Sparbuch 2018 erkennt nicht, dass ausschließlich Versorgungsbezüge vorliegen

  • Hallo liebe WISO-Gemeinde,


    nach langer Zeit schlage ich mich mal wieder mit einem Problem in der Software rum.

    Seit 01.01.2017 liegen nur noch für das gesamte Jahr Versorgungsbezüge als Beamter vor.

    AUßER: Einträge in Zeilen 10-13, da nicht genommener Urlaub in 2017 ausgezahlt wurde.


    Nun habe ich aufgrund Rechtsstreits (in Bezug auf die Pensionierung) mit meinem Arbeitgeber, also dem Bundesland, sehr hohe Rechtsstreitkosten, da die Anwälte ihre Kostennote erst 2017 übersandten.

    Diese Kosten habe ich jetzt z.B. unter den Werbungskosten für Versorgungsbezüge eingetragen.

    (Genau genommen darf es da aber auch nicht rein, da der Rechtsstreit ja darum ging, die Frühpensionierung zu verhindern, und nicht etwa um Versorgungsbezüge)


    NUR: Die Software fordert mich ständig auf, zusätzlich Einträge bei den anderen Werbungskosten (als aktiver Beamter) vorzunehmen, um die 1000,-€ Werbungskostenpauschale zu übertreffen.

    Ich habe alles kontrolliert. Dem Programm müsste "klar" sein, dass ausschließlich ein Versorgungsverhältnis für 2017 vorlag. Es dürfte schon die 1000,-€ gar nicht ansetzen, sondern allenfalls 103,- € für Versorgungsemfänger.


    Oder kann es sein, dass die Software diese Einmalnachzahlung für unverbrauchte Urlaubstage (ca. 8.000,-) in Zeile 8 als mögliche Nachzahlungen von aktiven Arbeitslohn wertet und daher zusätzlich die Werbungskostenpauschale von 1000,- € ansetzt und mich auffordert hier durch weitere Eintragungen das Ergebnis zu optimieren?

    Wenn dem so ist, kapier ich es trotzdem nicht. Denn selbst wenn es sich um Nachzahlungen aus dem aktiven Verhältnis und nicht um reine Urlaubsabgeltung der Vergangenheit handeln würde, könnte ich doch nicht als Pensionär in einem Jahr, in dem definitiv keine Ausgaben aus einem aktiven Arbeitsverhältnis angefallen sein können (eben weil ich ja das gesamte Jahr über pensioniert war), hier nun die Pauschale ansetzen oder gar noch Arbeitsmittelpauschale, etc. geltend machen. Es gilt doch das Zuflussprinzip, und das war nun mal 2017 als ich bereits pensioniert war. Ehm...ja...ich kapier es nicht.

    Zeile 3 + 8 der Lohnsteuerbescheinigung stimmen übrigens centgenau überein und wurden auch so ins Programm eingetragen. Auch hier kann der Irrtum nicht liegen.



    Und wenn ich noch eine kleine Frage stellen dürfte:

    Wo liegt der Nährwert, dass ich nun Haushaltsnahe Dienstleistungen und dergleichen an mehreren Stellen im Programm eintragen kann? Ich finde das total verwirrend, zumal der Bereich an anderer Stelle im Programm ja auch frei bleibt und nicht etwa automatisch ebenfalls ausgefüllt wird. Es wird also so behandelt als würde es sich um verschiedene Ausgabearten handeln.

    • Offizieller Beitrag

    Nun habe ich aufgrund Rechtsstreits (in Bezug auf die Pensionierung) mit meinem Arbeitgeber, also dem Bundesland, sehr hohe Rechtsstreitkosten, da die Anwälte ihre Kostennote erst 2017 übersandten.

    Diese Kosten habe ich jetzt z.B. unter den Werbungskosten für Versorgungsbezüge eingetragen.

    (Genau genommen darf es da aber auch nicht rein, da der Rechtsstreit ja darum ging, die Frühpensionierung zu verhindern, und nicht etwa um Versorgungsbezüge)

    Womit diese Einnahmen zwingend dem Erhalt bzw. der Erzielung von Einnahmen aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen sind.


    NUR: Die Software fordert mich ständig auf, zusätzlich Einträge bei den anderen Werbungskosten (als aktiver Beamter) vorzunehmen, um die 1000,-€ Werbungskostenpauschale zu übertreffen.

    Was somit auch vollkommen zutreffend ist. Insoweit also Arbeitnehmerpauschbetrag § 9a Nr. 1 a EStG oder höhere tatsächlich nachgewiesene Werbungskosten.


    Dem Programm müsste "klar" sein, dass ausschließlich ein Versorgungsverhältnis für 2017 vorlag.

    Es bezieht sich auf die Art der Einkünfte und diese lagen ja auch ais einem aktiven Beschäftigungsverhältnis vor:

    AUßER: Einträge in Zeilen 10-13, da nicht genommener Urlaub in 2017 ausgezahlt wurde.


    Es dürfte schon die 1000,-€ gar nicht ansetzen, sondern allenfalls 103,- € für Versorgungsemfänger.

    Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 b EStG hat mit dem nach Nr. 1 a EStG nichts zu tun und ggf. sind diese nebeneinander zu gewähren.


    Es gilt doch das Zuflussprinzip, und das war nun mal 2017 als ich bereits pensioniert war.

    Wird doch auch nach dem Zuflussprinzip versteuert. Nur ist eben für die Anwendung des § 9a EStG auch die Art der Einkünfte maßgeblich.


    Und wenn ich noch eine kleine Frage stellen dürfte:

    Das hat mit dem Thema nicht zu tun. Bitte insoweit die Forenregeln beachten. Abgesehen davon ist es Geschmackssache und für steuerunkundige eher eine Hilfe.

  • Hallo,


    vielen Dank, dass mir hier so schnell geholfen wird.

    Aber lieber miewe4...ich bin zu blöd.

    Du schreibst der 9a Nr. 1b EStG habe mit dem 9a Nr. 1a EStG nichts zu tun.

    Verstehe ich nicht. Sie haben doch insofern miteinander zu tun, als dass sie sich im Normalfall gegenseitig ausschließen - zumindest dann, wenn man das ganze Jahr über Pensionär ist und keine anderen Einkünfte hat.


    Wie auch immer. Ich werde leider nicht schlau aus Deinen Anmerkungen.

    Überall ist nachzulesen, dass Versorgungsempfänger nur 102€ Werbungspauschale ansetzen können, außer es trifft der unwahrscheinliche Fall ein, dass man i.Z.m. seinen Versorgungsbezügen tatsächlich mal höhere nachweisbare Ausgaben hat.

    Und nebeneinander wären lt. Lektüre die Pauschalen nur ansetzbar, wenn im gleichen Steuerjahr eben auch ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestand - also z.B. die Pensionierung mitten im Jahr erfolgte.

    Darum stehe ich leider immer noch auf dem Schlauch.


    Oder beziehen sich Deine Ausführungen jetzt konkret auf die Tatsache, dass ich diese Nachzahlung aus aktiven Jahren erhalten habe und daher entsprechendes Einkommen vorliegt?

    Du schreibst, es kommt auf "die Art der Einkünfte" an. Offensichtlich verstehe ich das nicht wirklich. Die Art der Einkünfte sind Versorgungsbezüge + Urlaubsabgeltung.


    Wiso Sparbuch bietet auch an, die Ausgaben ganz konkret für diese Nachzahlung einzutragen.

    Allerdings würde es dann auch nicht stimmen. Denn der Rechtsstreit hatte damit ja auch nichts explizit zutun.

    Der zog sich über 3 Jahre hin und die Urlaubsabgeltung erfolgte dann problemlos nach Pensionierung.


    Soll ich die Rechtsstreitkosten also jetzt bei den ganz normalen Werbungskosten für aktive Beamte einsetzen und nicht bei den Werbungskosten für Versorgungsbezüge?


    Dann frage ich mich jetzt aber, was wäre, wenn ich diese Nachzahlung nun nicht zufällig erhalten hätte? Dann hätte ich ja immer noch die gleichen Rechtsstreitkosten in 2017 bezahlt und hätte dann kein Einkommen aus aktiven Jahren. Könnte ich diese dann gar nicht geltend machen? Ne ne, ich dreh' mich nach wie vor im Kreis. Bitte helft mir noch ein wenig auf die Sprünge.

    Der Groschen will einfach nicht fallen.

    • Offizieller Beitrag

    Du schreibst der 9a Nr. 1b EStG habe mit dem 9a Nr. 1a EStG nichts zu tun.

    Verstehe ich nicht. Sie haben doch insofern miteinander zu tun, als dass sie sich im Normalfall gegenseitig ausschließen ...

    Das hat doch nichts mit sich ausschließen zu tun. Sie betreffen schlicht und einfach unterschiedliche Einnahmen, nämlich die Lohnzahlungen aus regulären Löhnen (1a) und die als Versorgungsbezug gezahlten Löhne (1b).


    zumindest dann, wenn man das ganze Jahr über Pensionär ist und keine anderen Einkünfte hat.

    Und was wäre z.B. auch mit Versorgungsempfängern, die sich auf Lohnsteuerkarte auch noch etwas hinzuverdienen? Oder wie in Deinem Fall Nachzahlungen zu regulärem Lohn?


    Und nebeneinander wären lt. Lektüre die Pauschalen nur ansetzbar, wenn im gleichen Steuerjahr eben auch ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestand - also z.B. die Pensionierung mitten im Jahr erfolgte.

    Oder eben, wenn Nachzahlungen für frühere Kalenderjahre aus aktiver Beschäftigung erfolgt sind. Wobei dann, im Falle der "Zusammenballung", ggf. insoweit auch noch die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) greifen kann.


    Oder kann es sein, dass die Software diese Einmalnachzahlung für unverbrauchte Urlaubstage (ca. 8.000,-) in Zeile 8 als mögliche Nachzahlungen von aktiven Arbeitslohn wertet und daher zusätzlich die Werbungskostenpauschale von 1000,- € ansetzt und mich auffordert hier durch weitere Eintragungen das Ergebnis zu optimieren?

    Darum geht es doch die ganze Zeit. Die Software macht genau das, was nach Maßgabe des Gesetzes geboten ist. Insoweit liegen eben nachträgliche Einnahmen aus einem (ehemals) aktiven Beschäftigungsverhältnis vor.


    Oder beziehen sich Deine Ausführungen jetzt konkret auf die Tatsache, dass ich diese Nachzahlung aus aktiven Jahren erhalten habe und daher entsprechendes Einkommen vorliegt?

    Das habe ich doch versucht, genau so zu formulieren. ?(



    Wiso Sparbuch bietet auch an, die Ausgaben ganz konkret für diese Nachzahlung einzutragen.

    Allerdings würde es dann auch nicht stimmen. Denn der Rechtsstreit hatte damit ja auch nichts explizit zutun.

    Richtig. Wieder komplett anderes Ding. Einzige Gemeinsamkeit, dass es beides das aktive Beschäftigungsverhältnis betrifft.


    Soll ich die Rechtsstreitkosten also jetzt bei den ganz normalen Werbungskosten für aktive Beamte einsetzen und nicht bei den Werbungskosten für Versorgungsbezüge?

    Das habe ich doch ebenfalls versucht, oben durch entsprechende Formulierungen so zu erläutern. Ja, weil es eben der Versuch war, Einnahmen aus aktiver Beschäftigung zu sichern bzw. weiterhin zu erzielen.


    Dann frage ich mich jetzt aber, was wäre, wenn ich diese Nachzahlung nun nicht zufällig erhalten hätte? Dann hätte ich ja immer noch die gleichen Rechtsstreitkosten in 2017 bezahlt und hätte dann kein Einkommen aus aktiven Jahren. Könnte ich diese dann gar nicht geltend machen?

    Das wären immer noch die gleichen Rechtsstreitkosten mit derselben steuerlichen Konsequenz, nämlich der Sicherung/Erzielung Einnahmen aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis. Würde also nichts am einkommensteuerlichen Ergebnis ändern.

  • Soll ich die Rechtsstreitkosten also jetzt bei den ganz normalen Werbungskosten für aktive Beamte einsetzen und nicht bei den Werbungskosten für Versorgungsbezüge?

    Das habe ich doch ebenfalls versucht, oben durch entsprechende Formulierungen so zu erläutern. Ja, weil es eben der Versuch war, Einnahmen aus aktiver Beschäftigung zu sichern bzw. weiterhin zu erzielen.

    :thumbup::thumbup::thumbup::thumbup:

    Trommelschlag !!! Ich hab's gerafft.

    Das war jetzt DIE entscheidende Formulierung, die bis in die Tiefen meiner grauen Zellen einzudringen vermochte.

    Vielen herzlichen Dank.


    Kurzform: Unabhängig der Einkunftsart, welche im aktuellem Veranlagungszeitraum vorliegt, lassen sich Ausgaben immer auch ggf. vergangenen Einkunftsarten zuordnen. Richtig? Für ebenfalls im gleichen Zeitraum liegende andere Einkunftsarten war mir das klar, aber die Tatsache, dass es sich um eine nicht mehr aktuelle handelte, verursachte dann wohl den Knoten im Kopf.