GWG - techn. Vorgehensweise unklar [Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei]

  • Hallo Ihr lieben Experten,


    ich suche die WISO Anleitung für Geringwertige Wirtschaftsgüter. Es geht um ein Smartphone für 320 Euro und mir ist unklar, ob ich die Bankzahlung als "480" oder als "4855" buchen muss.

    Ist diese Buchung ein "GWG" oder ist das eine "Sofortabschreibung auf GWG"?


    Die Suche hat mir diese Seite gezeigt, aber die scheint mir unzutreffend:

    "So erledigen Sie mithilfe von WISO Mein Büro die konventionellen Abschreibungen (Nettokaufpreis über 410 bzw. 1.000 Euro)"

    https://www.buhl.de/meinbuero/…verzeichnis-abschreibung/


    Ich würde mich unglaublich freuen, eine Anleitung zu finden, wie ich diese GWG >250 Euro / < 800 Euro buchen muss. Am besten eine Schritt-für-Schritt Anleitung für Doofe ;)


    DANKE!!!!


    Viele Grüße aus dem Norden

  • Lieber Mausko,


    oh sorry, ich hatte deine Antwort damals gar nicht mehr gesehen:

    "Die Bankzahlung wird über den Zuordnungsassistenten als Kauf von Anlagevermögen zugeordnet. In dem sich durch Klick auf "Neues Anlagegut" öffnenden Fenster aus dem Anlageverzeichnis legst Du ein neues Anlagegut an, mit den Konten 480 (Art) UND 4855 (Kategorie), Nutzungsdauer 0 Jahre. Den Rest erledigt das Programm, auch die Abschreibung am Ende des Jahres. Kannst Du in den Buchhaltungslisten oder in der EÜR sofort sehen. "


    Ich habe es nun so erledigt und es hat FAST geklappt. Obwohl ich die Steuern im Assistenten auf Null gesetzt habe (Kleinunternehmer), wurde mir als Abschreibung nur der Nettobetrag verbucht und nicht der gesamte Kaufpreis.


    Jetzt muss ich nur herausfinden, welchen Fehler ich noch eingebaut habe und dann bin ich 100% glücklich.


    Kannst du mir bitte noch ein einziges Mal leicht auf den Hinterkopf hauen ;)


    Vielen, vielen Dank für deine Hilfe schon mal!!!! LG

    • Offizieller Beitrag

    Ist korrekt so. Auch für Kleinunternehmer gilt hier - ooh Wunder - der Netto-Anschaffungspreis, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

    Könnte man auch Grundsatz der Gleichbehandlung nennen. ;)

  • Ist korrekt so. Auch für Kleinunternehmer gilt hier - ooh Wunder - der Netto-Anschaffungspreis, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Klick doch einfach mal den blauen Hinweis an. Da steht das und auch im Einkommensteuergesetz (EStG) § 6 (2)

    In dem Hinweis, den du gepostet hattest, steht "In seiner EÜR schlägt das Smartphone aber trotzdem als Betriebsausgabe in Höhe von 892,50 Euro zu buche".


    Ich habe mal in meiner EÜ Rechnung geschaut: Dort wird unter 4855 nur der Nettobetrag aufgeführt.

  • Ist korrekt so. Auch für Kleinunternehmer gilt hier - ooh Wunder - der Netto-Anschaffungspreis, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

    Könnte man auch Grundsatz der Gleichbehandlung nennen. ;)

    Hm, das verstehe ich nicht so ganz. Ich habe doch tatsächlich den Bruttobetrag bezahlt (Vorsteuer bekomme ich ja nicht wieder). Warum darf ich dann nur den Nettobetrag abschreiben und nicht die Kosten, die ich tatsächlich hatte?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Marianne68

    Ich habe mal in meiner EÜ Rechnung geschaut: Dort wird unter 4855 nur der Nettobetrag aufgeführt.


    Zusätzlich muss allerdings der Kleinunternehmer bei jeder Buchung Umsatzsteuerfrei auswählen. Ist hier nur als die technische Bezeichnung zu verstehen, damit keine Ust herausgerechnet wird. Im nachhinein wirst du jede Buchung nochmal durchgehen und daraufhin überprüfen müssen.


    Konten sollen ohne Vorsteuerabzug buchen



    Oder Du machst Dir die Mühe und stellst für die zukünftigen Ausgaben den Kontenplan um. > Stammdaten > Finanzbuchaltung > Kontenplan bearbeiten Spalten sortieren nach MWST 19 % Ausgabe

    Anschliessend jedes Konto öffnen per Rechtsklick und den automatisch vorgeschlagenen MWSt Satz auf 0 % USt setzen.


    • Offizieller Beitrag

    So geht das ➽ Hilfe ➽Erste Hilfe ➽ Steuern ubd Buchführung ➽ Abschreibungen

    2. GWG-Sofortabschreibung II:
    Anschaffungskosten zwischen 250 € und 800 € netto

    GWG im Nettowert zwischen 250 und 800 Euro (bis 2017: zwischen 150 Euro und 410 Euro) sind laut § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG „unter Angabe des Tages der Anschaffung [...] und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten [...] in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.“ Ein separates GWG-Verzeichnis ist jedoch entbehrlich, wenn die „Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind“. Diese Anforderung lässt sich mit WISO Mein Büro leicht erfüllen. Dazu weisen Sie alle GWG im Nettowert zwischen 250 Euro und 800 Euro dem Buchungskonto „4855 Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter“ zu.

    Angenommen, Sie kaufen einen Schreibtisch zum Nettopreis von 340 Euro ...


    ... dann sieht die dazugehörige Zahlungszuordnung folgendermaßen aus:

    • Sie klicken auf die Schaltfläche (1) "Steuerkategorie - Konto zuweisen",
    • öffnen per Mausklick auf die Schaltfläche (2) "Weitere F2" die "Kategorie-Auswahl",
    • geben im (3) Suchfeld die Kontonummer "4855 - Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" ein und
    • befördern das (4) gefundene Konto per Doppelklick oder
    • mit (5) "Übernehmen F11" in den Buchungsvorgang:



    Bitte beachten Sie:

    • Das Buchungskonto "4855 - Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" steht Ihnen nur dann zur Verfügung, wenn Sie bei der "Art der steuerlichen Verbuchung" für die "Variante 3: Steuerliche Verbuchung anhand des SKR03/SKR04" entschieden haben.
    • Falls Sie mit dem Standardkontenrahmen SKR04 arbeiten, lautet die Buchungskonto-Nummer "6260 - Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter".
    • Wenn Sie sich bei der "Art der steuerlichen Verbuchung" für "Variante 1" oder "Variante 2" entschieden haben, stehen die GWG-Buchungskonten nicht zur Verfügung.

    Praxistipp:Die "Art der steuerlichen Verbuchung" überprüfen und ändern Sie bei Bedarf unter "Stammdaten" - "Meine Firma" im Bereich "Einstellungen" - "Steuer-Einstellungen":

    GWG-Verzeichnis erstellen: Das ist ja einfach!

    Wenn Sie alle Anschaffungen im Nettowert zwischen 250 Euro und 800 Euro laufend dem Buchungskonto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" zuordnen, ist das vom Gesetzgeber geforderte GWG-Verzeichnis am Jahresende im Handumdrehen erstellt. Dazu ...

    • wechseln Sie im Bereich (1) "Finanzen" - (2) "Rechnungs- und Buchhaltungslisten" zum Reiter (3) "Kontenübersicht",
    • achten darauf, dass der passende (4) Jahreszeitraum ausgewählt ist (z. B. "von 01.01.18 bis 31.12.18"),
    • wählen in der Auswahlliste (5) "Kategorie" das Buchungskonto "4855 - Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" (SKR04: Konto "6260"),
    • klicken auf die Schaltfläche (6) "Aktualisieren" und
    • bringen den Kontoauszug per Mausklick auf das (7) Druckersymbol zu Papier oder
    • speichern die Liste im (8) PDF-Format:

     

  • Hallo SAMM,


    vielen Dank für die ausführliche Anleitung.


    Ich hatte mich auf die wohl falsche Aussage von "Dozent_WISO_MB" verlassen. In dem von ihm oben verlinkten Thread schrieb er nämlich


    "Die Bankzahlung wird über den Zuordnungsassistenten als Kauf von Anlagevermögen zugeordnet. In dem sich durch Klick auf "Neues Anlagegut" öffnenden Fenster aus dem Anlageverzeichnis legst Du ein neues Anlagegut an, mit den Konten 480 (Art) UND 4855 (Kategorie), Nutzungsdauer 0 Jahre. Den Rest erledigt das Programm, auch die Abschreibung am Ende des Jahres. Kannst Du in den Buchhaltungslisten oder in der EÜR sofort sehen."


    und er schrieb außerdem:


    "Auf jeden Fall würde ich 4855 "Sofortabschreibung GWG" nur buchen, wenn ich es vorher auch als GWG im Anlageverzeichnis angelegt habe. "


    Laut deiner Anleitung muss man es nicht aktivieren, sondern einfach wie ein normales Kostenkonto (ohne Vorsteuer) unter dem Konto 4855 buchen.


    Sorry, aber diese verschiedenen Antworten hatten mich verwirrt.

  • Genau! ich hatte auch einfach vetraut und Vertrauen ist gut.

    Hallo Samm,


    deine Beschreibung=Anleitung Buhl neue seit letztem Update?

    Ich kann mich gut erinnern, dass früher die GWG nach Beschreinung von "Dozent_WISO_MB" abgewickelt wurden.

    Wird es dann wie immer in Dezember abgeschrieben oder an Anschaffungsdatum?

    Gruß

  • Genau! ich hatte auch einfach vetraut und Vertrauen ist gut.

    Mit dieser Antwort kann ich nicht so richtig viel anfangen.


    Das Problem an deiner Anleitung ist: Wie kommt das Smartphone dann in das Anlageverzeichnis, wenn ich es einfach wie ein Kostenkonto buche?


    Ich habe noch mal in meine Unterlagen vom Beratungsgespräch mit dem Steuerberater geschaut und habe folgende Notiz gesehen:

    "GWG über 250 gehören in das Anlageverzeichnis und werden im gleichen Jahr voll abgeschrieben."

  • Moin,


    die Buchung erst auf das GWG-Konto und anschließender Abschreibung ( meist zum Jahresende) ist, wie die sofortige Buchung auf #4855, wie in den Buhl'schen Ratschlägen genannt, möglich. Dabei zählt dann dieses Konto quasi als "Anlageverzeichnis".


    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du ja erst auf das Konto 0480 gebucht - ist dort evtl. noch ein (falscher) Steuerschlüssel hinterlegt ?


    Viele Grüsse

    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Das Problem an deiner Anleitung ist: Wie kommt das Smartphone dann in das Anlageverzeichnis, wenn ich es einfach wie ein Kostenkonto buche?


    Ich habe noch mal in meine Unterlagen vom Beratungsgespräch mit dem Steuerberater geschaut und habe folgende Notiz gesehen:

    "GWG über 250 gehören in das Anlageverzeichnis und werden im gleichen Jahr voll abgeschrieben."

    ➽ Hilfe ➽Erste Hilfe ➽ Steuern ubd Buchführung ➽ Abschreibungen

    GWG im Nettowert zwischen 250 und 800 Euro (bis 2017: zwischen 150 Euro und 410 Euro) sind laut §6 Abs. 2 Satz 4 EStG „unter Angabe des Tages derAnschaffung [...] und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten [...] in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.


    “Ein separates GWG-Verzeichnis ist jedoch entbehrlich, wenn die „Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind“. Diese Anforderung lässt sich mit WISO Mein Büro leicht erfüllen. Dazuweisen Sie alle GWG im Nettowert zwischen 250 Euro und 800 Euro dem Buchungskonto „4855 Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter“ zu.

    Die Methode das geforderte GWG Verzeichnis aus der Buchhaltung über 480 oder 4855 parat zu halten gab es schon immer.



    Bei den Abschreibungs-Wertgrenzen handelt es sich grundsätzlich um Nettobeträge. Diese Nettowerte gelten ausnahmsweise auch für "Kleinunternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, obwohl dieser Personenkreis gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

    Angenommen, das neue Smartphone kostet im Laden 892,50 Euro (= 750 Euro plus 142,50 Euro Mehrwertsteuer): Dann gehört es zu den Anschaffungen im Wert bis zu 800 Euro - und darf auch vom Kleinunternehmer im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden. In seiner Einnahmenüberschussrechnung schlägt das Smartphone aber trotzdem als Betriebsausgabe in Höhe von 892,50 Euro zu Buche! Das Netto-Prinzip gilt auch für alle anderen Abschreibungs-Wertgrenzen.

    4. Auslaufmodell: Poolabschreibung auf GWG-Sammelposten

    Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000 € netto

    Falls Sie sich in Rücksprache mit Ihrem Steuerberater für das Auslaufmodell Poolabschreibung entschieden haben, ordnen Sie eigenständig nutzbare Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 250 € und 1.000 € (bis 2017: zwischen 150 € und 1.000 €) folgendermaßen dem GWG-Sammelposten zu:

    • Im Zuordnungs-Assistenten klicken Sie auf die Schaltfläche "Anlagevermögen - Einkauf von Anlagegut" und dann auf "Neues Anlagengut definieren",
    • legen als "Nutzungsdauer" 5 Jahre fest (der GWG-Sammelposten wird immer über 5 Jahre abgeschrieben - unabhängig von der tatsächlichen oder betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der darin enthaltenen Wirtschaftsgüter),
    • entscheiden Sie sich unter "Art des Anlagengutes" für das Konto "485 - Geringwertige Wirtschaftsgüter Sammelposten" (SKR04: Konto "675"),
    • wählen als "Kategorie der Abschreibung" das Konto "4862 Abschreibungen auf den Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter" (SKR04: Konto "6264") und
    • schließen die Buchung mit "OK F11" ab:


    Bitte beachten Sie: In den Jahren 2008 und 2009 war die Poolabschreibung auf den GWG-Sammelposten Pflicht. Seit 2010 ist die Bildung jahresweiser Sammelposten auf freiwilliger Basis zulässig. Sie können in jedem Jahr neu entscheiden, ob Sie die Poolabschreibung oder die klassische GWG-Abschreibung in Anspruch nehmen: Wurden in einem Geschäftsjahr sehr viele besonders langlebige Wirtschaftsgüter im Nettowert zwischen 410 Euro und 1.000 Euro angeschafft, war die Poolabschreibung bis 2017 unter Umständen günstiger als die klassische GWG-Abschreibung.

    Durch die ab 2018 geltende Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro hat sich das geändert: Seitdem können viel mehr Wirtschaftsgüter sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Da sich die GWG-Grenze mithilfe des Investitionsabzugsbetrags zudem auf über 1.300 Euro anheben lässt, spielt die Sammelposten-Poolabschreibung praktisch keine Rolle mehr: Das Verfahren bleibt zwar weiterhin zulässig, findet aber nur noch selten Anwendung. Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.


    Also ich rate zu der Methode von Mein Büro: einmal erfasst und es wird nicht doppelt gebucht wie unser Dozent Fehlerquellen vemutet.

  • Hallo zusammen,


    dieser Vorgang ist von Buhl wahrscheinlich etwas angepasst wurde. Die GWG werden jetzt an dem Anschaffungsdatum sofort abgeschrieben, nicht wie früher nur im Dezember. Was auch wohl üblich ist. Und die GWG in Anlagevermögen stehen auch nur rum, da Nutzungsdauer 0. GWG Verzeichnis aus der Buchhaltung über 4855 ist auch parat, auch wie früher. Also direkt buchen, nicht mehr über Anlagevermögen. In September war die Buhl-Beschreibung noch anders...