Entschädigung und zugeordnete Werbungskosten

  • Hallo liebe Forengemeinde,


    ich stehe gerade vor folgendem Problem bei meiner Steuererklärung für 2016.

    Hier arbeite ich mit Wiso Steuer Start und nicht dem Sparbuch - ist aber für die Frage irrelevant.


    Und zwar habe ich in 2016 eine hohe Summe an Nachzahlung für mehrere Kalenderjahre erhalten, da Rechtsstreit gegen Frühpensionierung gewonnen.

    Mal ganz abgesehen davon, dass das LBV dann verpennt hat, das auch so in der Jahreslohnsteuerbescheinigung einzutragen (haben alles aufs normale Brutto gepackt), stehe ich nun vor dem Problem, dass ich Kosten des Rechtsstreits eigentlich als Werbungskosten dieser Entschädigung zuordnen müsste.


    Daraus ergeben sich direkt 2 Probleme:

    1. Da ich ja die "falschen" Daten der Jahreslohnsteuerbescheinigung erstmal übernehmen muss, bietet mir das Programm den Eintrag der Werbungskosten unter "Entschädigungen" gar nicht erst an


    Das Finanzamt hat von mir jedoch bereits vorab eine Erläuterung und schriftliche Bestätigung des LBV über die Summe der "Entschädigung" eingereicht bekommen - weiß also bescheid und kann dann selbst prüfen, ob Fünftel-Regelung sinnvoll ist.


    Doch nun zu Problem Nr. 2:


    Unabhängig von diesem ganzen Schlamassel weiß ich nicht, wie ich die Anwaltskosten anzugeben habe. Denn die Entschädigung wurde 2016 gezahlt, aber die letzte große Kostennote erfolgte erst 2017 und wurde daher auch erst 2017 beglichen. Wird in diesem Fall das Abfluss-Prinzip verlassen und es erfolgt ein Vortrag von 2017 in die Erklärung für 2016 unter "Werbungskosten für Entschädigung"? Und in diesem Zusammenhang: Die Kosten des Rechtsstreit, die diesbezüglich bereits 2014 & 2015 angefallen waren, habe ich auch bereits dort unter den "normalen" Werbungskosten geltend gemacht, da ja noch keine Entschädigung zugeflossen war. War das nun falsch, nachteilig oder egal?


    Mein Plan ist nämlich, dem Finanzamt jetzt nochmal zusätzlich einen Ausdruck im Papierformat als Muster zukommen zu lassen, in dem ich die Einträge in WiSO korrekt (also so als hätte das LBV mir direkt eine korrekte Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgestellt) eintrage. Dann kann ich auch die Werbungskosten für die Entschädigung ins Programm eintragen. Ich müsste eben nur wissen, ob ich dafür die Kosten des Rechtsstreit, die erst 2017 gezahlt wurden, dann jetzt bereits in der richtigen Rubrik eintragen darf/kann/muss oder diese dann erst mit der Erklärung für 2017 eingetragen werden. Dann habe ich aber keinen Entschädigungsposten mehr, dem ich sie zuordnen könnte und müsste sie wieder "normal" unter Werbungskosten eintragen.


    Habe ich mich irgendwie verständlich gemacht? :/

  • Wenn das Finanzamt eine Bestätigung der LBV hat, würde ich die Entschädigung in der Lohnsteuerbescheinigung (Formular im Programm) umgliedern - mit Vermerk an das Finanzamt. Dann müssten die Werbungskosten auch eingetragen werden können.

    Alternativ bei den "normalen" Werbungskosten eingeben und Anschreiben an das Finanzamt, warum.

    • Offizieller Beitrag

    Das mit den Rechtsanwaltskosten ist aber doch genau die Problematik, die wir in einem anderen Thread von Dir schon einmal erörtert haben: Sparbuch 2018 erkennt nicht, dass ausschließlich Versorgungsbezüge vorliegen


    Wozu jetzt also noch einmal "aufgewärmt"?

  • @babuschka

    Danke. Die erste Möglichkeit wäre natürlich die Einfachste.

    Aber es müssen in der "offiziellen" Steuererklärung tatsächlich exakt die Werte der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden - auch wenn sie falsch sind. So sagte es mir die freundliche Dame beim Finanzamt.

    Daher bleiben nur zusätzliche Erläuterungen an das Finanzamt.


    Aber mein Problem geht ja darüber hinaus:


    Kann ich Werbungskosten, die erst 2017 in Form von Rechtsstreitkosten gezahlt worden, tatsächlich in die ESt-Erklärung für 2016 eingeben, weil hier nun mal die Entschädigung ausgezahlt wurde, auf die sich diese Rechtsstreitkosten beziehen?


    miwe4

    Da habe ich nichts aufgewärmt. Denn jetzt geht es um ESt-Erklärung 2016.

    Zuvor ging es um die ESt-Erklärung 2017 und was hier Versorgungsbezügen zuzuordnen ist.

    Da ging ich ja noch davon aus, dass diese Werbungskosten ganz klar in die ESt-Erklärung 2017 gehören, da Abflussprinzip.

    Unsicher war ich, ob sie den Versorgungsbezügen oder den aus aktivem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind.


    Jetzt, wo ich parallel an der ESt-Erklärung für 2016 hocke, stelle ich fest, dass die in 2016 gezahlte Entschädigung dann tatsächlich die wäre, auf die sich die gezahlten Anwaltskosten in 2017 beziehen. Ich habe die Erklärung für 2017 ja noch nicht versandt. Aber wie soll ich das jetzt zuordnen, wenn Zufluss und Abfluss 1 Jahr auseinander liegen? Das ist mein Problem. Darf ich Werbungskosten aus 2017 nach 2016 vortragen, weil eben dann die Entschädigung gezahlt wurde, auf die sich die Werbungskosten 2017 beziehen?

    • Offizieller Beitrag

    Aber es müssen in der "offiziellen" Steuererklärung tatsächlich exakt die Werte der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden - auch wenn sie falsch sind. So sagte es mir die freundliche Dame beim Finanzamt.

    Daher bleiben nur zusätzliche Erläuterungen an das Finanzamt.

    So ist es und wird von mir auch immer so geschrieben. Übernahme der Daten der elektronischen LoStB 1:1 in die Programmmaske.


    Aber mein Problem geht ja darüber hinaus:

    Nein, tut es nicht. Lediglich der ganz normale § 11 EStG mit seinem Zufluss-/Abflussprinzip kommt zum Tragen.


    Kann ich Werbungskosten, die erst 2017 in Form von Rechtsstreitkosten gezahlt worden, tatsächlich in die ESt-Erklärung für 2016 eingeben, weil hier nun mal die Entschädigung ausgezahlt wurde, auf die sich diese Rechtsstreitkosten beziehen?

    Gerade dieser Bezug dem Grunde nach besteht nach Deinen Aussagen in dem ersten Thread ja nicht. Und der § 11 EStG ändert ja nichts an den Kosten dem Grunde nach. Und da hast Du dann eben nachträgliche Werbungskosten zu einem "normalen" Beschäftigungsverhältnis.

  • Kann ich Werbungskosten, die erst 2017 in Form von Rechtsstreitkosten gezahlt worden, tatsächlich in die ESt-Erklärung für 2016 eingeben, weil hier nun mal die Entschädigung ausgezahlt wurde, auf die sich diese Rechtsstreitkosten beziehen?

    Gerade dieser Bezug dem Grunde nach besteht nach Deinen Aussagen in dem ersten Thread ja nicht. Und der § 11 EStG ändert ja nichts an den Kosten dem Grunde nach. Und da hast Du dann eben nachträgliche Werbungskosten zu einem "normalen" Beschäftigungsverhältnis.


    Nein, dieser Bezug besteht und daran ändert der erste Thread auch nichts. Ich habe es doch oben erklärt. Als ich den ersten Thread erstellte, gab es keinen spezifischen Bezug zur Einmalzahlung in 2017, da es sich hier um Urlaubsabgeltung handelte. Also kamen wir bzw. Du zu dem Schluss, dass die Rechtskosten dem "ganz normalen" Arbeitsverhältnis zuzuordnen wären - im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen. Es geht um Anwaltskosten, die 2017 gezahlt wurden und den Zweck verfolgten, die Frühpensionierung in 2015 zu vermeiden bzw. aufzuheben. Daher Klage, die dann 2016 gewonnen wurde. Daher wurde 2016 das in 2015 gekürzte Gehalt nachgezahlt. Damit gibt es jetzt eine spezifischere Möglichkeit der Zuordnung als in 2017. Diese Nachzahlung in 2016 ist tatsächlich das wofür die Anwälte letztendlich gestritten haben bzw. ist sie die Folge des gewonnenen Rechtsstreits. Die Anwaltskosten könnten also ganz direkt dieser Nachzahlung zugeordnet werden, wenn die Kosten 2016 gezahlt worden wären. Sie wurden aber 2017 gezahlt.


    Und beim ersten Thread wusste ich noch nichts davon, dass mir das Programm für die ESt-Erklärung 2016 anbieten würde, Anwaltskosten direkt der in 2016 erhaltenen Nachzahlung zuzuordnen. Warum? Weil ich ja gesetzestreu erstmal die falschen Daten der Lohnsteuerbescheinigung ins Programm übernommen hatte. Erst jetzt im Planspiel für 2016, wo ich mal getestet habe, wie es sich auswirkt, wenn ich das Brutto korrekt in "regulär" und "Entschädigung" aufteile, kommt die Option Werbungskosten direkt dieser Entschädigung zuzuordnen. Die Frage ist jetzt eigentlich eindeutig: Kann ich dies tun? Kann ich die Anwaltskosten aus 2017 der Nachzahlung in der ESt-Erklärung 2016 zuordnen? Mir bringen Verweise aufs EStG ehrlich gesagt herzlich wenig. Da finde ich zum einen zig weitere Verweise und Begrifflichkeiten, die mir absolut fremd sind. Wahrscheinlich wäre es am schlauesten gewesen, in diesem Fall tatsächlich mal einen Steuerberater zu konsultieren. Aber wer will schon Geld für einen Steuerberater ausgeben, wenn er ohnehin keine großartige Erstattung zu erwarten hat und bisher aufgrund von 0815-Steuererklärungen auch nie einen brauchte. Ich hatte nicht damit gerechnet, dass mir das Ganze dermaßen Probleme bereiten würde.