Bearbeitungsfristen

  • Wie lange darf das FA in Bayern die Steuererklärung bearbeiten, bis ein Bescheid erstellt wird?

    Habe meine Steuererklärung für 2016 im März 2017 abgegeben, 1. Bescheid im Dezember 2017 nach Anmahnung; hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt und seither nichts mehr gehört.

    Gleiches mit Steuererklärung für 2017 - wurde im Februar 2018 eingereicht, seither keine Antwort erhalten.<X

    • Offizieller Beitrag

    Was soll Dir denn insoweit hier jemand dazu sagen. Feste Bearbeitungsfristen gibt es nicht. Dass diese Bearbeitungszeiten nicht der Regelfall sind, kann sich auch jeder ausrechnen. Es gibt mit Sicherheit Einzelfälle, bei denen die Bearbeitung aus den verschiedensten Gründen hinausgeschoben wird. Ob dies hier der Fall ist, kann ohne Kenntnis aller Besteuerungsmerkmale hier allerdings niemand sagen. Etwaige Besonderheiten Deines Steuerfalls kennst nur Du, natürlich neben der FinVerw.


    Dein weiteres Vorgehen hängt davon ab, wieviel Aufwand Du bereit bist auf Dich zu nehmen und vielleicht auch wieviel Ärger bei künftigen Veranlagungen. Evtl. insoweit einmal Rat bei einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht einholen. Die sollten übrigens auch wissen, inwieweit es ansonsten im FA haken könnte, da sie ja mehrere Steuerfälle betreuen.

    • Offizieller Beitrag

    einfach mal anrufen! Oft liegt der Fall ganz unten und wird erst bearbeitet, wenn man nachfragt!

    Bei dem geschilderten Sachverhalt gehe ich mal davon aus, dass mehr als einmal Kontakt aufgenommen worden ist:

    Habe meine Steuererklärung für 2016 im März 2017 abgegeben, 1. Bescheid im Dezember 2017 nach Anmahnung;

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie lange die Bearbeitung einer Steuerklärung oder eines Rechtsbehelfs zu dauern hat.

    Feste Bearbeitungsfristen gibt es nicht.

  • Es gibt zwar keine Bearbeitungsfristen, aber es gibt Begrenzungen durch die Festsetzungs- und Verjährungsfristen. Ausserdem gibt es nach einem Einspruch die Untätigkeitsklage, § 46 FGO. Alles in allem hat aber das Finanzamt recht viel Zeit.