Prozentuale Kürzung betrieblicher Ausgaben, Umsatzsteuererstattung

  • Hallo,

    mein Lebensgefährte ist noch nebenberuflich tätig.

    Er hat erst in diesem Jahr seine Steuererklärung von 2016 abgegeben. (Ja zu spät, er ist da sehr nachlässig) Daraufhin hat er einen Steuerbescheid mit einer Rückzahlung von Einkommenssteuer und Umsatzsteuer erhalten. Diese Rückzahlung wurde auf Grund der fehlenden Steuererklärung 2017 einbehalten. Zusätzlich musste er eine Umsatzsteuervorauszahlung für das Jahr 2017 leisten.

    Nun hat er ein Schreiben bekommen, dass man ihm die betrieblichen Fahrkosten, die er seid vielen Jahren mit 60% ansetzen konnte nur noch mit 10% ansetzen darf, auch schon für das Jahr 2017. Darf das Finanzamt die rückwirkend machen?

    Als Fehler wurde in dem Schreiben auch angegeben, dass er die Umsatzsteuer 2016, die er ja noch nicht erhalten hat, in der Steuererklärung 2017 nicht berücksichtigt hat. Muss er das da schon mit angeben oder erst in dem Jahr, wenn die Umsatzsteuererstattung auch erfolgt ist? Ich hoffe es ist nicht so verwirrend.

    Wäre schön, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte.


    MfG micky71

    • Offizieller Beitrag

    Er hat erst in diesem Jahr seine Steuererklärung von 2016 abgegeben. (Ja zu spät, er ist da sehr nachlässig) Daraufhin hat er einen Steuerbescheid mit einer Rückzahlung von Einkommenssteuer und Umsatzsteuer erhalten. Diese Rückzahlung wurde auf Grund der fehlenden Steuererklärung 2017 einbehalten. Zusätzlich musste er eine Umsatzsteuervorauszahlung für das Jahr 2017 leisten.

    Der Lebensgefährte dürfte danach doch vielmehr für 2017 geschätzt worden sein. Entsprechende Steuerbescheide für ESt und USt sollten ihm vorliegen. Da würde ich mal über Einsprüche und Nachreichung der Steuererklärungen als Einspruchsbegründungen nachdenken.


    Nun hat er ein Schreiben bekommen, dass man ihm die betrieblichen Fahrkosten, die er seid vielen Jahren mit 60% ansetzen konnte nur noch mit 10% ansetzen darf, auch schon für das Jahr 2017. Darf das Finanzamt die rückwirkend machen

    Das FA darf seine Anträge/Erklärungen selbstverständlich auf Richtigkeit prüfen. Und bei dem von Dir geschilderten würden mich gewisse Aufzeichnungsmängel bzw. Nachlässigkeiten in den Aufzeichnungen nicht wundern. Und da er hinsichtlich seiner Betriebsausgaben nachweispflichtig ist, kann das ein Bumerang werden.


    Als Fehler wurde in dem Schreiben auch angegeben, dass er die Umsatzsteuer 2016, die er ja noch nicht erhalten hat, in der Steuererklärung 2017 nicht berücksichtigt hat. Muss er das da schon mit angeben oder erst in dem Jahr, wenn die Umsatzsteuererstattung auch erfolgt ist?

    Das kommt bei der EÜR auf den den Zeitpunkt der Zahlung/Vereinnahmung von Einnahmen/Ausgaben an (§ 11 EStG). Ohne Kenntnis der Zahlen und Daten kann da niemand etwas zu sagen.


    Ich hoffe es ist nicht so verwirrend.

    Doch es ist verwirrend und ohne eine gewisse Erfahrung könnte man Deinen Ausführungen auch nicht folgen, da Du selber vom Steuerrecht wahrscheinlich ebenso so wenig weißt wie Dein Lebensgefährte. Ist ja nicht schlimm, aber dann sollte man einen Profi an die Sache heran lassen.


    Wäre schön, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte.

    Das habe ich versucht. Aber ich würde Dir dringend raten, die Finger aus den Angelegenheiten Deines Lebensgefährten zu lassen. Vielmehr solltest Du ihn noch diese Wochen zu einem Steuerberater bringen, der dann alle Dinge für ihn regelt. Er selber scheint überfordert und Du kannst es nicht und darfst es ggf. auch nicht (abhängig vom Grad der Verwandschaft; müsstest schon verlobt sein).