Besteuerung bei Privatentnahme Firmen-PKW

  • Hallo,


    ich möchte meinen Firmen-PKW ins Privatvermögen übernehmen (Einzelkaufmann, EÜR)


    Das sind die Daten:


    Abschreibung für 2018: 3.189 EUR (Restwert 31.12.2018: 2.126 EUR)

    Abschreibung für 2019: 2.126 EUR (dann abgeschrieben)


    Meine Fragen sind jetzt:


    1. Soll ich die Privatentnahme noch dieses Jahr vornehmen? Oder erst 2019? Da hätte ich dann aber weniger Abschreibung. Was wäre finanziell besser?

    2. Wie ist die Besteuerung? Ich verstehe das so: Ich übernehme das Fahrzeug am 31.12.2018 zum Verkehrswert von 5.000 EUR (Buchwert: 2.126 EUR). Die Differenz von Verkehrswert und Buchwert wird versteuert, bzw. den Einnahmen hinzugerechnet, also hier: 2.874 EUR als Gewinn. Wie ist das dann mit der Mehrwertsteuer? 19% auf Verkehrswert oder auf den Gewinn?


    Vielen Dank

  • 1. Das hängt doch von deinen finanziellen Möglichkeiten ab. Wenn du jetzt übernimmst, hast du weniger AfA, aber auch weniger Gewinn aus dem Abgang.

    2. Versteuerung: hier gibt es zwei Dinge. Erstens Umsatzsteuer: Hier versteuerst natürlich den Übernahmepreis! So, als wenn du an einen fremden Dritten verkaufen würdest. Den Verkehrswert musst du auch glaubhaft machen können - also dokumentieren, wo der Wert herkommt.

    Zweitens: Einkommensteuer. Hier ist der Gewinn aus dem Abgang maßgeblich - wobei dieser ja Bestandteil deiner EÜR wird und alles über das Ergebnis aus der EÜR ermittelt wird.

  • Hallo nesciens,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort.


    Der Verkehrswert wird über Schwacke ermittelt. Das sollte reichen, oder? ich habe mal gelesen, dass man einen Firmenwagen, der sich nach Übernahme im Privatvermögen befindet, ein Jahr fahren/besitzen muss, bevor man ihn privat weiterverkauft. Gibt es da eine Regelung/Rechsprechung? Wir kann denn das Finanzamt nachprüfen, wann ich meinen Privat-PKW verkauft habe?


    Vielen Dank

  • Schwacke ist schon einmal gut.


    Privat musst du die Regelungen zum Spekulationsgewinn beachten - daher wohl deine Kenntnis des einen Jahres (§ 22 Nr. 2 iVm. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

  • Bei Schwacke habe ich nun den Händlereinkaufs- und den Händlerverkaufspreis, jeweils Brutto und Netto.


    Nehme ich nun Händlereinkauf? Oder einen Mittelwert?


    Da ich ja eh noch UmSt. zahlen muss, setze ich doch den Nettowert der Schwackeberechnung an, oder?


    Noch eine Frage: da es ich um einen Schummeldiesel handelt und der Wert aufgrunf der ganzen Dieseldiskussion eher niedriger auf dem Privatmarkt ist, kann ich dann auch bei mobile.de schaun und Vergleichswerte heranziehen?


    Oder kann ich auch einen Händlerankaufspreis bei meinem Freundlichen vor Ort abfragen?


    Vielen Dank!

  • Es gilt der Händlereinkaufspreis, denn das würdest du beim Händler bekommen. Privatmarkt dürfte shwierig zu belegen sein. Händler vor Ort geht auch, sollte aber nicht zu stark von Schwacke abweichen (hier dürften die angepassten Preise in den letzten zwei Jahren schon enthalten sein).

  • Hallo nesciens,


    du sagst so bestimmt, dass der Händlereinkaufspreis gilt. Hast du da einen Beleg? Ich habe jetzt auch viele Stellen gefunden, die eher vom Händler-VK sprechen.


    Und ich setze den Händlereinkaufspreis netto an, die EÜR berechnet dann das Brutto automatisch, oder?


    Vielen Dank und auch von hier Grüße aus dem Süden

    • Offizieller Beitrag