Kryptowährung Verlustrücktrag wie korrekt eintragen?

    • Offizieller Beitrag

    Die Eingabemaske solle dafür wohl so aussehen...
    https://www.buhl.de/wiso-softw…chment/22510-verlust-jpg/

    Nein, keinesfalls. Die Alternative blättert auf bei der Maske, in der Du auch die Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften einträgst. Passiert dies nicht, hast Du verrechenbare andere Einkünfte eingetragen und müsstest einmal in der Steuerberechnung nebst Erläuterungen hineinschauen.



    Hab ich es richtig verstanden, dass ich hierbei also gar nichts machen soll (außer den Verlustrücktrag auf die Höhe des Gewinns von 2017 zu begrenzen, wenn Wiso Steuersparbuch mich lässt) ...

    genau


    ..... und der Verlustvortrag (mit dem Restbetrag) für 2019 wird vom Finanzamt automatisch berechnet?

    Berechnet und festgestellt wird alles automatisch. Damit Deine Berechnung der 2019er Erklärung mit der Programmversion 2020 dann stimmt, solltest Du den gesondert festgestellten verbleiben Verlustvortrag dann als Vortrag auch eintragen (dieselbe Maske wie die Begrenzung -> siehe Screen).

  • Zitat von Miwe4

    Nein, keinesfalls. Die Alternative blättert auf bei der Maske, in der Du auch die Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften einträgst. Passiert dies nicht, hast Du verrechenbare andere Einkünfte eingetragen und müsstest einmal in der Steuerberechnung nebst Erläuterungen hineinschauen.

    Ah, okay. Wird bei mir angezeigt und konnte ich eintragen. :thumbup:

    Super. Danke Dir!

    Zitat von Miwe4

    Berechnet und festgestellt wird alles automatisch. Damit Deine Berechnung der 2019er Erklärung mit der Programmversion 2020 dann stimmt, solltest Du den gesondert festgestellten verbleiben Verlustvortrag dann als Vortrag auch eintragen (dieselbe Maske wie die Begrenzung -> siehe Screen).

    Also... in WISO steuer:Sparbuch 2020 dann, meinst Du, richtig?
    (Dachte erst, ich solle den Vortrag jetzt schon "vormerken" und das würde dann importiert - aber Du meinst wahrscheinlich, ich soll in der NÄCHSTEN Steuererklärung für 2019 das eintragen, was das Finanzamt selbst im Bescheid 2018 als Verlustvortrag festgestellt hat.)

    • Offizieller Beitrag

    Also... in WISO steuer:Sparbuch 2020 dann, meinst Du, richtig?
    (Dachte erst, ich solle den Vortrag jetzt schon "vormerken" und das würde dann importiert - aber Du meinst wahrscheinlich, ich soll in der NÄCHSTEN Steuererklärung für 2019 das eintragen, was das Finanzamt selbst im Bescheid 2018 als Verlustvortrag festgestellt hat.)

    Genau. Bei einer Datenübernahme in die 2019er Erklärungsdaten müsste die 2020er Programmversion da auch schon etwas machen, das habe ich bisher aber noch nicht ausgetestet.


    Könntest Du Dir ja mal vormerken und dann hier an dieser Stelle entsprechend nachtragen. ;)

  • Ich mach mir 'ne Notiz.
    Und in einem Jahr lande ich eh wieder hier, weil ich's nicht mehr zusammenkriege, wie das nochmal war. :)


    miwe4... vielen lieben Dank!

    Das klang alles sehr schlüssig und ich kann jetzt in meinem Browser 100 Tabs mit verwirrenden Infos schließen. ^^


    Du hast mir super weitergeholfen. :thumbup:

  • Ich zitiere mich mal selbst, da am Wochenende die Steuerbescheide gekommen sind. Irgendwie scheint da etwas nicht geklappt zu haben:


    Für 2018 habe ich meinen normalen Steuerbescheid bekommen, da sind die Verluste nicht erwähnt. Das ist ja auch ok, 2018 habe ich keine Veräußerungsgewinne gemacht


    Dann habe ich einen Bescheid "über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenssteuer zum 31.12.2018" bekommen. Da ist die eingetragene Summe als "verbleibender Verlustvortrag nach §10d Abs 4 EStG" eingetragen.


    Das Finanzamt hat das ja nun genau gegenteilig gemacht... :wacko:

    • Offizieller Beitrag

    Das Finanzamt hat das ja nun genau gegenteilig gemacht... :wacko:

    Stellt sich die Frage, was Du wo genau eingetragen hast und ob Du vielleicht (versehentlich) einen Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags gestellt hast. Bereinigte Screens wären da hilfreich.


    Ansonsten sollte da i.d.R. ein kurzer Griff zum Telefon mit freundlicher Nachfrage beim FA ausreichen.


    Den weiteren Verlauf der Sache dann bitte in jedem Fall für andere User hier hinterlegen.

  • Danke für den Hinweis.


    Also, was ich gemacht habe: Ich habe unter private Veräußerungsgeschäfte / andere Wirtschaftsgüter den Verlust eingetragen. Und auf die Frage "Soll die 2017 vorzunehmende Verrechnung... begrenzt werden" habe ich verneint.



    Ich habe keine Stelle gefunden, wo man definieren kann, dass dies mit dem Vorjahr verrechnet werden soll. Vielleicht hat auch das zu diesem Bescheid geführt. Ich rufe da morgen an.

    • Offizieller Beitrag

    Und auf die Frage "Soll die 2017 vorzunehmende Verrechnung... begrenzt werden" habe ich verneint.

    Von der Maske hast Du ja leider keinen Screen gemacht.


    Ich habe keine Stelle gefunden, wo man definieren kann, dass dies mit dem Vorjahr verrechnet werden soll.

    Der Grundsatz ist der Verlustrücktrag ins vorangegangene Kalenderjahr. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz: § 10d Absatz 1 Satz 1 bis 4 EStG:

    Zitat

    (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.

    Und das ist eben immer der Grundsatz, der immer gilt, außer Du verzichtest auf den Verlustrücktrag bzw. beantragst dessen betragsmäßige Begrenzung, was sich aus § 10d Absatz 1 Satz 5 bis 6 EStG ergibt:

    Zitat

    5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.


    Dem Finanzamt bzw. dem Bearbeiter ist bekannt, dass es einen 2017er ESt-Bescheid gibt? Also dasselbe FA und dieselbe Steuernummer?


    Ich rufe da morgen an.

    Wenn er das Vorjahr im Zugriff hat, sollte das sehr schnell gehen. Dann lass mal wieder von Dir hören. ;)

    • Offizieller Beitrag

    Nachtrag, hier noch der Screenshot.


    Mir schwant jetzt, dass ich da noch was hätte eingeben müssen.

    Nein, sieht doch gut aus. Danach hätte ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr in maximaler Höhe erfolgen müssen.


    Dem Finanzamt bzw. dem Bearbeiter ist bekannt, dass es einen 2017er ESt-Bescheid gibt? Also dasselbe FA und dieselbe Steuernummer?

  • Nachtrag, hier noch der Screenshot.


    Mir schwant jetzt, dass ich da noch was hätte eingeben müssen.

    Nein, sieht doch gut aus. Danach hätte ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr in maximaler Höhe erfolgen müssen.


    Dem Finanzamt bzw. dem Bearbeiter ist bekannt, dass es einen 2017er ESt-Bescheid gibt? Also dasselbe FA und dieselbe Steuernummer?

    Ja, FA/Steuernummer und Bearbeiter ist seit 2014 Derselbe. Ich hab ja sogar Anfang des Jahres mit ihm über das Thema telefoniert und nur die lapidare Antwort bekommen "wenn sie das eintragen können, dann tragen sie das ein".


    Ich ruf da morgen an

    • Offizieller Beitrag

    Ja, FA/Steuernummer und Bearbeiter ist seit 2014 Derselbe. Ich hab ja sogar Anfang des Jahres mit ihm über das Thema telefoniert und nur die lapidare Antwort bekommen "wenn sie das eintragen können, dann tragen sie das ein".

    Ich ruf da morgen an

    Alles klar, bis morgen dann.

  • Ja, FA/Steuernummer und Bearbeiter ist seit 2014 Derselbe. Ich hab ja sogar Anfang des Jahres mit ihm über das Thema telefoniert und nur die lapidare Antwort bekommen "wenn sie das eintragen können, dann tragen sie das ein".

    Ich ruf da morgen an

    Alles klar, bis morgen dann.

    hier meine verspätete Rückmeldung: Der Sachbearbeiter war sehr verwundert und hat gesagt "wir machen doch immer den Verlustvortrag". Ich habe dann ganz nett mit ihm gesprochen und er stellt einen neuen Bescheid aus, in dem er den Verlust auf 2017 rückträgt.


    Vielen Dank nochmal!

  • Also... in WISO steuer:Sparbuch 2020 dann, meinst Du, richtig?
    (Dachte erst, ich solle den Vortrag jetzt schon "vormerken" und das würde dann importiert - aber Du meinst wahrscheinlich, ich soll in der NÄCHSTEN Steuererklärung für 2019 das eintragen, was das Finanzamt selbst im Bescheid 2018 als Verlustvortrag festgestellt hat.)

    Genau. Bei einer Datenübernahme in die 2019er Erklärungsdaten müsste die 2020er Programmversion da auch schon etwas machen, das habe ich bisher aber noch nicht ausgetestet.


    Könntest Du Dir ja mal vormerken und dann hier an dieser Stelle entsprechend nachtragen. ;)

    Ein Jahr ist rum und da bin ich wieder. Auch bei mir hatte alles super geklappt.

    Nun sitze ich an 2019 und wie miwe4 schon vermutete, hat WISO steuer:Sparbuch 2020 den Verlustvortrag übernommen.


    Hab jetzt bei "Private Veräußerungsgeschäfte" unter "Verlustausgleich" beim Eintrag "Verlustvorträge aus Jahren vor 2019" den übernommenen Betrag stehen.


    :thumbsup: