Laut Steuerbescheid vom 12.03.2018 sollte ich für das Jahr 2016 227,90 € nachzahlen. Entsprechend den Berechnungen von WISO steuer:Sparbuch hätte mir das Finanzamt jedoch 131,63 € erstatten müssen. Das ergab somit eine Differenz von 359,23 €.
Im April 2018 habe ich dem Einkommensteuerbescheid fristgerecht widersprochen. Da ich die Einspruchsgründe zu dem Zeitpunkt noch nicht kannte, hatte ich dem Finanzamt mitgeteilt, diese „ ….... mit einem separaten Schreiben erklären. Andernfalls werde ich Ihnen die Rücknahme des Einspruchs mitteilen.“
Obwohl ich am 10.04.2018 fristgerecht widersprochen hatte, habe ich am 04.05.2018 eine Mahnung vom Finanzamt erhalten. Am 31.05.2018 hat das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 259,98 € ausgestellt und an meine Bank geschickt. Die Verfügung wurde am 06.06.2018 vollstreckt und der Betrag von meinem Konto abgebucht.
Am 24.07.2018 habe ich dem Finanzamt die Begründung für meinen Einspruch mitgeteilt:
ZitatDie entsprechend in § 21 EStG erzielten ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, soweit es sich um Einkünfte aus einem EU- / EWR-Staat handelt und diese aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung erzielt wurden.
Mein Einspruch wurde am 30.07.2018 abgelehnt. Am 01.09.2018 habe ich nochmals meinen Einspruch wie folgt begründet:
Zitatihre Argumentation in Ihrem Schreiben vom 30.07.2018 bezieht sich richtigerweise auf den § 32b EStG. In der zweiten Hälfte des Gesetzestextes § 32b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 EStG, steht folgender Text:
2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
- aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
- aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
- aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
- von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
- an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
- insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassenworden sind, oder
- aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
Mit einem neuen Bescheid vom 05.10.2018 hat das Finanzamt meinen Einspruch anerkannt. Der Betrag wurde am 08.10.2018 meinem Bankkonto gutgeschrieben. Bei der Ermittlung des Überweisungsbetrags wurden jedoch nicht die am 06.06.2018 von meinem Konto abgebuchten Pfändungsgebühren, Auslagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 32,08 Euro berücksichtigt. Am 04.12.2018 habe ich zum zweiten Mal den Betrag beim Finanzamt eingefordert.
Meine Frage an das Forum:
Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass das Finanzamt Pfändungsgebühren, Auslagen und Säumniszuschläge nicht erstatten muss, auch wenn die Pfändung rückblickend nicht berechtigt war?