Rücklagenabrechnung Entnahmen

  • Sehe ich mir die HG Abrechnung an, wirds fragwürdig...ìch meine, es darf doch nicht in der HG Abrechnung auftauchen?

    Der Meinung bin ich auch. Die Entnahme aus der IHR hat nichts auf der HGA verloren, sie sollte lediglich ein extra Bestandteil der Unterlagen sein. So kenne ich das auch von Hausverwaltern, die andere Programme nutzen.

    Das bläht die Hausgeldabrechnung unnötig auf.

  • Ich habe nochmal nachgeschaut, welche Buchungsarten es im Assistenten gibt. Für Entnahmen gibt es folgende Varianten:


    a) Umbuchung aufs Hauskonto

    b) Direkte Entnahme vom Rücklagenkonto

    c) Abflüsse aufs Hauskonto, die nicht verteilt werden sollen

    d) Direkte Abflüsse vom Rücklagenkonto, die nicht verteilt werden sollen


    Bei der Umbuchung aufs Hauskonto wird der Betrag relevant für die Abrechnung und verteilt. Bei der direkten Entnahme wird der Betrag als "besondere Entnahme" gebucht. Wenn ich's mir nochmal überlege, müsstest Du eigentlich nun Typ c) verwenden.


    Erklärung:

    Bestand IHR: 10000 Euro

    Bestand Giro: 2000 Euro

    Nun zahlst Du eine Rechnung von 5000 Euro als Entnahme aus der IHR. Dafür musst Du zunächst das Geld aufs Girokonto überweisen (außer, Du kannst direkt vom Rücklagenkonto überweisen, dann wäre Buchungsart (d) relevant). Nehmen wir mal an, Du zahlst Rechnungen IMMER vom Girokonto. Dann buchst Du einen Abfluss aufs Hauskonto, der nicht verteilt werden soll (c). Danach steht der Betrag dem Hauskonto zur Verfügung, und Du kannst überweisen. Diese Überweisung buchst Du als Ausgabe auf das Umlagekonto 4610 (Entnahme).


    Somit müsste alles funktionieren. Probier' das mal aus!

  • Abflüsse, die nicht verteilt werden sollen, stehen zwar nicht in der HGA, allerdings kann ich dann auch nicht für jeden ET dessen Anteil mit ausgeben, sondern nur eine Aufstellung der Gesamtkosten. Die Zahlungen aus der IHR kann der ET allerdings steuerlich geltend machen.....wenn er denn eine Abrechnung darüber bekäme.

  • Für mich ist das damit ausreichend diskutiert: Das Programm bietet hier nicht die Möglichkeiten, die Du und andere sich wünschen. Somit schlage ich vor, das dem Support in Form einer Anfrage zu melden. Schließlich geht es hier um einen ziemlich wichtigen Punkt. Ich hatte auch schon überlegt, ein Ticket anzulegen.

  • Hörst sich plausibel an, ich versuch`s - Danke, ich melde den Ausgang. :love:

  • Für mich ist das damit ausreichend diskutiert: Das Programm bietet hier nicht die Möglichkeiten, die Du und andere sich wünschen. Somit schlage ich vor, das dem Support in Form einer Anfrage zu melden. Schließlich geht es hier um einen ziemlich wichtigen Punkt. Ich hatte auch schon überlegt, ein Ticket anzulegen.

    Ich habe demnächst einen weiteren Supporttermin und werde im Anschluss berichten.

  • Sehe ich mir die HG Abrechnung an, wirds fragwürdig...ìch meine, es darf doch nicht in der HG Abrechnung auftauchen?

    Der Meinung bin ich auch. Die Entnahme aus der IHR hat nichts auf der HGA verloren, sie sollte lediglich ein extra Bestandteil der Unterlagen sein. So kenne ich das auch von Hausverwaltern, die andere Programme nutzen.

    Das bläht die Hausgeldabrechnung unnötig auf.

    Ich denke das ist aber eine falsche Ansicht.

    Entnahmen aus der IHR sind de facto eine "Einnahme" der WEG. Genauso wie monatliche Hausgelder.

    Sie tragen dazu bei, für größere Ausgaben die Abrechnungssumme pro Eigentümer am Jahresende zu verringern. So kommt es nicht zu hohen Sonderumlagen. Deswegen gehören diese Entnahmen - sofern sie eben für die Begleichung von IH-Reparaturen verwendet werden - auf die Jahresabrechnung. Da wird auch nix aufgebläht. Es sind gerade mal 1-2 Zeilen mehr, siehe Beispiel.


    Wenn man mal diese Tabelle sich genau anschaut und versteht, wie die Berechnung ist - dann ist das komplett logisch.

    Die Entnahme , genau wie die Zuführung, gehört auf die Abrechnung. :!::thumbsup:



  • Zitat

    Entnahmen aus der IHR sind de facto eine "Einnahme" der WEG.

    Ich denke, dass es beide Möglichkeiten gibt: Die WEG kann Beträge aus der IHR entnehmen und zurückverteilen, d.h. einfach das Gegenteil von der Zuführung buchen, die ja ebenfalls Bestandteil der Abrechnung ist. Aber ich verstehe schon die Auffassung, dass einmal zugeführtes Geld in dem Moment, in dem es ausgegeben wird, ja nicht nochmal umgelegt werden muss. Es würde tatsächlich reichen, deren Anteile für das Finanzamt auszuweisen. Dafür reicht dann als Beleg ja auch die Rücklagenentwicklung komplett aus. Ansonsten fließt das Geld direkt aus der Rücklage an den Handwerker. Natürlich muss man die Ausgabe dann so buchen, dass auch sie nicht nochmal verteilt wird. Zusätzlich muss diese sich auch als Leistung nach EStG §35a erfassen lassen, damit sie auch auf der Bescheinigung für‘s Finanzamt auftaucht. Es wäre schön, wenn Buhl das noch besser dokumentieren könnte. Ich weiß nicht, ob das, was ich vorschlage, funktioniert, da ich die Kosten immer genau wie Du schreibst verteilt habe. Schade, dass hier niemand zu sein scheint, der den kompletten Durchblick hat!

  • Vielleicht reden wir ein wenig aneinander vorbei , alle... :censored:


    Ich glaub schon den Durchblick zu haben....:/:whistling:


    Abflüsse/Zahlungen/Entnahmen aus der IHR : warum sollen die pro Eigentümer ausgegeben werden ? Der Eigentümer kann diese NICHT steuerlich geltend machen, das hast Du falsch verstanden - oder missverständlich ausgedrückt.

    Abflüsse, die nicht verteilt werden sollen, stehen zwar nicht in der HGA, allerdings kann ich dann auch nicht für jeden ET dessen Anteil mit ausgeben, sondern nur eine Aufstellung der Gesamtkosten. Die Zahlungen aus der IHR kann der ET allerdings steuerlich geltend machen.....wenn er denn eine Abrechnung darüber bekäme.


    Ein Eigentümer kann WERBUNGSKOSTEN AUS V+V (sofern vermietet) steuerlich geltend machen. Dazu gehören bei einer Wohnung auch Instandshaltungs oder Modernisierungskosten. Diese Kosten werden belegt durch die Hausgeldabrechnung, in welcher der Verwalter Reparaturen und ähliches dokumentiert. Zum einen durch die Liste der Umlage/nicht umlagefähigen Kosten, zum anderen z.B. durch die Bescheinigung der nach §35 EStG abzugsfähigen Handwerkerkosten.



    Auf welche Art und Weise diese Handwerkerrechnungen BEZAHLT wurden - ob übers Girokonto, direkt vom IHR Konto, per Sonderumlage - das alles ist dem FA erstmal "Wumpe". Das ist nur für die Eigentümer von Interesse, ob Sie die dicken Rechnungen eben aus dem laufenden Betriebskonto begleichen können, nochmals nachschiessen müssen oder sich das Geld vom Sparkonto (der IHR) holen.


    Also: eine Entnahme aus der IHR ist erstmal nur dazu da, das Sparschwein der Gemeinschaft zu erleichtern. Mit dem Geld muss etwas getan werden, was den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Zum Partymachen ists nicht da....


    https://www.promeda.de/blog/instandhaltungsruecklage/

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

    Einmal editiert, zuletzt von Datawizz ()

  • Zitat

    Abflüsse/Zahlungen/Entnahmen aus der IHR : warum sollen die pro Eigentümer ausgegeben werden ? Der Eigentümer kann diese NICHT steuerlich geltend machen,...

    Schon klar, es geht ja nicht um die Entnahme selber, sondern die darauf folgende Ausgabe selber. Ich verstehe schon, was Du schreibst, aber der Punkt ist doch, dass ich eine Handwerkerrechnung nicht per Umlagekonto Großreparatur umlege, sondern direkt aus dem Vermögen der Instandhaltungsrücklage begleiche, denn die Zahlungen in die IHR sind ja bereits verteilt worden. Das hat erstmal nichts damit zu tun, was ich wo erfassen muss, damit WISO Hausverwalter die Informationen für‘s Finanzamt richtig ausgibt.

    Was Du schreibst, geht auf jeden Fall so; die Frage ist, ob man so buchen kann, dass die Ausgabe eben nur noch in der Rücklagenentwicklung mit für die Wohneinheit spezifischen Anteil auftaucht.

  • ...

    Danach steht der Betrag dem Hauskonto zur Verfügung, und Du kannst überweisen. Diese Überweisung buchst Du als Ausgabe auf das Umlagekonto 4610 (Entnahme).


    Somit müsste alles funktionieren. Probier' das mal aus!

    Bei mir gibt es leider kein Konto 4610 (Entnahme) - mit welchen Parametern ist es bei dir angelegt?


    Ich will auch Rücklagenfinanzierte Ausgaben in meiner Abrechnung darstellen, die aber eben nicht die Einzelabrechnung belasten.

  • Zitat

    Was Du schreibst, geht auf jeden Fall so; die Frage ist, ob man so buchen kann, dass die Ausgabe eben nur noch in der Rücklagenentwicklung mit für die Wohneinheit spezifischen Anteil auftaucht.

    Nein, das kann man so nicht buchen. Denn die Auszahlung/"Entnahme" aus der IHR ist Bestandteil der jährlichen Hausgeldabrechnung, das lässt sich nicht isoliert buchen. Also, man kann es machen - über "Entnahme direk vom IHR Konto, die nicht verteilt werden soll" - aber das bringt nichts. Spiel es mal mit dem 2-Fam.Haus aus dem Musterfall durch.


    Hier hab ich mal für Dez.2017 eine solche Entnahme eingestellt:


    Dann weisst die EKSt-Bescheinigung einen negativen Wert aus:



    Und in der Gesamtkostenübersicht ist der Betrag auch nicht gelistet - klar, wird ja nicht verteilt:




    Wie gesagt: eine Entnahme aus der IHR MUSS über die normale Hausgeldabrechnung mitlaufen, auch wenn man direkt von diesem Konto die Bezahlung z.B. einer Dachsanierung abwickeln würde. Aber diese Finanzwerte sind immer in dem jeweiligen Wirtschaftjahr mit aufzunehmen, somit auch deren Saldenveränderungen.

    Noch ein Aspekt - die Bescheinigung nach §35 EStG ist nur dann korrekt, wenn die Zahlungen auch über die E+A Buchungen laufen. Sonst kannst Du die Beträge für Arbeitszeit nirgends hinterlegen....


    Bleibt also als Ratschlag: Entnahmen aus der Rücklage müssen, damit die Abrechnung korrekt erstellt wird, über die Hausgeldabrechnung mit aufgenommen werden bzw. dargestellt werden.

  • Datawizz & Wohnatrium:

    ich habe eure Beiträge gerne gelesen, danke dafür.

    Ein Stück weit hilft es meiner Konstellation, aber ich will die erläutern.


    Der Vorverwalter hat 2018 ein HG Überschuss aus den Jahren 2015+16 an einen Eigner ausgezahlt.

    Ich muss nun richtig buchen.

    a) entweder über die HG Abrechnung, was aber m.E. falsch wäre, da es eine Erstattung aus den 2018 geleisteten HG Vorauszahlungen darstellt.

    b) Entnahme gem.Datawizz,"direkte Entnahme vom RL Kto ohne Verteilung".


    Somit wäre die HG Abrechnung 2018 in sich schlüssig, aber, ist es richtig das Geld von den RL zu nehmen?

    Als "Ausgabe" vom HG Konto, wie bei einer Re. vom Handwerker, habe ich mangels passender Kto numer nicht.

    Jedenfalls fällt mir dazu nicht ein.

    Euch vielleicht?

  • Ich schlage c) vor, nämlich als Hausgeldnachzahlung (natürlich als Einnahmerückerstattung) mit Gültigkeitszeitraum 2015 oder 2016, was man durch Splitt der Buchung entsprechend zuordnen kann. Im Prinzip ist‘s egal, da die Zeiträume lange vorbei sind und Nachzahlungen ja dann keine weitere Abrechnung mehr beeinflussen, aber der Transparenz wegen wär‘s schon sinnvoll, das den Jahren nach entsprechend aufzuteilen.

  • Du buchst 2018 also komplett, nach der Übernahme vom Vorverwalter ?

    Aus der IHR DARFST Du das Geld auf keinen Fall nehmen. Die IHR ist zweckgebunden.


    Guthaben auf früheren Jahren müssen am Jahresende ausgewiesen werden, das sollte aus den Unterlagen des Vorverwalters hervorgehen.

    Dieser Betrag, der ja auf dem Girokonto liegt, wird so deutlich gemacht.


    Und die tatsächliche Auszahlungsbuchung ist die normale Buchung, wie jedes Jahr bei der Abrechnung...

    Bank an 8150. Oder halt ein anderes Konto, welches Du Dir für solche Fälle anlegst.


  • DATAWIZZ + WOHNHOFATRIUM:

    Euch meinen Dank, habe aus der HG die HG Nachzahlung gebucht, sieht jetzt gut aus.


    Darf ich Euch mit einer weiteren Lage belästigen?


    Habe Kto 4500 Bfrennstoffkosten:

    11x 338,00€ Abschlag = 3718€.

    1x 104,08€ Erstattung Versorger aus 2018.

    Ergibt Kto.stand auf 4500 = 3613,92€

    Für das Jahr 2017 habe ich Anfang 2018 eine Erstattung von 263,66€ gebucht, was sich ja wohl in der Einnahme/Überschussrechnung widerspiegeln müsste

    So sollte der Betrag 3350,26€ sein. (3613,92 ./. 263,66)

    Auf meiner Einnahme/Überschussrechnung allerdings tauchen nur 3116,34€ auf.

    Hab ihr eine Idee?

    Info....Auf der HG Abrechnung sind die richtigen 3613,92€ zu sehen.

  • Vergleiche mal folgende Prinzipien:

    1. Kontostand nach Abflussprinzip (Zuordnung des Jahrs rein nach Buchungsdatum):

    Erstattung aus 2017: 263,66 €

    Abschläge: 3718 €

    -------------------------------------------

    Summe: 3454,34


    2. Kontostand nach Leistungsprinzip (Zuordnung des Jahrs rein nach Leistungszeitraum):

    Abschläge: 3718 €

    Erstattung aus 2018: 104,08

    -------------------------------------------

    Summe: 3613,92


    Wenn ich mich nicht verrechnet habe, müssten das Deine Zahlen sein.

    In der Heizkostenabrechnung nach Leistungsprinzip zählen dann die in 2018 gezahlten Abschläge sowie die Erstattung, die Du Anfang 2019 erhalten hast.

    Laut Einnahme/Überschuss-Rechnung oder nach Abflussprinzip müsstest Du dagegen also 3454,34 haben, also einen Abschlag mehr als ich da gerechnet habe. Insofern schau' mal, ob Du da in 2018 (-> Buchungsdatum) noch einen Abschlag von 338 Euro mit 2017 oder 2019 als Leistungszeitraum hast. Genau dann wäre dieser Betrag ja entweder der Abrechnung 2017 oder 2019 (noch in der Zukunft) zuzurechnen.

  • OK,

    Den letzten Abschlag hatte ich am 2.1.19 für den Monat 12/18;

    habe das Zahldatum nunmehr geändert auf 31.12. statt 2.1.19, somit ist es in der EÜ Rechnung korrekt.

    Vielen Dank!

  • Wenn Du das Buchungsdatum aber änderst, hast Du in WISO Hausverwalter am Jahresende einen falschen Kontostand des Bankkontos. Daher würde ich eher über den Leistungszeitraum gehen und den Abschlag dem Vorjahr zuordnen. Die EÜR beinhaltet diese Buchung eigentlich nicht, aber steuerlich kann es sein, dass man die 10-Tage-Regel hier für den regelmäßigen Abschlag anwenden kann. Im Grunde aber fällt der Abschlag ja ins neue Jahr und soll nur bei der Heizkostenabrechnung richtig zugeordnet werden.