Warenlieferung aus England, Amazon Marktplace, Rechnung mit dt. Ust-ID Nr DE und 19% ausgewiesen.

  • Hallo zusammen,

    dieses Thema ist sehr oft im Forum behandel worden. Jetzt hat es auch mich getroffen, Amazon Kauf, der sich als EU-Lieferung entpuppte.


    Ich habe eine Rechnung, der Verkäufer ist aus England( Verkauf Amazon-Marktplace, Versand durch Amazon, Amazon also nur Vermittler). Also Innergemeinschaftliche Warenlieferung.


    Die Rechnung weist deutsche Ust.Nr des Engländers und die 19 % Steuer, also eine B2C Rechnung. Unsere Ustr.Nr ist nicht drauf.


    Da es der Lieferant nicht in der Lage ist meine Ust.-Id zu berückrsichtigen, muss ich die Rechnung ohne Vorsteuerabzug buchen, nicht angewander Reverse Change.


    Was mich jetzt wundert, dass in Mein Büro bei buchen auf 3435 Konto folgende Buchungen entstehen:


    3435 1200 189,99

    1779 1200 36,10

    1200 1774 36,10


    Ist es richtig? Komme mit -36,10 auf 1779 unter Einnahmen nicht klar.

  • Der Engländer eine deutsche UStID, gibt also in Deutschland eine Umsatzsteuererkärung ab! Damit ist für einen innergemeinschaftlichen Erwerb kein Spielraum! Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzuziehen.

    Wenn du einen igErwerb daraus machen willst, müsstest du den Bruttobetrag als netto einbuchen und den Schlüssel 19%Ust/19%VSt wählen.

  • Dann solltest du ihn anschreiben, deine UStID nennen und um eine Rechnungskorrektur bitten. Ohne diese darfst du nicht die Regelungen für Unternehmer in Anspruch nehmen - also im Endeffekt meine zweite Lösung buchen. Nur mit Rechnungskorrektur kannst du rein innergemeinschaftlich buchen.

  • Na die 36,10 sind die 19% auf die 190 Euro. Aber das ist zweitrangig, viel wichtiger ist folgendes:

    Der Engländer eine deutsche UStID, gibt also in Deutschland eine Umsatzsteuererkärung ab! Damit ist für einen innergemeinschaftlichen Erwerb kein Spielraum! Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzuziehen.

    Die Antwort ist meines Wissens (mit 99%-iger Sicherheit) falsch! Zwischen EU-Unternehmen gilt Reverse Charge IMMER! Die Art der Rechnungstellung ist keine Voraussetzung. Sie sollte trotzdem korrekt sein, wenn nicht, bleibt man eben auf der Vorsteuer sitzen. Im Ergebnis kann natürlich auch dieser Satz dann nicht korrekt sein:

    Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzuziehen.

    Das ist in dem Fall NICHT ZULÄSSIG!


    Hab mich mit dem Thema auch schon befassen müssen und mit Steuerberater besprochen.

    War früher bei den eBAy-Provisionen ähnlich. Unternehmen erstellt eBay-Konto, weiß nur leider nicht, dass man irgendwo in den Konteneinstellungen noch die dt. USt-ID angeben muss, damit eBay nach Reverse Charge Rechnung ausstellt. eBAy stellt Rechnungen mit dt. USt aus (weist diese in den Rechnungen legalerweise nicht mal aus, so dass das erst mal keiner merkt - das aber nur am Rande).


    Was ist zu tun?

    Der BRUTTObetrag IST als Reserve Charge zu buchen. Auf diesen Betrag führst Du Vorsteuer ab und erhältst diese auch wieder, aber die im Bruttobetrag enthaltene VorSt ist eben futsch.

    Also nicht 3435, sondern ganz normal Konto 3425. Dann bcuht WISO MB noch die USt und VSt.



    ZITAT 2.2 Anforderungen an die Eingangsrechnung


    Hinweis:

    Aufgrund der häufig mangelnden Kenntnis der zuletzt genannten Hinweispflicht im Ausland ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld in der Eingangsrechnung oft fehlen wird. Ist dies der Fall, so kehrt sich dennoch die Steuerschuld um. Der Hinweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers. Für die Frage, inwieweit der fehlende Hinweis auf die Steuerschuldumkehr Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Auftraggebers hat, hat die Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.15 Absatz 2 des amtlichen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses festgeschrieben, dass auch bei fehlendem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

    so auch bei Haufe etc.

  • Der Engländer eine deutsche UStID, gibt also in Deutschland eine Umsatzsteuererkärung ab! Damit ist für einen innergemeinschaftlichen Erwerb kein Spielraum! Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzuziehen.

    Wenn du einen igErwerb daraus machen willst, müsstest du den Bruttobetrag als netto einbuchen und den Schlüssel 19%Ust/19%VSt wählen.

    Hallo,


    so mache ich es auch schon seit Jahren. Ich habe ein Lieferanten der eine Deutsche UST ID hat, also ist es doch kein innergemeinschaftlicher Erwerb oder?!

  • Die Anforderung an die Eingangsrechung sind nicht erfüllt: der Engländer hat deutsche Ust.Nr und unsere ist auch nicht drauf, vom Hinweis ganz abgesehen. Deswegen bin ich auf das 3435, weil kein Vorsteuer gezogen werden darf.


    Im welchen Fall benutzt man die 3435 Konto?

    Das ist für den Fall, dass man generell keine Vorsteuer absetzen darf, wie zum Beispiel Weiterbildungsinstitute oder bei der Differenzbesteuerung.

    Ich meine auch mal gelesen zu haben, dass der Zusammenhang, dass man bei einer nicht korrekt ausgestellten Rechnung keine Vorsteuer absetzen darf, für Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren (bzw. generell Auslandsrechnungen) nicht gilt. Aber das kann ich nicht belegen. Wäre durchaus logisch, schließlich können wir nicht den Rest der Welt verpflichten, Rechnungen gem. dt. UStG auszustellen.


    Der Engländer eine deutsche UStID, gibt also in Deutschland eine Umsatzsteuererkärung ab! Damit ist für einen innergemeinschaftlichen Erwerb kein Spielraum! Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzuziehen.

    Wenn du einen igErwerb daraus machen willst, müsstest du den Bruttobetrag als netto einbuchen und den Schlüssel 19%Ust/19%VSt wählen.

    Hallo,


    so mache ich es auch schon seit Jahren. Ich habe ein Lieferanten der eine Deutsche UST ID hat, also ist es doch kein innergemeinschaftlicher Erwerb oder?!

    Das kann man so nicht sagen. Relevant ist, wie wir von babylonia kürzlich gelernt haben, von wo die Ware versendet wird. Wenn der Lieferant weiß, dass Du eine Firma mit dt. IUSt-ID bist und seine Rechnung korrekt ausgestellt hat, vermutlich nicht. Das sind aber viele "Wenns".


    Ich will auch nicht Recht haben. Bei der anderen Diskussion mit babylonia haben wir gerade auch wieder festgestellt, dass Buchhaltung im Auslandsgeschäft kompliziert ist und wir alle hier (un)gesundes Halbwissen haben (mich selbstverständlich eingeschlossen). Ich rudere da auch gern insofern zurück, dass mein gestern noch auf Sicherheit beruhender Tonfall ebenso unangebracht ist wie der von nesciens. Wir können uns beide irren. Ich rate da doch lieber zur Klärung mit einem Steuerberater. Auch der Steuerberater, mit dem ich damals sprach, kann sich geirrt haben.


    Ich will einfach nur auf 2 Grundsätze hinweisen:

    - Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer muss zwar abgeführt werden, darf aber trotzdem nicht als Vorsteuer abgesetzt werden.

    - Der steuerliche Sachverhalt resultiert aus den vorhandenen Gegebenheiten des Geschäftes. Die Rechnung ist dann gem. dem Sachverhalt auszustellen. Umgekehrt funktioniert die Kette nicht. Wir können nicht eine Rechnung so ausstellen, wie es besser passt und dann ergibt sich aus der Rechnung welcher steuerliche Sachverhalt vorliegt. Das wäre denn doch zu einfach. ;)

    • Offizieller Beitrag

    so mache ich es auch schon seit Jahren. Ich habe ein Lieferanten der eine Deutsche UST ID hat, also ist es doch kein innergemeinschaftlicher Erwerb oder?!

    Es liegt dennoch eine grenzüberschreitende Lieferung der Ware innerhalb der EU vor. Also muss die Rechnung entsprechend innergemeinschaftlicher Erwerb gebucht werden.

  • Ich denke nein. Keine Innergeneinschaftliche lieferung.

    Handelskammer schreibt

    https://www.hk24.de/produktmar…mmer/1167656#titleInText0


    Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • die gelieferte Ware gelangt in einen anderen EU-Mitgliedstaat und
    • der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert) und
    • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben und
    • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).


    Bei deutscher Nummer ist es kein anderer Staat.

  • Die deutsche Ust.Nr und 19 % in der Rechnung sind nur weil der Lieferant nicht wusste, dass ich auch ein Unternemer bin.

    Und er hat deutsche Ust.NR weil:

    Für Warenlieferungen an nicht steuerpflichtige Abnehmer innerhalb der EU wurde die sogenannte „Versandhandelsregelung“ festgelegt. Demzufolge ist die Lieferung nur so lange im Abgangsland zu besteuern, bis von den EU-Mitgliedsstaaten festgelegte Liefer- und Erwerbsschwellen erreicht werden. Überschreitet er diesen Betrag, muss er sich in EU-Land steuerlich registrieren. Er muss dort auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die Steuer abführen.

    Deswegen stellt er die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus und führt diese ans Finanzamt ab.

    Es ist auf jeden Fall eine innergemeinschaftliche Lieferung. In meinem Fall ist die Rechnung nicht ordentlich und ich bekomme keine Korrektur. Ich habe von FA keine vernüftige Aussage bekommen, morgen ist der Steuerberater dran (wegen 3435 oder 3425). Jetzt habe ich verstanden warum -36,10 auf 1779 unter Einnahmen sind!

    Und noch dazu : Man lernt nicht aus!

    Gelesen: https://www.weclapp.com/de/blog/reverse-charge/

    Lieferungen ins EU-Ausland sind ähnlich wie Reverse-Charge-Geschäfte – aber eben nur ähnlich.

    Der Unterschied ist folgender:

    • Bei Reverse Charge wird bei der Leistung angesetzt, die steuerbar ist. Jedoch schuldet der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer.
    • Die innergemeinschaftliche Lieferung ist per se steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6a UStG). Der steuerbare Tatbestand ist der Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
    • Insofern erfolgt überhaupt keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, weil die Steuerpflicht unmittelbar beim Erwerb ansetzt (Erwerbssteuer).
  • Glaube ich immer noch nicht.


    1. Ich bestelle privat Sachen bei einem Französischen Lieferanten (Lebensmittel) und bekomme eine Rechnung mit deutscher UID, weil er die Lieferschwelle überschritten hat.

    Soweit OK.


    2. Letztes Jahr bestellte ich als Firma geschenkkörbe für Kunden und bekam eine frz. Rechnung mit Frz. UID und Nettobetrag.


    1. ist kein ig-Lieferung, 2. ist eine.


    Prinzipiell kann ich beide Rechnungen buchen. 1. mit Vorsteuer und 2. netto ohne Steuer.


    Unterm Strich kosten beide Produkte gleich.



    Böse wäre es wenn der frz. Lieferant eine Bruttorechnung schreiben würde inkl. Frz. Mehrwertsteuer.

    Dann müsstest du die Ware Brutto ohne Vorsteuer buchen und dann wäre das Produkt 20% teurer für dich.


    Macht Amazon übrigens auch bei Prime Langstreckenlieferungen.



    .

  • 1. ist kein ig-Lieferung, 2. ist eine.


    Prinzipiell kann ich beide Rechnungen buchen. 1. mit Vorsteuer und 2. netto ohne Steuer.

    Also gerade den Steuerberater ausgefragt:

    wenn 1 auch in der Firma Ausgaben gebucht werden soll, dann:

    1 und 2 beider ig-Lieferung.

    Nur bei 1 ist die Anforderung an die Eingangsrechung nicht erfüllt( 19% Steuer oder ausländische Steuer ausgewiesen), deswegen darf kein Vorsteuer gezogen werden.

    Die ig-Lieferung ist per se steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6a UStG). Der steuerbare Tatbestand ist der Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

    Also 1 Fall würde auf 3435 (auch mein Anliegen) und 2 Fall auf 3425 gehen. Bitte sprecht mit dem Steuerberater, im Finanzamt anrufen lohnt sich nicht, die müssen es nicht Buchen.

  • Es muss unterschieden werden und geklärt:

    -wer stellt die Rechung aus, PL oder Amazon?

    -Ist es eu-Unternehmen, der keine Betriebsstätte in Deutschland hat?

    -ist es Unternehemn mit PL Ust-Nr. oder privat Person

    -ist die Rechnung korrekt?


    Prüft jede Rechnug genau.

  • Amazon Polen stellt bei Privatleuten Rechnung aus mit dt. Steuernummer in netto plus 19% Steuer. Ware kommt aus Polen.


    Bei Businesskunden kommt eine Rechnung von Amazon Polen in netto plus 0% Steuer und PL-Steuernummer. Wäre kommt aus Polen.


    Dadurch das wir viel bei Amazon bestellen, haben wir in der Buchhaltung bereits 8x Amazon angelegt aus alles Ländern wie


    AT, PL, CZ, LU, NL, UK, DE, HU


    Überall her kommen Rechnungen mit entweder 19% oder 0%