Mein Büro entspricht der GoBD? Aktuelle Betriebsprüfung lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen. PayPal-Konto lt. Finanzamt nicht GoBD konform

  • Ich hatte vor Kurzem eine Betriebsprüfung der Jahre 2014 - 2016. Dabei wurde die Buchhaltung ab 7-2014 mit MeinBüro erstellt.


    Am 12.07.2017 veröffentlichte Buhl folgende Meldung:

    WISO Mein Büro ist hochoffiziell GoBD-zertifiziert: Das Prüfzertifikat der Audicon GmbH garantiert, dass „die Datenlieferung über die GoBD-Schnittstelle dem von der Finanzverwaltung empfohlenen Beschreibungsstandard entspricht.“


    audicon gobd-Zertifizierung für WISO Mein Büro


    Wenn man sich die o.g. Formulierung durchliest, dann entsteht der Eindruck, dass nicht die Software GoBD zertifiziert ist, sondern nur die Schnittstelle, mit welcher der Prüfer die Betriebsprüfung vornehmen kann. Weiter unter heißt es dann "Die mit WISO Mein Büro erzeugten Dokumente und Aufzeichnungen sind GoBD-konform." https://www.buhl.de/meinbuero/…-buero-gobd-zertifiziert/


    Ok, bin ich also auf der sicheren Seite?


    Das Finanzamt sieht das anders. Der Prüfer des deutschen Finanzamts, welcher bei uns im September 2018 die o.g. Zeiträume prüfte, bemängelte vor allem die nicht erfolgte / mögliche Festschreibung der Kasse (war nicht möglich bis zum GoBD Update von MeinBüro) und darüber hinaus auch des PayPal-Kontos (ist bis heute nicht festschreibbar). Ob eine nachträgliche Festschreibung ab dem Zeitpunkt des GoBD Updates von MeinBüro hier geholfen hätte... ich wage es zu bezweifeln. Zumal sich das bemängelte PayPal-Konto bis heute nicht festschreiben lässt.


    Aufgrund der vorhandenen Mängel hat das Finanzamt mich für die Jahre 2014 bis 2016 geschätzt, völlig unabhängig davon ob konkerte Fehler in der Buchhaltung vorlagen (wovon sicher nicht viele vorhanden waren und auch nicht gefunden wurden). Es ging in erster Linie um die Aufzeichnungspflichten bei der Kasse und um die nicht Festschreibbarkeit der Konten Kasse und PayPal im EDV System Mein Büro Plus.


    Es geht mir hier nicht darum die Schuld ausschließlich bei MeinBüro zu suchen. Ich hätte sicher, zumindest in Bezug auf die Kasse zusätzlich handschriftlich aufzeichnen können. Die Mängel bei PayPal ließen sich jedoch nicht durch die Vorlage von PayPal Kontoauszügen ausräumen. Der Prüfer bestand auf die Unzulänglichkeit der Software.


    Damit sich jeder selbst ein Bild machen kann füge ich den relevanten Teil der Prüfungsfeststellung bei.




    Für mich stellt sich nun die Frage, wird das Finanzamt mir bei der nächsten Betriebsprüfung wieder die ganze Buchhaltung um die Ohren hauen, weil ich das PayPal Konto nicht festschreiben kann? Die Kasse wird von uns inzwischen nicht mehr genutzt, sodass zumindest diese Fehlerquelle ausgeschlossen ist. Übrigens, das Finanzamt nimmt bei einer Hinzu-Schätzung den Gesamtumsatz und nicht etwa nur den Kassen oder den PayPal-Umsatz - auch wenn dieser z.B. nur 10 % des Gesamtumsatzes umfasst... das ist dem Finanzamt egal.


    Ich bitte um eine Stellungnahme durch Buhl und die Audicon GmbH mit nachvollziehbarer und ggf. vor Gericht beständiger Begründung warum die Software MeinBüro der GoBD entspricht (hier speziell die Aufzeichnung der PayPal Umsätze) und der Prüfer des Finanzamts Unrecht hat. Ich bitte hier auch folgenden Beitrag mit Hinweis auf die aktuellen Fehler in den PayPal-Umsätzen zu beachten: https://www.buhl.de/wiso-softw…um/index.php?thread/85468

  • Das Finanzamt (der Prüfer) hat hier leider Recht.



    Was ist GoBD konform:

    "Die GoBD bestehen aus 184 Randzeichen (RZ) und regeln die Aufbewahrung von handelsrechtlich und steuerrechtlich relevanten Daten und Dokumenten in elektronischer Form. Sie betreffen alle DV-Systeme. Demnach müssen die in den GoBD definierten Grundsätze wie z.B. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, Unveränderbarkeit sowie Vollständigkeit von Daten und Dokumenten auch von einem Enterprise Content Management-System erfüllt werden."


    Festschreibung von Buchungsstapeln

    Laut GoBD sollen Buchungsstapel "bis zum Ablauf des Folgemonats" festgeschrieben werden. In der Praxis bedeutet das: spätestens zum UStVA-Termin.


    Bei Lexoffice z.B. ( wirklich nur als Beispiel) kann man gar nichts mehr ändern.

    Bei Mein Büro kann ich nirgendwo erkennen , dass etwas festgeschrieben wird.


    Da bin ich mal auf die Antwort von Mein Büro / Orgamax gespannt.

  • Hier sind m. E. nach zwei Dinge zu betrachten. Mit der fehlenden Festschreibung gebe ich babylonian Recht - das ist ein Mangel des Programms.

    Aber: ob das Finanzamt bzw. die Prüferin hier wirklich hinzuschätzen durfte, sollte mit einem Steuerberater besprochen werden. Ein guter Tipp an babylonian , hier einmal auf den Seiten des BFH nach Urteilen zum Thema Ordnungsmäßigkeit und Schätzungsbefugnis zu suchen. Ich sehe hier durchaus Möglichkeiten, gegen eine Schätzung in dieser Höhe vorzugehen, zumal, wenn über Belege nachgewiesen wurde, dass alles erfasst und richtig gebucht wurde.

    "Festschreiben" wird auch unterschiedlich benannt. In manchen Programmen heisst es "journalisieren" (die Erfassung in den Stapel vorher zum Prüfen, wie es Lexware macht), andere nennen es "festschreiben", wie es in LexOffice steht. Da ich Mein Büro nicht mehr auf dem neuen Rechner habe, kann ich jetzt nicht prüfen, ob hier journalisiert und damit festgeschrieben im Sinne der GoBD wird.

  • Jetzt frag ich mich aber gerade, wieso ich beim PayPal-Abruf die Beträge manuell ändern kann. Wieso ist das PayPal-Konto nicht den anderen Onlinekonten gleichgestellt? Das ist aber auch eine saublöde Vorgehensweise des Programms. Bloß gut, dass meine ganzen Buchungen am 10. des Folgemonats zum STB gehen und dort festgeschrieben werden. 3,5% des Umsatzes über 3 Jahre tun weh.


    Niemand ist perfekt, aber sowas geht gar nicht. Wie sieht es denn eigentlich in so einem Fall mit Schadensersatz aus? Der Schaden ist ja letztlich nur durch eine nicht rechtskonforme Arbeitsweise des Buchhaltungsprogramm Mein Büro entstanden, zumal die Werbeaussagen hier einen ganz anderen Eindruck erwecken. Das heißt, für den Anwender ist es ja gar nicht ersichtlich, dass das Programm nicht rechtssicher arbeitet. :dash:

  • Moin,


    das wäre ja definitiv eine sog. "Werbe-Lüge" denn im Internetangebot von Buhl und im GoBD Leitfaden von Buhl (https://www.buhl.de/meinbuero/…/2018/02/Info_MB_GoBD.pdf) steht mehrmals drin das die Software BoBD Konform ist - was Sie aber ja anscheint nicht ist.


    Ich hatte mit einer Software neulich einen ähnlichen Fall - hier gab es einen Schadensersatz aufgrund von zugesicherten Eigenschaften des Programms welches nicht gegen war und es so zu finanziellen Schäden kam. Allerdings dauert sowas durchzusetzen mehrere Jahre.

  • hallo,

    war und ist nicht einer der GoBD - Grundsätze, die "Unveränderbarkeit der Daten" nach z.B. § 146 Abs. 4 AO

    Auch da ändert die seit 2017 geltende Neufassung nicht viel.


    vllt. dahingehend, dass nun in der RZ 110 das Wort "Festschreibung" auftaucht.

    Warum der Außenpüfer GoBD-Änderungen, welche ab 2017 gelten, für frühere Prüfjahre heranzieht/zugrunde legt, sollte doch bei einem Fachmann nachgefragt werden.

    • Offizieller Beitrag

    war und ist nicht einer der GoBD - Grundsätze, die "Unveränderbarkeit der Daten" nach z.B. § 146 Abs. 4 AO

    Ja, genau das sagt das Finanzgericht Köln vom 26.4.2018 – 1 K 1896_17 Festschreibung .pdf in einer aktuellen Entscheidung auch zu einem Altjahr.


    Und zur Höhe hat der Prüfer ja ein nach wie vor angewendetes Urteil aus 1999 zitiert.


    Brennpunkt Kassenführung - Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten ab 01.01.2017 - Quelle Gerd Achilles Datev .pdf (Tz. 4.2)


    Grund und Höhe hat er ja u.a. auch mit Feststellungen zu Tz. 1 des Prüfungsberichts begründet, die wir hier aus Gründen des Datenschutzes verständlicher Weise nicht lesen können. Da muss also noch ein "bisschen" mehr als die fehlende Festschreibung bemängelt worden sein. Insbesondere hat der Prüfer aber auch unterlassene weitere Möglichkeiten der Dokumentation bemängelt, die er unter Umständen ersatzweise als Nachweis akzeptiert hätte.


    Ich wäre bei unserem Kenntnisstand etwas vorsichtiger mit der Kritik am Prüfer. Erfahrungsgemäß kommt so etwas nicht aus einem einzelnen Anlass heraus zu Stande.

  • Hallo zusammen,


    wenn der Prufer so " Bank.... unveränderbar-grau hinterlegte Eingabefelder..." beschreibt, wie wird er den Auswahl "Verrechnung" ansehen?

    Im nicht bargeldintensiven Gewerbe wurde es für Barvorgenge von Buhl empfolen und von vielen benutzt.

    Und andere Sache, mein Steuerberater sagt, dass die Prüfung für 3 vergangene Jahre erfolgen kann, dann muss schon viel falsch gelaufen sein, damit auch später Jahre geprüft werden.

    Gruß

  • Du bringst hier einiges durcheinander.


    Seit 2017 gibt es mit den GoBD Anpassungen ein Änderungsprotokoll, wo auch trotz der Änderungsmöglichkeit in der Software für Kassenbuch/Paypal alle Änderungen unveränderbar vom User geloggt werden. Somit kann der Prüfer jederzeit nachvollziehen, was wann geändert wurde bzw manipuliert wurde.

    Vorher hatte die Software das entsprechende von dir angebrachte Siegel nicht.

  • Razor das ist mir klar. Ich habe auch nicht behauptet, dass MeinBüro vorher schon GoBD zertifiziert war.


    Fakt ist, vor 2017 war es nicht GoBD zertifiziert und dem Prüfer hat es mit dem Stand der Technik 2014-2016 nicht gereicht. Das Änderungsprotokoll hat halt auch erst 2017 angefangen, insoweit hat ihn das nicht wirklich interessiert.


    Aber, ich habe dem Prüfer auch erklärt, dass das Programm jetzt GoBD zertifiziert ist und ihm die Seite mit dem "Zertifikat" gezeigt. Er ließ sich jedoch nicht umstimmen, WENN die Daten änderbar sind, DANN ist das ein Mangel - so hat er es ja auch geschrieben. Zum Zeitpunkt der Prüfung war das Programm zertifiziert und auch auf dem neusten Stand.


    Mein Frage war deshalb, ob ich bei der nächsten Betriebsprüfung wieder Ärger bekomme.


    Ich würde mich freuen, wenn Buhl sich hierzu mal äußert. Das PayPal-Konto kann nicht fest geschrieben werden und ist änderbar - im Gegensatz zum Bankkonto. Das gleiche gilt für das Verrechnungskonto. Wenn es nun eine Vorschrift gibt (siehe Beitrag von Bautroika, tnttiesi und tnttiesi), dass eine Festschreibung erfolgen muss (ggf. sogar zeitnah zum Ablauf des Folgemonats), so wie die obigen Kommentare vermuten lassen und wie es offenbar von anderen Programmen praktiziert wird, dann würde mich interessieren wo die gesetzliche Grundlage dafür ist und ich frage mich warum das bei MeinBüro nicht gemacht wird und ob ich nun tatsächlich das Risiko einer erneuten Schätzung für 2017 ff. eingehe.

    • Offizieller Beitrag

    Lös Dich doch einmal von dem ab 2017 geltenden Recht. der Prüfer hat Dein vorgehen auch nach den davor geltenden Regelungen schon beanstandet. Auch hat er beanstandet, dass durchaus mögliche alternative Sicherungen nicht vorgenommen worden sind. Mal ganz zu schweigen von den Beanstandungen laut nicht erkennbarer Tz. 1 des BP-Berichtes. Gerade die dürften doch für den Umfang der Zuschätzung in nicht unerheblichem Maße ausschlaggebend gewesen sein.


    Gründe für Beanstandungen aber auch Möglichkeiten zu deren der Beseitigung haben sowohl der Prüfer als auch wir Dir dafür schon dargelegt.


    Weiter würde ich durchaus mit einer Anschluss-BP rechnen oder ggf. auch mit einer USt-Sonderprüfung. Bei unverändertem Buchungs- und Sicherungsverhalten Deinerseits müsstest Du für Folgeveranlagungszeiträume natürlich mit ähnlichem Ergebnis rechnen. Gleiches gilt für evtl. noch änderbare Veranlagungszeiträume früherer Jahre.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    generell ist die Einhaltung der GOBD-Richtlinien immer eine Aufgabe, die im Zusammenspiel der Verhaltensweisen im Unternehmen, der Anwender und der Software selbst zu bewerkstelligen ist. Hierzu haben wir auch einen Leitfaden zur Verfügung gestellt, der beschreibt, wie mit der Software GoBD-konform gearbeitet werden kann.


    Die Software als solche ist nicht zertifiziert, sie verwendet eine zertifizierte GoBD-Schnittstelle. Das wird auch auf dem „Zertifikat“ und in den weitergehenden Texten so dargestellt.


    Es liegt auch in unserem Interesse, dass die Software WISO Mein Büro 365 Ihnen dabei hilft, sich rechtskonform zu verhalten. Auch bei künftigen Weiterentwicklungen werden wir diesen Aspekt in besonderer Weise berücksichtigen.


    Das PayPal-Konto ist aktuell wie ein Offline-Konto an das Programm WISO Mein Büro 365 angebunden, damit Transfer-Buchungen gelöscht werden können.

    Wie schon im Thread https://www.buhl.de/wiso-softw…um/index.php?thread/85468 diskutiert wurde, werden wir den PayPal-Abruf in Zukunft ändern und im gleichen Zuge PayPal als Online-Konto inkl. der Unveränderbarkeit der Umsätze anbinden.


    Diese Änderungen greifen erst mit Veröffentlichung des entsprechenden Updates, für eine ggf. eintretende Prüfung des Jahres 2017 hilft sicher das von Razor angesprochene Änderungsprotokoll.


    Mit freundlichem Gruß


    Christoph Diel

  • Sehr geehrter Herr Diel, über Ihre Zusage der Verbesserung/Änderung der PayPal Schnittstelle und die Umstellung als Onlinekonto freue ich mich sehr!


    Mit der Vermutung, dass nur die GoBD-Schnittstelle zertifiziert ist, nicht aber das Programm lag ich ja richtig. Ich frage mich nun, wie kann ich die Konten PayPal und Verrechnungskonto GoBD-sicher festschreiben.


    miwe4 unter Punkt 1 wurden fehlende, zusätzliche, handschriftliche Kassenaufzeichnungen bemängelt. Das war natürlich ein Fehler, soll hier jedoch nicht Diskussionsgegenstand sein, ebensowenig die Höhe der Schätzung. Die Kasse lässt sich ja inzwischen festschreiben, insoweit sollte dieser Punkt ausgeräumt sein.


    Du schreibst weiter: "Möglichkeiten zu deren der Beseitigung haben sowohl der Prüfer als auch wir Dir dafür schon dargelegt."


    Ich vermute, ich habe da was noch nicht ganz verstanden. Bitte erkläre mir, wie kann ich die bemängelte fehlende Festschreibung des PayPal-Kontos (und ggf. Verrechnungskonto) beseitigen? Mir ist noch immer völlig unklar wie ich das bewerkstelligen kann.


    Danke.

  • "Die Protokollierung erfolgt tagesweise: In Absprache mit Ihrem Steuerberater können Sie das Änderungsprotokoll einzelner Tage oder eines bestimmten

    Zeitraums ganz oder teilweise dem Betriebsprüfer zur Verfügung stellen. Sie finden den „Änderungsprotokoll-Export“ im „Finanzen“-Menü:..." So beschreibt es Buhl. Sollen die Protokolle vorab schon auch gespeichert werden ( fangen erst ca. ab 07.2016)?