Ausbuchung KFZ aus dem Betriebsvermögen

  • Hallo Zusammen,


    möchte das KFZ, welches bereits "abgeschrieben" ist (Restbuchwert 1 EUR), nun aus dem Betriebsvermögen ausbuchen. Es wurde anfänglich ohne Berücksichtigung von MwSt eingelegt, dementsprechend muss nun auch keine Berücksichtigung erfolgen.


    Habe ein Gutachten mit dem aktuellen Fahrzeugwert erstellen lassen (10.090 EUR), welchen ich nun ja als Einnahme verbuchen muss, korrekt?


    Aber mit welcher Buchungskategorie in mein Büro? 2315 Anlagenabgänge Sachanlagen oder 8200 Erlöse?


    Grüße


    Sascha

  • und dann ist auch keine zweite Buchung mehr nötig, korrekt? Was ich dann später privat mit dem PKW mache interessiert nicht mehr.


    und aus dem Anlagenverzeichnis nutze ich dann noch die Funktion "Abschaffung buchen"?, richtig?

    • Offizieller Beitrag

    Was ich dann später privat mit dem PKW mache interessiert nicht mehr.

    Nein, solange Du den Erlös versteuerst

    Vorsicht, maulwurf23 liegt da ganz richtig mit der Warnung!

  • Vorsicht,

    Zitat

    Damit ist der Vorgang jedoch nicht abgeschlossen. Herr Huber muss die Entnahme mit dem Teilwert als Einnahme buchen. Bei einem Pkw ist der Teilwert in der Regel der Betrag, der bei einem Verkauf erzielt werdn kannn. Lt. ADAC-Tabelle hat der Pkw im Zeitpunkt der Entnahme einen Wert von 3.000 EUR. Da Herr Huber bei der Anschaffung keine Vorsteuer abziehen konnte, unterliegt die Entnahme auch nicht der Umsatzsteuer.


    Nein, solange Du den Erlös versteuerst

  • O.K., gehe ich auf Buchung "Einnahme" und wähle dann "Verkauf von Anlagengut", ordne der Einnahme (in Höhe des Wertes des Gutachtens) das Anlagegut KFZ zu und wähle zudem "umsatzsteuerfreier Verkauf", sollte ich doch komplett durch sein.


    Mit der Einnahme wird der entstehende Erlös berücksichtigt, es erfolgt keine Berücksichtigung der MwSt und das Anlagegut wurde ausgebucht.


    ??

  • Mit dem Kfz muss doch etwas passiert sein und von einem Verkauf = Erlös war ja erstmal nicht die Rede - es fehlte also, neben der Abschaffung im AV, eine Buchung. Es war ja im Gegenteil von einer späteren Privatnutzung die Rede ?

    ,

    • Offizieller Beitrag

    die weitere Nutzung interessiert durchaus

    das Fahrzeug wird ja nicht mehr "genutzt" und der Erlös geht in die EÜR o. GuV ein

    was wäre sonst noch zu beachten?

    Einfach einmal weiter denken oder weiter lesen. Du kennst nicht den ganzen Sachverhalt.


    Steuerbarkeit der Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Gegenstandes, Zuordnung zum Unternehmensvermögen

    Zitat

    Insoweit entspricht die Entscheidung der Stellungnahme der Bundesregierung in dem Verfahren. Es fällt allerdings auf, dass der EuGH nicht auf den Hinweis des BFH's eingeht, es sei nur schwer einzusehen, dass die Veräußerung, nicht aber die Entnahme des PKW zu einer Besteuerung führt. Insbesondere hat er sich nicht dazu geäußert, ob eine vor der Veräußerung liegende Entnahme ggf. eine Steuerumgehung darstellen könnte, die den Tatbestand der Entnahme nicht entstehen ließe.


    Vermeidung der Umsatzsteuer bei Verkauf eines vorsteuerbefreiten Pkw - Quelle: iww.de

    Zitat

    Eine Besonderheit ergibt sich dann, wenn vor der Entnahme wesentliche Arbeiten an dem Kfz vorgenommen, das heißt „Bestandteile“ eingefügt und insoweit die Vorsteuern geltend gemacht wurden (Beispiele für Bestandteile: nachträglich eingebaute Klimaanlage oder Katalysator). In diesem Fall ist bei Entnahme des Kfz eine Umsatzsteuerbarkeit gegeben. Diese beschränkt sich aber auf die hinzugefügten Bestandteile, die zudem noch einen Restwert haben müssen. Bemessungsgrundlage ist der Zeitwert der hinzugefügten Bestandteile.

    Kosten für Arbeiten, bei denen keine Bestandteile geschaffen wurden, also Reparatur- und Wartungsaufwendungen, führen nicht zu einer Umsatzsteuerbarkeit bei Entnahme. Allerdings hatte der EuGH für diese Fälle eine nachgelagerte Vorsteuerkorrektur nach Art. 20 der 6. EG-Richtlinie bejaht, soweit die Wertsteigerung dieser Aufwendungen am Entnahmestichtag noch nicht vollständig verbraucht war. Die entsprechende Vorschrift im deutschen UStG (§ 15a UStG) ist jedoch auf Grund seines (bislang) vom Gemeinschaftsrecht abweichenden Wortlautes nur für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschlägig und Art. 20 der 6. EG-Richtlinie darf nicht unter Bruch der nationalen Rechtsvorschriften zu Ungunsten des Steuerpflichtigen Anwendung finden (ähnlich BFH 18.10.01, V R106/98 unter 5.b, Abruf-Nr. 011519).§ 15a UStG gilt nach einer jüngeren Entscheidung des BFH in dieser Frage zudem nicht bei Umlaufvermögen (BFH 20.12.01, V R8/98, Abruf-Nr. 020301).Die Anwendbarkeit der Vorschrift dürfte zu Ungunsten des Steuerpflichtigen daher (bis zu einer derzeit noch nicht absehbaren Gesetzesänderung) nahezu ausnahmslos zu verneinen sein; zudem bleibt die Kleinbetragsregelung in 44 UStDV (250-Euro-Grenze) zu beachten.


    Und genau das ist der Grund, warum vermeintliche Fragen zur Verbuchung indirekt auch Fragen bezüglich einer Steuerberatung beinhalten können, die dem Forum nicht gestattet wäre. Und wie man an Deiner Antwort sieht, wird dann gar nicht weiter bezüglich weiterer möglicher Fallgestaltungen nachgedacht bzw. übersehen, dass die bisherige Sachverhaltsschilderung so eigentlich gar keine abschließende Aussage zulässt. Ich warne Dich immer wieder vor diesen pauschalen Aussagen vor Klärung des vollständigen Sachverhalts.


    Wie gesagt, maulwurf23 liegt mit dem Hinweis genau richtig und der wäre sogar noch weiter zu fassen.

  • miwe4,

    Bautroika hat doch grundsätzlich korrekt geantwortet. Zuggeben der Wortlaut "aus dem Betriebsvermögen ausbuchen" ist nicht 100% eindeutig, aber doch klar genug, dass man von einer Entnahme ausgehen kann. Dies noch einmal zu klären, kann natürlich trotzdem nicht schaden. Ist das Fahrzeug entnommen, ist es in der Tat egal, was Sawo20 danach mit macht, ob er es privat nutzt oder verkauft, ist seine Sache. Damit muss das Anlagegut ausgebucht werden und eine Entnahme als Erlös. Sawo20 hat ja sogar schon einen Wert feststellen lassen. Das und nichts anderes haben beide schon festgestellt und wird in dem von maulwurf23 verlinkten Haufe-Artikel und dem von Dir verlinkten iww-Artikel noch einmal bestätigt (der Link darüber funktioniert nicht).

    Letztlich könne wir hier im Forum nur von den genannten Aspekten ausgehen. Wenn jemand sich mit solchen Fragen an's Forum wendet, sollte dieser wissen, dass wir auch nur so antworten könne. Klar, ist die Abklärung aller Aspekte des geschilderten Sachverhaltes die Premium-Variante, aber ich finde genau dann das sollte der User mit einem Steuerberater oder sonst wie selbst abklären. Ich denke, dass wir mit dieser Aufgabe nicht nur überfordert sind, sondern uns sogar erst dadurch mehr in gefährliches Fahrwasser begeben als wenn wir auf eine Kontierungsfrage einfach die Kontierung angeben. Davon ausgehend (müssen), dass solcherart Abklärung schon vorab erfolgt ist, auf jeden Fall im Verantwortungsbereich des Fragestellers liegt und nicht in der der Antwortenden. Aber klar, wenn man von Fallstricken weiß, sollten wir auch darauf hinweisen, als unsere Aufgabe oder gar Verpflichtung sehe ich das aber nicht.


    -------------- jetzt zurück zur technischen Frage ---

    O.K., gehe ich auf Buchung "Einnahme" und wähle dann "Verkauf von Anlagengut", ordne der Einnahme (in Höhe des Wertes des Gutachtens) das Anlagegut KFZ zu und wähle zudem "umsatzsteuerfreier Verkauf", sollte ich doch komplett durch sein.


    Mit der Einnahme wird der entstehende Erlös berücksichtigt, es erfolgt keine Berücksichtigung der MwSt und das Anlagegut wurde ausgebucht.

    Hallo Sawo20!


    Mal ausgehend von dem Standardfall einer Entnahme, wie von Dir und Bautroika schon beschrieben, wird der Vorgang Schritt für Schritt in der Hilfe von WISO Mein Büro erklärt (Deine Variante steht ganz unten). Grundsätzlich liegst Du mit Deinen obigen Annahmen richtig, aber beide Buchungen kannst Du im Programm in einem Schritt erledigen.


    Aber bitte unbedingt im Anlagenverzeichnis und im Buchungsjournal schauen, ob die Buchung korrekt erfolgt ist! Es gab bis vor einem halben Jahr einen schwerwiegenden Bug in diesem Weg (Soll und Haben wurden vertauscht). Dazu gibt es auch einen Post von mir hier, den ich aber jetzt nicht raus suche, weil der Bug eigentlich behoben wurde. Aber die Erfahrung (nicht speziell mit WISO MB) lehrt, dass Bugs auch ein Eigenleben entwickeln können.

  • Hallo zusammen,


    sorry für die verspätete Rückmeldung.


    Ich bedanke mich bei Euch allen für den Input und mir ist klar, dass dies keine steuerliche Beratung darstellt.


    Den Weg, den ich gehen möchte habe ich skizziert, wie von “Dozent” korrekt erkannt. So möchte ich es machen und wollte nur wissen, ob es so erstmal korrekt ist (unabhängig davon, ob es steuerlich ggf. einen besseren bzw. lohnenswerteren Weg gibt).


    Eine Frage, welche mir durchaus noch in den Kopf gekommen ist bzw. mich verunsichert ist folgende:


    Ich habe ja, nachdem ich das Fahrzeug (vor ein paar Jahren) ins Betriebsvermögen eingebuchtet hatte jährlich alle Positione (Benzin, Wartung, Steuern und eben auch die Abschreibung) um den privaten Anteil bereinigt (Fahrtenbuchmethode).

    Hier habe ich dann auch jährlich die Korrektur Buchungen für die Umsatzsteuer und die Einnahme aufgrund Anteil Privatnutzung erledigt.


    Nun habe ich ja bei der Ausbuchung den Erlös (Restwert PKW gemäß Gutachten) verbucht. Aber ist das überhaupt korrekt oder hätte ich hier nicht nur den gemittelten “Privatanteil” als Erlös verbuchen müssen.


    Habe ja vorher bei den jährlichen Abschreibungen immer bereinigt.


    Grüße und danke an Alle.


    Sascha

    • Offizieller Beitrag

    Nun habe ich ja bei der Ausbuchung den Erlös (Restwert PKW gemäß Gutachten) verbucht.

    Natürlich, da weisen wir doch immer wieder drauf hin.


    Aber ist das überhaupt korrekt oder hätte ich hier nicht nur den gemittelten “Privatanteil” als Erlös verbuchen müssen.

    Es ist zwingend der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme (hier laut Gutachten) maßgeblich. Was soll denn überhaupt ein gemittelter Privatanteil sein? Habe ich noch nie von gehört.

  • ich mache das Beispiel:


    ich habe den PKW vor 3 Jahren mit 21.000 Euro gebraucht einbucht (Wert mittels Gutachten festgestellt).


    Die letzten 3 Jahre habe ich den PKW aufgrund des Alters und der Laufleistung komplett angeschrieben (7.000 Euro jährlich).


    Am Jahresende habe ich ja jeweils den Anteil der Privatnutzung ermittelt und die Abschreibung eben um den nicht geschäftlichen Anteil “korrigiert” bzw. diesen Teil als Einnahme verbucht.


    Deshalb auch nun die Aussage bzw. Frage, warum ich nun am Ende beim Ausbuchen aus dem Betriebsvermögen den PKW (Wert gemäß Gutachten 10.000 EUR) in dieser Höhe komplett als Erlös verbuchen soll und nicht eben bereinigt um den geschäftlichen Nutzen.


    Sprich vorher haben ich die Betriebsausgaben immer bereinigt und nun buche ich die Einnahmen eben nicht bereinigt, sondern in voller Höhe. Aber ggf. schreibe ich hier ja auch nur Mist oder hab Tomaten vor den Augen.


    Grüße


    Sascha

  • Du hast ja weder die Anschaffungskosten noch die Abschreibungen angepasst, sondern Umsatz gelegt für die private Nutzung! Das hat doch nichts mit Anpassungen der Abschreibungen zu tun, sondern ist das Entgelt für die nicht gewerbliche/dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Damit hat sich der Wert deines Fahrzeuges nicht geändert.