Verbuchung umsatzsteuerpflichtiger Erträge bei einer Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach UStG §4, Abs 14 Heilbehandlungen

  • Hallo

    Ich mache meine Steuererklärung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstmalig selbst mit dem WISO Steuer SparBuch.

    Als Heilberufler bin ich von der USt. befreit. Allerdings sind z.B. Gutachten oder Bereitstellungshonorare oder Stellungnahmen für BfA oder MdK von der Steuerbefreiung ausgenommen.

    Meine Einkünfte über solche Erträge liegen allerdings sicher unter 17.500€ jährlich.

    Nun weiß ich nicht, wie ich entsprechende Einnahmen verbuche.


    Muss ich mich zusätzlich als Kleinunternehmer eintragen, obwohl die Gesamtumsätze weit über 17.500 € liegen, und wenn ja, wie (wird vom System verweigert, nur ein Häkchen möglich, entweder oder.)?
    Oder muss ich diese Erträge unter 2. freiberufliche Tätigkeit bei der Datenerfassung eintragen mit einer separaten Einnahme Überschussrechnung?

    Oder trage ich alles unter der ersten Tätigkeit ein ohne Einstufung als Kleinunternehmer?


    Die Zuordnung einzelner Buchungen zur Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt automatisch durch das Programm.

    Muss ich jetzt eigene Konten durch kopieren erstellen (z.B. 8010 KV-einnahmen, 8020 Privateinnahmen und 8030 Einnahmen durch Gutachtertätigkeit), die automatische Zuordnung zur Einnahme-Überschuss-Rechnung löschen und durch eine fixe ersetzen (entweder 103 oder 112), entweder steuerbefreit oder umsatzsteuerpflichtig.


    Oder muss ich die einnahmen auf die vorgegebenen Konten verteilen. KV-Erlöse sollen ja wohl über 8600 "sonstiege Erlöse betrieblich und regelmäßig" erfasst werden. Umsatzsteuerpflichtige Erlöse unter 8200. Allerdings erfolgt die Zuordnung zur EÜR automatisch durch das Programm, Dann frage ich mich aber, wie das System unterscheidet, ob sie die Einnahmen als Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei einstuft.


    Vielen dank

  • Sie erfassen alle Erlöse in Ihrer normalen EÜR wie immer - und das Konto 8195 wird genommen zur Klarstellung, dass es sich hier um Einnahmen gem.§ 19 UstG handelt. Sie müssen dann dafür auch eine Ust-Erklärung als KU abgeben!