Kontenplan: wie bzw. wo trage ich Übungsleiterfreibetrag in die EÜR ein?

  • Liebes Forum,


    meine Einnahmen als Übungsleiter werden nicht richtig in die Einkommenssteuererklärung übernommen sondern versteuert. Ich glaube, dass ich in der EÜR im Steuersparbuch nicht das richtige Konto im Kontenplan ausgewählt habe. Welches wäre richtig? "1370 Verrechnungskonto §3/4"???


    Vom Support bekomme ich leider nur die Antwort dass das Steuerberatung wäre und nicht beantwortet werden dürfe. Ich finde, dass das eine technische Frage ist.


    Guten Start ins neue Jahr!!!

  • Warum machst du eine EÜR? Wenn du den Übungsleiterfreibetrag beanspruchst, reicht doch ein Eintrag in der Einkommensteuererklärung. HInweise findest du en masse hier im Forum, nur einmal die Suche bemühen.

    Wenn du eine EÜR machst, musst du das entsprechende Konto aus dem Bereich 81xx suchen (ich bin nicht am Rechner, kann das genaue Konto nicht suchen). 1370 ist falsch - das wäre ein Gegenkonto analog zu Privateinlage/Bank/Kasse.

  • Einnahmen als Übungsleiter werden nicht richtig in die Einkommenssteuererklärung übernommen sondern versteuert.

    Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    Zitat

    Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.



    Wie Frau @babuschka richtig anmerkt. Warum eine EÜR?

    schau mal unter "Steuerfreie Aufwandsentschädigung" Ehrenamtspauschale

    • Offizieller Beitrag

    Wie Frau babuschka richtig anmerkt. Warum eine EÜR?

    Na ja, vielleicht nutzt er/sie ja das gesonderte EÜR-Modul und hat die Zahlung auf einem betrieblichen Bankkonto vereinnahmt. ?(

  • Guten Morgen,


    ich hänge mich hier einmal dran und hole den Thread wieder hoch. Ich habe die selbe Fragestellung: Nebenberuflich selbstständig, daher EÜR. Im Rahmen dieser Tätigkeit jetzt lehrend aktiv gewesen, so dass der Freibetrag greift. Die Einnahmen sind über das Gewerbekonto gelaufen, gebucht 8101 (Steuerfr. Einnahmen aus Lehre gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG) - wie kann der Freibetrag eingegeben werden?


    Viele Dank und viele Grüße,


    Nabla

    • Offizieller Beitrag

    Steuerfr. Einnahmen aus Lehre gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

    Das hat ja nun erst einmal direkt nichts mit § 3 Nr. 26 EStG zu tun.


    Ich habe die selbe Fragestellung: Nebenberuflich selbstständig, daher EÜR. Im Rahmen dieser Tätigkeit jetzt lehrend aktiv gewesen, so dass der Freibetrag greift.

    Dir ist aber klar, dass im Fall der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG die auf diese Tätigkeiten entfallenden Betriebsausgaben abzugrenzen sind, da es entweder den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG gibt oder die höheren (auf diese Tätigkeit entfallenden) tatsächlichen Betriebsausgaben. Also ist ggf. auch Arbeitszimmer, Kfz (Fahrten) etc. entsprechend aufzuteilen und zuzuordnen.


    Ansonsten stellt sich die Frage nach der aktuellen (Einkunfts-)art der Haupttätigkeit (siehe Dein Post EÜR Anlagevermögen aus dem Ausland (Reverse Charge)).

  • Hallo Miwe4,


    danke für die Rückmeldung.

    Steuerfr. Einnahmen aus Lehre gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

    Das hat ja nun erst einmal direkt nichts mit § 3 Nr. 26 EStG zu tun.

    Ja, richtig, aber indirekt. Die Einnahmen, die für § 3 Nr. 26 EStG in Frage kommen, sind auch USt befreit nach §4 Nr. 21 a) bb) UStG.


    Dir ist aber klar, dass im Fall der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG die auf diese Tätigkeiten entfallenden Betriebsausgaben abzugrenzen sind, da es entweder den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG gibt oder die höheren (auf diese Tätigkeit entfallenden) tatsächlichen Betriebsausgaben. Also ist ggf. auch Arbeitszimmer, Kfz (Fahrten) etc. entsprechend aufzuteilen und zuzuordnen.

    Ja, ist bekannt.

    Ansonsten stellt sich die Frage nach der aktuellen (Einkunfts-)art der Haupttätigkeit (siehe Dein Post EÜR Anlagevermögen aus dem Ausland (Reverse Charge)).

    Ich weiß nicht, ob das für die Beantwortung der Frage relevant ist, aber Haupteinkünfte sind normal auf Rechnung, Konto 8400.


    Gruß,


    Nabla

    • Offizieller Beitrag

    Ja, richtig, aber indirekt. Die Einnahmen, die für § 3 Nr. 26 EStG in Frage kommen, sind auch USt befreit nach §4 Nr. 21 a) bb) UStG.

    Auch nicht indirekt, denn § 4 Nr. 21 a) bb) UStG kann sich genau so gut auf die Haupttätigkeit beziehen. Haupt- oder Nebentätigkeit spielt da keinerlei Rolle.


    Ja, ist bekannt.

    Und? Wie wird zugeordnet bzw. aufgeteilt? Daran muss man ja evtl. auch die Buchungen der Nebentätigkeit ausrichten.


    Ich weiß nicht, ob das für die Beantwortung der Frage relevant ist, aber Haupteinkünfte sind normal auf Rechnung, Konto 8400.

    Es ging mir weniger um das Konto als die Art der Tätigkeit, da sich, wie im Forum schon angedeutet, eine getrennte Buchführung für die Tätigkeiten anbieten könnte.


    Ansonsten nochmals siehe oben #2.