitszimmer auftauchen würde.

    Somit betrifft das Thema AfA in Zusammenhang mit den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Euch aber.


    Von daher also einfach noch einmal lesen, was nesciens und ich oben geschrieben haben.


    Ich könnte hier noch Rechnungen einstellen (das Programm schlägt z.B. Dachreparaturen vor), da wir die 6.000er-Grenze für die Werbungskosten schon überschritten haben.

    Verstehe ich nicht. ?(


    PS: Ich weiß übrigens nicht, ob wir die 15%Grenze reißen würden. Nehme ich den Kaufpreis inkl. Nebenkosten (Makler etc.) als Grundlage? Und rechne ich bei den Renovierungskosten nur die Lohn-, Maschinen- und Fahrkosten (netto?), oder die Rechnungsbeträge?

    Vielleicht solltest Du einfach noch einmal alles von vorne beginnend lesen. Insbesondere auch einmal die Programmführung zur AfA-Bemessungsgrundlage einmal genau durcharbeiten.

  • Ich habe mich jetzt schon 1,5 Tage damit befasst und auch schon sehr viel dazu gelesen. Ich verstehe es ja gerade nicht. Da hilft dein Tipp, dass ich alles noch mal von vorne lesen soll, nicht weiter.
    Ich versuche es noch mal (und vielleicht liest ja noch jemand anders mit, der eine Idee hat):
    Wenn ich das Arbeitszimmer geltend machen will, MUSS ich die Renovierungskosten (wenn über 15% des Kaufpreises) in die Abschreibung mit einbeziehen und darf sie nicht als Werbungskosten abrechnen? In dem Fall lasse ich das mit dem Arbeitszimmer lieber in diesem Jahr und rechne die Renovierungskosten als Werbungskosten ab. Oder geht das nicht? Und wenn, warum nicht?

    Danke

  • Ich habe mich jetzt schon 1,5 Tage damit befasst und auch schon sehr viel dazu gelesen. Ich verstehe es ja gerade nicht. Da hilft dein Tipp, dass ich alles noch mal von vorne lesen soll, nicht weiter.

    Hallo

    oftmals sieht man den Wald vor...... u.s.w. (geht mir übrigens jedes Jahr auf das neue auch so)

    lasse einfach einmal alles "ruhen" und denke über hier geschriebenes nach.

    Erzwingen lässt sich die Lösung nicht.

  • Alles sacken lassen (danke, Bautroika!) und dann beim Finanzamt nachgefragt ^^.

    Ich schreibe es hier mal hin, falls jemand ein ähnliches Problem hat, ist er vielleicht froh über die Lösung.


    Die 15%-Grenze spielt hier KEINE Rolle, da sie nur zum Tragen kommt, wenn es um eine Vermietung geht. Ein Vermieter kann seine Instandhaltungs- und Modernisierungskosten direkt als Werbungskosten geltend machen, es sei denn, die Kosten dafür übersteigen innerhalb von drei Jahren 15% des Kaufpreises. Dann handelt es sich um 'anschaffungsnahe Herstellungskosten', die nur über eine jährliche Abschreibung (ca. 2% über 50 Jahre - also ganz anderer Schnack!) angesetzt werden können. Wir vermieten nicht. Keine 15%-Grenze, keine anschaffungsnahen Herstellungskosten.


    Mein persönliches Problem war, dass das WISO-Steuerprogramm unter dem Punkt 'Immobilien' die Themen 'Vermietung' und 'Arbeitszimmer' gemeinsam abhandelt und die Hilfe dazu dann auch auf die 'anschaffungsnahen Herstellungskosten' abhebt (also die Renovierungskosten, die bis zu 3 Jahre nach Erwerb der Immobilie anfallen). Das Programm versäumt an der Stelle, daraufhinzuweisen, dass das nur bei Vermietungen relevant ist. Und das hat mich mindestens 2 Tage Arbeit gekostet!

    miwe4 hat vermutlich einen richtigen Hinweis gegeben, aber das Zitieren von Gesetzestexten ist wahrscheinlich nicht nur für mich nicht sooo hilfreich. Ganz ehrlich: Ich ahne jetzt nach dem Gespräch mit der Dame vom Finanzamt, was da drin steht, aber so ganz... Der Groschen ist bei mir übrigens gefallen, als die Dame "Kosten aufteilen!" sagte. Die Renovierungskosten werden also anteilig (prozentualer Anteil der Fläche des Arbeitszimmers zum Rest der Wohnfläche) in den Bereich 'Arbeitszimmer' aufgenommen und um diesen Anteil gemindert in die 'normalen' Werbungskosten (die in meinem Programm unter 'Allgemeine Ausgaben' und nicht klassisch unter 'Werbungskosten' laufen - vermutlich, weil das gemeinsame Ausgaben von uns als Ehepaar sind und es deshalb nicht einem zugeordnet werden kann, wie es mit den 'normalen' Werbungskosten ist).


    Danke und viele Grüße

    peacylein

    • Offizieller Beitrag

    Die 15%-Grenze spielt hier KEINE Rolle, da sie nur zum Tragen kommt, wenn es um eine Vermietung geht. Ein Vermieter kann seine Instandhaltungs- und Modernisierungskosten direkt als Werbungskosten geltend machen, es sei denn, die Kosten dafür übersteigen innerhalb von drei Jahren 15% des Kaufpreises. Dann handelt es sich um 'anschaffungsnahe Herstellungskosten', die nur über eine jährliche Abschreibung (ca. 2% über 50 Jahre - also ganz anderer Schnack!) angesetzt werden können. Wir vermieten nicht. Keine 15%-Grenze, keine anschaffungsnahen Herstellungskosten.

    Nein, diese Aussage ist definitiv falsch. Für ein Objekt sind die maßgeblichen Anschaffungs-/Herstellungskosten für die AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Und dabei ist immer auch bezüglich anschaffungsnaher Aufwendungen u.a. auch die 15%-Grenze zu beachten. Erst wenn man die AfA-BMG hat, ist zu prüfen, ob und ggf. bei welcher Einkunftsart eine Gebäude-AfA, ggf. auch anteilig, zu berücksichtigen ist.


    Mein persönliches Problem war, dass das WISO-Steuerprogramm unter dem Punkt 'Immobilien' die Themen 'Vermietung' und 'Arbeitszimmer' gemeinsam abhandelt und die Hilfe dazu dann auch auf die 'anschaffungsnahen Herstellungskosten' abhebt (also die Renovierungskosten, die bis zu 3 Jahre nach Erwerb der Immobilie anfallen). Das Programm versäumt an der Stelle, daraufhinzuweisen, dass das nur bei Vermietungen relevant ist.

    Nein, das Programm macht alles richtig, weil, wie oben schon gesagt, die AfA-BMG nach diesen Kriterien zu ermitteln ist.


    Und ob anschaffungsnaher Aufwand gegeben ist, weiß man leider nicht zwingend schon im ersten Jahr der Erklärungsabgabe. Da ja der Dreijahreszeitraum zu überwachen ist, ergehen Steuerbescheide diesbezüglich nicht selten teilweise vorläufig i.S. § 165 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO).


    Die Renovierungskosten werden also anteilig (prozentualer Anteil der Fläche des Arbeitszimmers zum Rest der Wohnfläche) in den Bereich 'Arbeitszimmer' aufgenommen und um diesen Anteil gemindert in die 'normalen' Werbungskosten (die in meinem Programm unter 'Allgemeine Ausgaben' und nicht klassisch unter 'Werbungskosten' laufen - vermutlich, weil das gemeinsame Ausgaben von uns als Ehepaar sind und es deshalb nicht einem zugeordnet werden kann, wie es mit den 'normalen' Werbungskosten ist).

    Auch das stimmt nicht so ganz. Eine Aufteilung nach Wohn-/Nutzflächen erfolgt nur, wenn die Kosten nicht eindeutig zuzuordnen sind. Kosten die vollständig auf das AZ entfallen, sind diesem auch zu 100% zuzurechnen. Kosten die ausschließlich auf andere Räume entfallen, sind auch vollständig zu 100% diesen zuzurechnen.


    Wie gesagt, das oben zitierte Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG sagt zu der nicht ganz unwichtigen Vorschrift alles aus. Diese zu lesen, ggf. auch mehrfach, wirst Du nicht herumkommen.