Geleistete Anzahlung mit Bestellbestätigung und Zahlung im ESKR03 und EÜR2018

  • Schließlich will ich ja auch etwas lerne

    in dem Fall wäre ein VHS-Abendkurs das richtige.


    Instandhaltung verwende, nehme ich Konto 4806. Will ich damit einen neuen Rechner bauen, nehme ich nun Konto 499. Richtig? Die Vorkasse buche ich gar nicht als solche, sondern das Gegenkonto zu 499 bzw. 4806

    Da würde z.B. auch der Unterschied zwischen 0499 Anlage/Kapitalkonten und 4806 Betriebl./Aufwand erklärt.

    Oder was ist eine "Hinzubuchung" zu einem WG oder "selbständig nutzbar" etc.

  • Den Unterschied kenne ich. Es ist hier keine Verbesserung, sondern wenn eine Wiederherstellung früherer Leistung. Dann ist es eine Reparatur und keine nachträgliche Wertverbesserung. Deshalb kein Anlagenkonto, sondern ein direktes Aufwandskonto.


    Doch danke für den Hinweis, niemand konnte ja den Wissenstand beurteilen noch den Zweck. Den meisten bisher getätigten Aussagen würde ich zustimmen bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen. So hatte ich es auch mal vor langer Zeit gelernt. Hier geht es um eine Einnahme-Überschuss-Rechnung und deren Buchhaltung. Dass diese in EÜR2017/2018 verkappt ebenfalls eine doppelte Buchhaltung darstellt, die der Gesetzgeber bei EÜR nicht fordert, ist wunderbar. Doch das darf nicht dazu verführen, dann 1:1 die typischen Buchungen bilanzierungspflichtiger Unternehmen zu übernehmen.


    Bitte nicht missverstehen, es soll konstruktive Kritik sein. Ich frage daher offen, ist jeder sicher in seinen Antworten, dass diese uneingeschränkt so für eine EÜR gelten? Auf meine Argumente dazu wurde weniger eingegangen. Gerade der Link von miwe4 hat mich bestärkt, dass es Unterschiede gibt.


    Worüber wir alle uns im klaren sind, und das stand auch hoffentlich nie zur DIskussion, ist, dass es keine Luftbuchungen geben darf. Eine Vorkassenzahlung ist eben zunächst ein Zahlungsmittelabfluss. Und der ist steuerlich-rechtlich zu bewerten. Und da sehe ich eben deutliche Unterschiede zwischen einer Buchhaltung bilanzierungspflichtiger Unternehmen und solcher mit EÜR. Erstere dürfen nur bei Rechnung den steuerbaren Erfolgsfall auslösen, der Erfolg ist an das Rechnungsdatum gebunden. Bei EÜR ist es an das Leistungsdatum gebunden, nicht an ein Rechnungsdatum. Und die Leistungsdaten einer Zahlung wie einer Lieferung können auseinanderfallen.


    Wenn jemand dazu eine andere Sicht samt Quelle hat, dann gerne. Dann irre ich mich und habe dazuzulernen. Und bedanke mich herzlich.


    Nochmals, ich bedanke mich ausdrücklich für die lieben Hilfen hier. Die haben mein Denken viel weitergebracht. Haben meinen Horizont erweitert. Nämlich wie ich bei EÜR auch ein Vorkassenkonto benutzt werden könnte. Wie ich fehlende Konten nachrüste. Und wenn ich mich tatsächlich [jetzt] entscheide, in 2019 einen PC zu bauen, dass ich dann lieber das Konto 498 schaffen sollte, weil es von der Systematik in der Anlagenbuchhaltung eben mit Konto 490 BGA viel besser korrespondiert als das von mir in Spe missbrauchte Konto Technische Anlagen im Bau. In der GuV bzw. der Gewinnermittlung der EÜR wäre es meines Ermessens egal.


    Für die erhaltene Hilfe bin ich unendlich dankbar!


    Dennoch hoffe ich, niemand fühlt sich auf den Schlips getreten, wenn ich weiter gefragt habe oder weiter frage. Da ist nun zunächst die grundsätzliche Frage nach Buchung EÜR im Gegensatz zur normalen Buchhaltung buchführungspflichtiger Unternehmen. Sowie meine weiteren Fragen, dass dann bei einer EÜR es eben auf den Zweck der bestellten Ware (Reparatur bzw. Instandhaltung versus Wertverbesserung bestehender Anlagen bzw. Anlagenneuschaffung) ankommt. Und ob eine reine Vorkasse noch ohne Lieferantenrechnung, gleichwohl Vorkasse mit Rechtsgrund, in der EÜR im Gegensatz zur Buchhaltung buchhaltungspflichtiger Unternehmen entweder sofort (bei Reparaturfunktion der bestellten Ware) erfolgswirksam wird oder nach Rechnungerhalt nachträglich zum Zeitpunkt der erfolgten Vorkasse wird.


    Bereit geklärt ist, dass eine Vorkassenzahlung, die ein bestehendes Anlagegut verbessert oder ein neues schafft oder schaffen soll, niemals einen direkten erfolgswirksamen Aufwand darstellt. Und zwar sowohl bei einer EÜR als auch bei einer bilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung.


    Ich hoffe, diese Herausarbeitung der offenen Fragen ist hilfreich.


    PS: Mir ist bewusst, dass eingangs bei Threaderöffnung mein Verwechseln von Soll und Haben ein grober Schnitzer war. Ich hatte zu dem Zeitpunkt keine Konzentration mehr. Doch sowohl die Not, eine Frage der Auswirkungen einer Vorkasse für die Fallkonstruktionen jetzt zu klären, als auch den Mut, danach zu fragen, sind doch positiv. Schön dass ich auf meinen Fehler aufmerksam gemacht worden bin, bevor ich überhaupt gebucht habe! Ohne mich dafür (für meinen Fehler eben) entschuldigen zu wollen, EÜR2017/2018 lässt manche Buchungen nur als sogenannte freie Buchung vor. Ausgaben und Einnahmen sind vorgestanzt mit einer richtigen (und nur möglichen) Kontoauswahl für Soll und Haben. Bei der freien Buchung ist alles möglich, auch der größte Mist. Und genau an dieser Stelle fehlt mir Übung und hier - wie eben gesagt - war es hier krankheitsbedingt meine Konzentration, das Schema der Ausgabe (mit Bank im Haben), Aufwandskonto im Soll) richtig zu übernehmen.


    Liebe Greet-Ings Cornelius