Steuerabgabe Photovoltaikanlagen

  • Schönen Tag zusammen


    Da ich Steuerlich mich nicht gut auskenne habe ich ein Problem:


    Ich besitze eine Photovoltaik-anlagen (2012)und habe Anfang des Jahres die Umsatzsteuer abgeführt.


    Im Oktober habe ich die Einkommensteuererklärung abgegeben.

    Ich wurde aufgefordert auch eine Anlage EÜR nachzureichen.


    Nun habe ich den Steuerbescheid erhalten und stellte fest,

    daß der genaue Betrag aus (EÜR) Steuerpflichtige Gewinn/Verlust

    zu meinem Einkommen dazugezählt wurde.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb


    Habe nachgeschaut in den letzten 2 Jahren hatte ich diese Position nicht.


    Ist das richtig, mir kommt es vor wie Doppelversteuerung da ich Umsatzsteuer gezahlt habe.


    Bitte um Erklärung

  • Das sind aber zwei völlig verschiedene Steuerarten. Die Umsatzsteuer (abzüglich der Vorsteuern, die du ja erstattet bekommst) ist eine Verkehrsteuer und belastet den Endverbraucher, dich als Unternehmer nicht! Die Einkommensteuer belastet dich selber als Steuer vom Einkommen und Ertrag und das ist etwas völlig anderes. Umsatz und Ertrag sind völlig unterschiedlich.


    Ausserdem hast du nur Glück gehabt, wenn das Finanzamt nicht gemerkt hat, dass du schon seit Jahren eine Photovoltaikanlage betreibst. Die hättest du nämlich dem Finanzamt melden müssen. Und die Hinzurechnung bei der Einkommensteuer ist völlig in Ordnung - du hast ja schließlich Einkünfte.

  • Dann kannst du nur hoffen, dass das das Finanzamt nicht merkt und die noch änderbaren Bescheide ändert mit einer Schätzung für die Erträge und Steuern nachfordert. Wenn sie es merken, könnten sie auf leichtfertige Steuerverkürzung kommen (sowohl für die Einkommen- als auch für die Umsatzsteuer).

    • Offizieller Beitrag

    Ist das richtig, mir kommt es vor wie Doppelversteuerung da ich Umsatzsteuer gezahlt habe.

    Für welche Jahre wurden denn Umsatzsteuererklärungen abgegeben? Wurden dazu evtl. auch EÜRs eingereicht?

    • Offizieller Beitrag

    es wurde immer eine Gewinn Verlustrechnung erstellt ..... aber in Papierform abgegeben.

    Und mit welchem ungefähren Ergebnis? Verlust wäre ja dann zu Deinem Nachteil gewesen. Bei geringem Überschuss hat ja evtl. § 46 Absatz 3 + 5 EStG Anwendung gefunden.