Nebenkostenabrechnung wird vom Finanzamt als Kosten der Lebensführung abgelehnt

  • Hallo,


    wir haben wie jedes Jahr einige Postionen aus der Nebenkostenabrechnung unseres damaligen Vermieters als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG angesetzt (Pflege Außenanlagen allgemein, Winterdienst, Aufzugskosten Wartung, Aufzugskosten TÜV, Aufzugskosten Notruf, Kosten Antennenanlage - Wartung der Fernsehkabel, Hauswart, Müllabfuhr/Dienstleistung, Hausreinigung, Heizzentrale - Wartung der Heizungsanlage).


    Nun hat uns das Finanzamt mitgeteilt dass die Nebenkosten für unsere eigengenutzte Wohnung lt. Nebenkostenabrechnung unserer Hausverwaltung keine Handwekerleistungen gem. § 35a EStG sondern Kosten der Lebensführung gem. § 12 EStG sind und nicht steuerbegünstigt berücksichtigt werden können.

    Wir sollen nun innerhalb eines Monats mitteilen ob wir einverstanden sind oder worauf wir unseren Einspruch begründen.


    Zur Ergänzung des Sachverhaltes: Wir bewohnen seit Februar 2017 Wohneigentum; da unser damaliger Vermieter allerdings die Nebenkostenabrechnung immer erst auf den letzten Drücker versendet haben wir in der Steuererklärung 2017 die NK-Abrechnung von 2016 angegeben welche wir im Dezember 2017 erhalten haben.


    Sind die anteiligen Nebenkosten im Bereich Handwerk/Dienstleistung tatsächlich nicht absetzbar?

    Oder ist es möglich dass das Finanzamt fälschlicherweise davon ausgeht dass die NK-Abrechnung unser Wohneigentum betrifft? :/


    Wir sind für jede Hilfe dankbar!


    Viele Grüße! :)

  • also Miete bis 1/2017? Die Kosten 2016 gehörten in die ESt 2016 - nur der Januar 2017 in die ESt 2017,


    Auch die eigengenutzte ETW hat Ausgaben für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen, die ebenfalls gem. § 35a angesetzt werden können. Kosten der Lebensführung sind das nicht ! Begründung "Gesetzestext von § 35a EStG".


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Nur mal zur Klarstellung. Die Kosten sind aber als "Lohnkosten" i.S.d. § 35a EStG gesondert bescheinigt bzw. ausgewiesen?


    Ich habe da nach Deiner Aufstellung so meine Bedenken, denn Aufzugskosten TÜV, Aufzugskosten Notruf, Kosten Antennenanlage und Heizzentrale haben da grundsätzlich nichts zu suchen. Müllabfuhr/Dienstleistung auch sowieso nur ansetzbar, wenn der Hausmeisterdienst dafür extra Lohn in Rechnung stellt.

  • Hallo lialia,

    vielen Dank für dein schnelles Feedback!

    Wir haben Miete bis einschl. 2/2017 bezahlt.


    Da wir die NK-Abrechnung für das Jahr 2016 aber erst im Dezember 2017 erhalten haben war es uns nicht möglich diese in der ESt für 2016 anzugeben; daher haben wir diese immer im darauffolgenden Jahr (in diesem Fall ESt für 2017) mit angegeben da das Datum der Abrechnung ja auch im betreffenden Steuerjahr (2017) angegeben ist - unabhängig des Abrechnungszeitraumes. Haben wir das dann bisher falsch gemacht? Falls ja: hätten wir dann die Abgabe der Steuererklärung jeweils bis zum Ende des Jahres mit dieser Begründung "verzögern" sollen? (Hätte sich das Finanzamt darauf einlassen müssen?)


    Viele Grüße!

  • wenn die NK-Abr. nicht da ist bei Abgabe ESt, dann schätzt man und gibt das auch so an: fast immer wird das akzeptiert.

    2. Möglichkeit: man beantragt eine Fristverlängerung!


    Es ist nun mal so, dass nicht alle Ausgaben anerkannt werden - das steht auch im §35a EstG bzw. in umfangreichen Erläuterungen...


    Da Sie ja jetzt in der Mietwohnung nicht mehr wohnen, hat sich das Problem erledigt! Aber das gleiche ist auch bei der ETW: hier sollte die Hausverwaltung entsprechende Aufstellungen der Lohnanteile machen - Sie als Miteigentümer können das veranlassen. Viele Hausverwaltungen machen das seit Jahren vorbildlich.


    Wenn nicht, sollten Sie sich die entsprechenden Rechnungen geben lassen und den auf Sie anfallenden Betrag selbst ermitteln.


    Lia

  • Hier ist nichts mit Schätzung zu machen - § 35a EStG verlangt den Nachweis der Kosten auf der Rechnung. Nicht umsonst müssen die Handwerker dies gesondert auf der Rechnung ausweisen - Schätzungen werden nicht akzeptiert!

    • Offizieller Beitrag

    wenn die NK-Abr. nicht da ist bei Abgabe ESt, dann schätzt man und gibt das auch so an:

    Wo hast Du das denn her? Geschätzt wird da nun rein gar nichts.


    Ist doch alles im BMF-Erlass geregelt und wurde hier auch schon oft verlinkt:
    2016-11-09-paragraf-35a-estg Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG).pdf


    Wenn nicht, sollten Sie sich die entsprechenden Rechnungen geben lassen und den auf Sie anfallenden Betrag selbst ermitteln.

    Rechnungen vom Hausverwalter geben lassen? Auch die Vorgehensweise wäre mir neu. Da kann er ja gleich eine Kassenprüfung machen. Gerade zu diesem Zweck gibt es die Verwalterabrechnungen und -bescheinigungen ja.