Vermietete Eigentumswohnung, Zuordnung der Abrechnung zu einem bestimmten Jahr

  • Hi,

    der Verwalter meiner verm. Eigentumswohnung schickt die Abrechnung immer erst ca. im August des Folgejahres. Dadurch kann ich meine Steuererklärung erst sehr spät, teilweise auch verspätet, abgeben. Kann ich nun z.B. die Erklärung mit den Zahlen des vorletzten Jahres ausfüllen und später etwas nacherklären ? Und müsste ich dies dem Finanzamt irgendwie mitteilen ?

  • Kann ich nun z.B. die Erklärung mit den Zahlen des vorletzten Jahres ausfüllen und später etwas nacherklären ?

    Ich würde eher dazu raten mit dem Verwalter ein paar ernste Worte zu reden. Denn das ist sicher nicht das erste mal und wird wenn das so durchginge, auch nicht das letzte mal. Mach das einmal dem Finanzamt klar.

    So spät rechnet kein Ver/Entsorger ab.

    Somit wäre auch dies kein Grund.

    Was sagen die andere Eigentümer?

  • Was ist das Problem? In deiner Steuererklärung gilt § 11 EStG. Das heisst, du kannst die Restzahlungen sowieso erst im Folgejahr eintragen. Wenn du wartest, bis der Verwalter die Abrechnung schickt und du dann die Restzahlung in die Erklärung des Vorjahres einträgst, ist das definitiv falsch! Diese Zahlung gehört immer in die Erklärung des Jahres der Zahlung.

  • Kann ich nun z.B. die Erklärung mit den Zahlen des vorletzten Jahres ausfüllen und später etwas nacherklären ?

    Ich würde eher dazu raten mit dem Verwalter ein paar ernste Worte zu reden. Denn das ist sicher nicht das erste mal und wird wenn das so durchginge, auch nicht das letzte mal. Mach das einmal dem Finanzamt klar.

    So spät rechnet kein Ver/Entsorger ab.

    Somit wäre auch dies kein Grund.

    Was sagen die andere Eigentümer?

    Warum dieser Rat? Die anderen sagen nichts, weil sie den Sachverhalt richtig in die Steuererklärung nehmen. Ich habe übrigens die letzte Abrechnung erst im Oktober erhalten - war nur für die Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter blöd, aber für meine Steuererklärung ist dies völlig problemlos.

    Du solltest dich vielleicht auch einmal etwas mehr mit den steuerlichen Vorschriften befassen, bevor du solche (falschen) Hinweise gibst.

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich nun z.B. die Erklärung mit den Zahlen des vorletzten Jahres ausfüllen und später etwas nacherklären ?

    Das Thema hatten wir kürzlich erst, müsstest Du in der erweiterten Forumssuche mal schauen. Es gilt auf jeden Fall zwingend das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG.


    In dem anderen Thread hatte ich bereits erläutert, dass Dir die im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlten Beträge auch ohne Verwalterabrechnung bekannt sind. Die braucht es dafür nicht.

    • Offizieller Beitrag

    war nur für die Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter blöd,

    Und wenn der Mieter Gewerbetreibender ist, der Fristen zur Abgabe seiner Erklärung einhalten möchte/muß?

    Dann hat der Vermieter evtl. ein Problem mit dem Mieter, für die hier angefragte ESt-Erklärung des Eigentümers/Vermieters ist das, wie oben schon gesagt absolut ohne Belang. Und nur der angefragte Sachverhalt ist hier abzuhandeln.

  • Hi, erstmal vielen Dank für Eure Meinungen. Das eigentliche Problem ist allerdings von Euch nicht erkannt worden - ich hätte wohl etwas ausführlicher beschreiben sollen, um was es geht.


    Natürlich fließen Nachzahlungen an und Erstattungen vom Verwalter erst im Folgejahr in die Steuererklärung ein. (Zuflussprinzip). Das Problem sind aber die Positionen "Zuführung in die Ruecklage". Diese sind nicht abzugsfähig, könnte ich aber dem Haushaltsplan entnehmen. Aber, niemand weiß genau, welcher Betrag aus den Ruecklagen entnommen wurde ehe die Abrechnung vorliegt, diese Position ist nämlich sehr wohl absetzbar. That's the Problem!

  • Das Problem sind aber die Positionen "Zuführung in die Ruecklage". Diese sind nicht abzugsfähig, könnte ich aber dem Haushaltsplan entnehmen. Aber, niemand weiß genau, welcher Betrag aus den Ruecklagen entnommen wurde ehe die Abrechnung vorliegt, diese Position ist nämlich sehr wohl absetzbar.

    Auch hier gilt das Zahlungsprinzip (nämlich deine Zahlungen). Es gibt kein Problem! Die Rücklage ist Privatsache und die Entnahmen gelten mit Berechnung an dich (und Verrechnung oder Zahlung) als abgeflossen.

  • ja, richtig, aber wie hoch sind die denn ? Das weiß ich doch erst, wenn ich die Abrechnung habe. In machen Jahren, wenn vieles renoviert, repariert wurde, kann es sich um einen nennenswerten Betrag handeln. Es handelt sich doch um Aufwendungen, die eben nicht auch meine Zahlungen sind. Wie löse ich also das Problem, eine Steuerklärung abzugeben, bevor ich die Abrechnung habe (s.o.)?

  • Du gibst den Betrag aus der Abrechnung des Vorjahres ein - ist das so schwer zu verstehen? Ich mache dies nun schon seit vielen, vielen Jahren so. Es gibt absolut keine Probleme damit.

    • Offizieller Beitrag

    Du gibst den Betrag aus der Abrechnung des Vorjahres ein - ist das so schwer zu verstehen? Ich mache dies nun schon seit vielen, vielen Jahren so. Es gibt absolut keine Probleme damit.

    Das hatten wir aber auch schon in einem anderen Thread und auch da habe ich bereits meine diesbezüglichen Bedenken geäußert. Diese Vereinfachungsregelung laut BMF-Erlass zu den Kosten i.S. § 35a EStG ist nicht analog bei V+V anzuwenden. Da gilt zwingend und ohne Ausnahme der § 11 EStG. Ich habe extra noch einmal ewig Google befragt, da gibt es definitiv keine Vereinfachungsregelung. Deshalb ja auch schon #5 mein diesbezüglicher Hinweis. Dann ist das bei Dir eben immer durchgerutscht, da man bei Dir vielleicht nicht so genau hinschaut, weil Du es ja eigentlich besser wissen musst. Dein Berufsbild wird ja bekannt sein.

  • @babuschka: Die Zahlen der vorvorigen Jahres, denn die meinst Du vermutlich, habe ich ja bereits im Vorjahr eingetragen. Ich würde also die gleichen Zahlen dem Finanzamt zweimal "unterjubeln". Naja....


    P.S. Weshalb denn so ungeduldig ? Wenn´s Dich nervt, ignorier doch einfach meine Anfrage.