Wie Ausgabe für Folgejahr im aktuellen Jahr geltend machen?

  • Hallo zusammen,


    da ich nicht weiß, nach welchen korrekten Begriffen ich suchen muss, bitte ich um Nachsicht und ggf. einen Linkverweis zu meinem folgenden Problem:


    Ich ermittle meinen Gewinn mit EÜR.


    Ich habe diesen Dezember Erlöse vereinnahmt, von denen ein Teil als Fremdleistung (erst) Mitte Januar an einen Partner ausgezahlt werde.


    Zum Jahresabschluss würde aber die Fremdleistung schon dem Jahresgewinn zugerechnet, sodass ich befürchte, darauf Einkommensteuer zahlen zu müssen, obwohl die Fremdleistung ja im Januar bereits wieder abfließt.


    Daher die Frage: gibt es eine Möglichkeit, die Fremdleistung noch dieses Jahr "vorbeugend" zu verbuchen bzw. zu reservieren, um zu verhindern, dass diese dem diesjährigen Gewinn zugerechnet wird? Evtl gibt es dazu ein EKR03- oder SKR03-Konto?


    Besten Dank vorab

    und viele Grüße,


    Dirk

  • § 11 EStG - da es auch keine wiederkehrenden Zahlungen sind, ist der in § 11 EStG genannte 10-Tage-Zeitraum auch irrelevant.

    • Offizieller Beitrag

    Daher die Frage: gibt es eine Möglichkeit, die Fremdleistung noch dieses Jahr "vorbeugend" zu verbuchen bzw. zu reservieren, um zu verhindern, dass diese dem diesjährigen Gewinn zugerechnet wird? Evtl gibt es dazu ein EKR03- oder SKR03-Konto?

    Nein, die EÜR ist da mit ihrem insoweit zwingend anzuwendenden § 11 EStG erbarmungslos.

  • Ich habe diesen Dezember Erlöse vereinnahmt, von denen ein Teil als Fremdleistung (erst) Mitte Januar an einen Partner ausgezahlt werde.

    diese (erst) sollte einmal überdacht werden.

    Wenn schon "vereinnahmt" warum nicht schon dieses Jahr die Fremdleistungen nach Rechnungsstellung überweisen?

    Hilft Dir als "Kreditor" auch in hinsicht künftiger Vorrauszahlungen

  • Den Tipp verstehe ich jetzt nicht - die Rechnung wird ja, so wie ich die Frage verstanden habe, erst im neuen Jahr gestellt und bezahlt ?


    Und Kreditoren = Verbindlichkeiten haben doch keine ergebniswirksame Auswirkung im alten Jahr :/

  • Danke für Eure Hinweise, das hab ich befürchtet.


    Wenn schon "vereinnahmt" warum nicht schon dieses Jahr die Fremdleistungen nach Rechnungsstellung überweisen?

    Genau da liegt das Problem. Obwohl der Partner weiß, dass der Betrag seit Mitte Dezember zur Auszahlung bereit steht, will er die Rechnung erst im Januar stellen (wegen angeblicher buchhalterischer Arbeitsüberlastung). Erlebe ich so zwar auch zum ersten Mal, dass jemand sein Geld nicht will, aber nu, Ich rede permanent auf ihn ein, mir bis zum 9.1. noch eine auf Dezember datierte Rechnung zu stellen, habe da aber wenig Hoffnung.


    Beste Grüße,


    Dirk

  • die Rechnung wird ja, so wie ich die Frage verstanden habe, erst im neuen Jahr gestellt und bezahlt ?

    und warum, weshalb, wieso?


    Einziges Argument wäre, dass sich für den Partner die Bemessungsgrundlage und somit die EkSt.-Progression ändern würde.

    Das gleiche gilt aber auch für triple-d. von daher ist seine Befürchtung angebracht.


    Zum Jahresabschluss würde aber die Fremdleistung schon dem Jahresgewinn zugerechnet, sodass ich befürchte, darauf Einkommensteuer zahlen zu müssen,

    Und das Argument "wg. Buchhalterischer Arbeitsüberlastung" scheint in unserer Computer-Zeit sehr weit hergeholt.

    Mit dem Argument, dass es auch eine Pflicht zur Rechnungsstellung gibt, braucht triple-d so kurz vor Jahreswechsel auch nicht mehr zu kommen.

    Ich rede permanent auf ihn ein, mir bis zum 9.1. noch eine auf Dezember datierte Rechnung zu stellen, habe da aber wenig Hoffnung.

    Wenn Du damit die sogen. 10-Tagesregelung im Hinterkopf hast, solltest Du das gleich wieder verdrängen.

    Rechnungen stellen sollte zwar kontinuierlich vorgenommen werden, hat nichts mit der steuerliche Behandlung von USt-Vorauszahlungen zu tun. ;) siehe dazu Posting #3 von @nesciens


    Wenn also "gutes Zureden" nicht hilft, musst Du den Zahlungsausgang dem Wirtschaftsjahr zuordnen, den Dein Kontoauszug anzeigt.

  • Ich rede permanent auf ihn ein, mir bis zum 9.1. noch eine auf Dezember datierte Rechnung zu stellen, habe da aber wenig Hoffnung.


    Beste Grüße,


    Dirk

    Ich habe dir doch oben schon gesagt, dass die 10-Tage-Regelung hier nicht greift - eine Rechnung ist nie eine regelmäßige Zahlung im Sinne von § 11 EStG!!!


    Du kannst vorab zahlen als Art Anzahlung, wenn du das Geld unbedingt jetzt schon loswerden willst.

  • Moin,


    über das *warum* der Geschäftspartner sich so verhält, kann man Mutmaßungen anstellen oder auch nicht, hilft TE aber auch nicht weiter.


    Die Sachlage wurde ja nun ausgiebig und gleichlautend besprochen; der Hintergrund ergab sich m. E. doch schon bei der Fragestellung, Wir können - leider - keine "günstigere" Lösung anbieten ...

    • Offizieller Beitrag

    Die Rechnung ist soeben eingetroffen,

    Hat also doch noch geklappt.

    Na ja, bleibt abzuwarten. Da gibt es ja immer das Wertstellungsdatum bei der EÜR in Zusammenhang mit § 11 EStG. Und da habe ich jetzt so meine Bedenken bezüglich der Wertstellung bei Banküberweisung noch in 2018.

  • da habe ich jetzt so meine Bedenken bezüglich der Wertstellung bei Banküberweisung noch in 2018.

    Er kann doch aber bei abgesendeter Überweisung (onlinebanking-Protokoll) nicht mehr über das Geld verfügen? Demnach wäre hier schon 2018 richtig (bei einer Ausgabe, bei einer Einnahme ist das Wertstellungsdatum wichtig).

    • Offizieller Beitrag

    da habe ich jetzt so meine Bedenken bezüglich der Wertstellung bei Banküberweisung noch in 2018.

    Er kann doch aber bei abgesendeter Überweisung (onlinebanking-Protokoll) nicht mehr über das Geld verfügen? Demnach wäre hier schon 2018 richtig (bei einer Ausgabe, bei einer Einnahme ist das Wertstellungsdatum wichtig).

    Ich bin mir ehrlich gesagt nicht sicher, ob die alte Regelung für Überweisungsträger auch noch für Online-Überweisungen Anwendung findet. Darüber habe ich bisher definitiv noch nichts finden können. Grundsätzlich ist es ja möglich, wenn auch schwierig, diese Überweisung noch zu stoppen bzw. die tatsächliche Abbuchung zu beeinflussen. In diesem Falle wäre es aber durchaus einfach, da während dieser Tage jetzt keinerlei Bankbuchungen durchgeführt werden. Und genau Letzteres kann eben auch das Argument gegen 2018 sein, da jeder weiß, dass das Geld tatsächlich nicht mehr in 2018 belastet wird.


    Soweit ich mich erinnere, war es ja bei den Papierüberweisungen früher so, dass Wertstellung beim Absender und beim Empfänger durchaus sogar ein paar Tage auseinander liegen konnten. Heutzutage ist es aber so, dass genau dies verboten ist und die Wertstellung bei Absender und Empfänger umgehend erfolgen muss. Das hat dazu geführt, das Banküberweisungen mittlerweile taggleich, fast sekundengenau, verbucht werden. Kann jeder selber testen, auch als Privatmann. Wer gebraucht auf Portalen kauft oder verkauft, wird das selber sicherlich auch schon beobachtet haben.


    Ich als Bearbeiter würde, wenn es meine Zeit zuließe, diese Thematik aufgreifen und das durchziehen. Die Neuregelungen bei den Banken haben insoweit in H11 EStH 2016 noch keine Ergänzung gefunden. Die Vorschrift ist m.E. durch die Änderungen bei den Banken insoweit überholt.

  • da habe ich jetzt so meine Bedenken bezüglich der Wertstellung bei Banküberweisung noch in 2018.

    Er kann doch aber bei abgesendeter Überweisung (onlinebanking-Protokoll) nicht mehr über das Geld verfügen? Demnach wäre hier schon 2018 richtig (bei einer Ausgabe, bei einer Einnahme ist das Wertstellungsdatum wichtig).

    Überweisung wird heute noch ausgeführt. Bezüglich der Wertstellung mache ich mir keine Sorgen. Ich habe häufig Überweisungen, die bezüglich Stichtagen des Finanzamtes sehr knapp sind. Bisher hat das Finanzamt aber noch nie gemeckert.


    Ich will mit der Rechnung ja nur erreichen, dass per Rechnungsdatum die Fremdleistung als "durchlaufender Posten" als Ausgabe noch dieses Jahr in der EÜR verbucht wird und nicht als Gewinnanteil in den Jahresabschluss geht, wo es anteilig einkommenversteuert würde, obwohl ich von dem Geld nichts habe.


    VG Dirk

    • Offizieller Beitrag

    Bisher hat das Finanzamt aber noch nie gemeckert.

    Was nichts bedeutet, da das meist erst im Prüfungsfall bei BP oder UStSoPrfg. oder stichpunktartige Prüfung Sachbearbeiter auffällt. Was aber nichts daran ändert, dass Du den Abschluss nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erstellen hast.


    Ich will mit der Rechnung ja nur erreichen, dass per Rechnungsdatum die Fremdleistung als "durchlaufender Posten" als Ausgabe noch dieses Jahr in der EÜR verbucht wird und nicht als Gewinnanteil in den Jahresabschluss geht, wo es anteilig einkommenversteuert würde, obwohl ich von dem Geld nichts habe.

    Mal abgesehen davon, dass es ja kein durchlaufender Posten ist, kann es wirtschaftlich doch sogar günstiger sein, wenn es in das nächste Jahr fällt. Oder kennst Du jetzt schon Dein Ergebnis für 2019? Wäre wie Lotto spielen.