Erstattung von Pfändungsgebühren, Auslagen und Säumniszuschlägen

  • Laut Steuerbescheid vom 12.03.2018 sollte ich für das Jahr 2016 227,90 € nachzahlen. Entsprechend den Berechnungen von WISO steuer:Sparbuch hätte mir das Finanzamt jedoch 131,63 € erstatten müssen. Das ergab somit eine Differenz von 359,23 €.


    Im April 2018 habe ich dem Einkommensteuerbescheid fristgerecht widersprochen. Da ich die Einspruchsgründe zu dem Zeitpunkt noch nicht kannte, hatte ich dem Finanzamt mitgeteilt, diese „ ….... mit einem separaten Schreiben erklären. Andernfalls werde ich Ihnen die Rücknahme des Einspruchs mitteilen.


    Obwohl ich am 10.04.2018 fristgerecht widersprochen hatte, habe ich am 04.05.2018 eine Mahnung vom Finanzamt erhalten. Am 31.05.2018 hat das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 259,98 € ausgestellt und an meine Bank geschickt. Die Verfügung wurde am 06.06.2018 vollstreckt und der Betrag von meinem Konto abgebucht.


    Am 24.07.2018 habe ich dem Finanzamt die Begründung für meinen Einspruch mitgeteilt:

    Zitat

    Die entsprechend in § 21 EStG erzielten ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, soweit es sich um Einkünfte aus einem EU- / EWR-Staat handelt und diese aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung erzielt wurden.


    Mein Einspruch wurde am 30.07.2018 abgelehnt. Am 01.09.2018 habe ich nochmals meinen Einspruch wie folgt begründet:

    Zitat

    ihre Argumentation in Ihrem Schreiben vom 30.07.2018 bezieht sich richtigerweise auf den § 32b EStG. In der zweiten Hälfte des Gesetzestextes § 32b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 EStG, steht folgender Text:


    2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte

    1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land und forstwirtschaftli­chen Betriebsstätte,
    2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebs­stätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
    3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermö­gen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
    4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
      1. von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
      2. an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs er­füllen, überlassen oder
      3. insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüs­ter, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handels­gesetzbuchs erfüllen, überlassenworden sind, oder
    5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Num­mern 3 und 4.


    Mit einem neuen Bescheid vom 05.10.2018 hat das Finanzamt meinen Einspruch anerkannt. Der Betrag wurde am 08.10.2018 meinem Bankkonto gutgeschrieben. Bei der Ermittlung des Überweisungsbetrags wurden jedoch nicht die am 06.06.2018 von meinem Konto abgebuchten Pfändungsgebühren, Auslagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 32,08 Euro berücksichtigt. Am 04.12.2018 habe ich zum zweiten Mal den Betrag beim Finanzamt eingefordert.


    Meine Frage an das Forum:


    Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass das Finanzamt Pfändungsgebühren, Auslagen und Säumniszuschläge nicht erstatten muss, auch wenn die Pfändung rückblickend nicht berechtigt war?

    • Offizieller Beitrag

    Laut Steuerbescheid vom 12.03.2018 .... .


    Im April 2018 habe ich dem Einkommensteuerbescheid fristgerecht widersprochen. Da ich die Einspruchsgründe zu dem Zeitpunkt noch nicht kannte, hatte ich dem Finanzamt mitgeteilt, diese „ ….... mit einem separaten Schreiben erklären. Andernfalls werde ich Ihnen die Rücknahme des Einspruchs mitteilen.“


    Obwohl ich am 10.04.2018 fristgerecht widersprochen hatte, habe ich am 04.05.2018 eine Mahnung vom Finanzamt erhalten. Am 31.05.2018 hat das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 259,98 € ausgestellt und an meine Bank geschickt. Die Verfügung wurde am 06.06.2018 vollstreckt und der Betrag von meinem Konto abgebucht.


    Am 24.07.2018 habe ich dem Finanzamt die Begründung für meinen Einspruch mitgeteilt:

    Und was hat dich geritten, über drei Monate mit der Einspruchsbegründung zu warten? Hast Du Dir einmal die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Einkommensteuerbescheid bis ganz zum Ende durchgelesen?


    Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass das Finanzamt Pfändungsgebühren, Auslagen und Säumniszuschläge nicht erstatten muss, auch wenn die Pfändung rückblickend nicht berechtigt war?

    Nein, denn an dem ganzen Dilemma bist ja letztlich Du selber Schuld. Ein Einspruch hat keinerlei aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fälligkeit. Und einem etwaigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides kann, bei berechtigten Zweifeln, frühestens mit Eingang der Einspruchsbegründung beim FA erfolgen (und auch erst mit Wirkung zu deren Eingangsdatum).

  • Die Finanzämter haben keine Möglichkeit mehr, diese Gebühren aus Ermessensgründen zu erlassen. Die entsprechende Vorschrift ist gestrichen worden. Damit sind Säumnisgebühren, Zwangsgelder etc. „verwirkt“ und können nicht mehr erstattet werden.


    Das sollte dir Lehrgeld sein, Steuerbescheide wirklich zu lesen und bei einem Einspruch nicht monatelang nichts zu tun. Ausserdem: im Steuerbescheid steht auch, dass ein Einspruch die Zahlungspflicht nicht aufhebt! Und miwe4 hat die Voraussetzungen für eine AdV (Ausssetzung der Vollziehung) genannt.

  • Es ist etwas schwierig, hier noch sauber zu zitieren - ein Zitat im Zitat vom Zitat wird unübersichtlich.


    Noch einmal: du hast keine Begründung für deinen Einspruch gegeben, obwohl du das angekündigst hast. Dann wird das Finanzamt auch nicht tätig, denn es weiß ja nicht, was genau du bemängelst. Ausserdem: eine Abweichung der Berechnung in einem Steuerprogramm ist keine Begründung für einen Einspruch. Da muss schon gesagt werden, warum du die Berechnung des Finanzamtes für falsch hältst. Und da im Laufe des Verfahrens keine sichtbare Tätigkeit deinerseits erfolgte, gleichzeitig aber die Zahlungsfrist ablief (du hast nach deiner Schilderung "nur" Einspruch eingelegt, nicht aber Aussetzung der Vollziehung beantragt (die Höhe wäre dann auch zu nennen gewesen), hättest du zahlen müssen! Die Differenz wäre dann nach Ablauf des Einspruchverfahrens erstattet worden.

    So wird ein Schuh draus -

    letzter Versuch: Erlass aus Billigkeitsgründen!

    Geht nicht mehr! Das Gesetz wurde geändert. Ausserdem: wo soll hier aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn der TE nicht einmal AdV beantragt hat? Er hat aus eigener "Schusseligkeit" nicht reagiert - hier gibt es keine Billigkeitsgründe.

    • Offizieller Beitrag

    letzter Versuch: Erlass aus Billigkeitsgründen!

    Was sollte da aus Billigkeitsgründen erlassen werden? Auf einen unbegründeten Einspruch gehen üblicher Weise Formschreiben mit Anforderung der Begründung oder ersatzweise Rücknahme des RB raus. Darin wird meistens auch nochmals auf die weiterhin bestehende Fälligkeit der Forderung hingewiesen.


    Ggf. gehen auch noch Erinnerungsschreiben zur Abgabe der Begründung bzw. Rücknahme des RB heraus. Unabhängig davon und parallel dazu läuft das Mahnverfahren zur fälligen Forderung. 1. Mahnung, 2. Mahnung mit Androhung Zwangsmitteln, dann erst Zwangsmittel (evtl. vorher sogar noch einmal manuelle Mahnung).


    Bei Ignoranz solch umfangreicher Schreiben seitens des FA bleibt nun wirklich keinerlei Spielraum für Billigkeitsmaßnahmen.



    @drehelefe

    Selbst ein etwaiger Fehler des FA im Steuerfestsetzungsverfahren hat nichts mit Deinen Nachlässigkeiten im Rechtsbehelfsverfahren sowie im Steuererhebungsverfahren zu tun. Das sind zwei paar Schuhe. Und wenn man im Steuer- und Verfahrensrecht offensichtlich nicht so erfahren ist, dann sollte man mit Vorwürfen bzw. Begriffen wie Inkompetenz sehr vorsichtig sein.