Gewerbesteuer-Erstattungsanspruch aktivieren

  • Hallo zusammen -


    ich habe in 2018 zu hohe Gewerbesteuervorauszahlungen leisten müssen, sodass jetzt ein unbestreitbarer Erstattungsanspruch besteht. Soweit ich weiß, ist dieser zum Bilanzstichtag 31. 12. 2018 zu aktivieren. Frage: Welches Gegenkonto (unter Sonstige Vermögensgegenstände?) ist denn hierfür wohl zu verwenden? Weitere Frage: Wie schlägt sich dieser Sachverhalt in der GuV nieder? Die zu hohen Vorauszahlungen mindern ja rechnerisch den Jahresüberschuss, sodass ohne eine Korrektur in der GuV ein zu niedriger Gewinn ausgewiesen würde.


    Ich weiß, dass hier keine allgemeine Beratung geleistet werden kann und wünsche mir auch nur einen Erfahrungsaustausch. Dies war leider kein Thema im Buchhaltungs- und Bilanzierungskurs und ich kann die Info auch sonst nicht finden.


    Vielen Dank und Grüße

    tschwade

  • Danke, es geht mir aber jetzt nicht um die Verbuchung der allfälligen Erstattung im nächsten Jahr, sondern um die bilanzielle Aktivierung des Erstattungsanspruchs in der Bilanz des Jahres, in dem die zu hohen Vorauszahlungen geleistet worden sind.


    Haufe schreibt hierzu "Der Unternehmer muss betrieblich veranlasste Steuererstattungsansprüche aktivieren, also etwa aus der Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer. Allerdings muss es sich diesbezüglich um einen nicht streitigen Erstattungsanspruch handeln.", behandelt aber auch nur den Fall eines Erstattungsanspruches aus früheren jahren, nicht meinen Fall. Im weiteren heißt es ausdrücklich, dass in dem Fall dass die Erstattung unbestreitbar ist, nicht erst bis zum Steuerbescheid gewartet werden darf, sondern schon am Bilanzstichtag zu aktivieren ist.


    Ich vermute, richtig wäre "1500 Sonstige Vermögensgegenstände an 4320 Gewerbesteuer" (wo auch die zu viel geleisteten Vorauszahlungen verbucht wurden, bin mir aber nicht sicher.


    Um es noch einmal klar zu machen: Ich rede von dem Fall,, dass die Vorauszahlungen zu hoch waren. Im Falle zu niedriger Vorauszahlungen würde ich in der Bilanz eine entsprechende Rückstellung bilden. Ich suche die Lösung für den umgekehrten Fall, der eigentlich in der Praxis ebenso häufig vorkommen sollte.

  • Für den Fall, dass jemand vor derselben Frage stehen sollte:

    Ich werde zum Bilanzstichtag 31. 12. 2018 buchen:


    "1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlung an 4320 Gewerbesteuer"


    Damit erscheint in der GuV nur der tatsächlich für 2018 fällige Gewerbesteuerbetrag und in der Bilanz wird eine Forderung in Höhe der Überzahlung ausgewiesen. Im Folgejahr, wenn die Erstattung erfolgt ist, kann ich dann buchen:


    "1200 Bank an 1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlung" und alles passt wieder.