Warenlieferung aus England, Amazon Marktplace, Rechnung mit dt. Ust-ID Nr DE und 19% ausgewiesen.

  • Amazon Polen stellt bei Privatleuten Rechnung aus mit dt. Steuernummer in netto plus 19% Steuer. Ware kommt aus Polen.

    Was meist du mit Privatleuten?

    Wenn du die Ware in EU- Ausland als ein Unternehmer kaufst, dann ist es ig-Liferung und muss 0% haben. Dann wurde ich es auch auf 3425 buchen.

  • Überall her kommen Rechnungen mit entweder 19% oder 0%

    Oftmals sind aber auch die Händler dort überfordert. Ich hatte schon eine Rechnung von einem deutschen Versender der die Ware aus Polen verschickt hat und mir eine Rechnung mit deutscher UStID und 20% poln. MwSt geschickt hat. Gerade bei Amazon-Bestellungen muß man wirklich jedes Mal genau aufpassen. :crazy:


    Ach ja: Wir haben ein Business Konto bei Amazon. Amazon-eigene Rechnungen sind stets i.O., nur bei Marktplatzhändlern dort wird es teilweise chaotisch.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo natia,

    Vielen Dank für die Weiterleitung die Steuerberater Klarstellung.

    Also gerade den Steuerberater ausgefragt:

    wenn 1 auch in der Firma Ausgaben gebucht werden soll, dann:


    1 und 2 beider ig-Lieferung.

    Genau das macht ja auch allein Sinn.

    Es liegt dennoch eine grenzüberschreitende Lieferung der Ware innerhalb der EU vor. Also muss die Rechnung entsprechend innergemeinschaftlicher Erwerb gebucht werden.

    Bei deutscher Nummer ist es kein anderer Staat.

    so mache ich es auch schon seit Jahren. Ich habe ein Lieferanten der eine Deutsche UST ID hat, also ist es doch kein innergemeinschaftlicher Erwerb oder?!

    Die Deutsche UST ID (eines im EU Ausland sitzenden Unternehmens mit Ware mit anderen EU Land mit Beförderung nach DE) macht das andere EU Land dadurch nicht zu Deutschland gehörig und die Rg kann nicht als inländische RG vorsteuerabzugberechtigt angesehen.


    Wer also also als Unternehmer eine Ware samt RG mit UST ID DE aus dem EU Raum erhält und die dt. Ust ist ausgewiesen, kann diese Rechnung nur als Privatrechnung ansehen. Die USt kann nicht als Vorsteuer gezogen werden. Weil die Voraussetzung fü ig- Erwerb nicht erfüllt sind. Die MWSt darf auf einer ig Rechnung von B2B nicht ausgewiesen sein. Die i.g. Rechnung ist steuerfrei und muss so ausgewiesen sein.

  • Die Deutsche UST ID (eines im EU Ausland sitzenden Unternehmens mit Ware mit anderen EU Land mit Beförderung nach DE) macht das andere EU Land dadurch nicht zu Deutschland gehörig und die Rg kann nicht als inländische RG vorsteuerabzugberechtigt angesehen.

    Der deutsche Fiskus kassiert bei einer deutschen USTID doch aber die USt vom Versender, oder?

    Hmmm… Ich kläre das mal die Tage mit meinem Steuerbüro, weil mich das schon auch interessiert.

  • natia

    Aaaargh, LIEFERUNG und keine LEISTUNG, verda.... Axt, jetzt bin ich schon wieder darauf reingefallen. Ich bin immer so im reinen Dienstleistungsbereich unterwegs, dass ich die Warenlieferungen mal eben ignoriere ...



    Liebe natia(ich benutze jetzt einfach mal natia als Femininum),

    kannst Du uns bitte weiter aufschlauen? Hast Du mit den 189,99 nun den Netto- oder den Bruttobetrag gebucht?

    Und wieso ist 1779 nun unter Einnahmen? Ich finde die Buchungen extrem verwirrend. Einmal wird eine Ausgabe als negative Einnahme angegeben und einmal eine Einnahme als negative Ausgabe. Für mich wäre hier logisch, dass die fiktive Vorsteuer als weitere Ausgabe dazu kommen müsste. Im Moment sieht es für mich so aus, als ob Du die Vorsteuer doch wieder bekommst, in Form eines negativen Umsatztsteuerbetrages. Denn unterm Strich steht ja wieder die 189,99.


    Übrigens kehrt sich die Steuerschuldnerschaft sehr wohl auch bei der Lieferung um, nur dass aus dem Leistungsempfänger der Erwerber wird und hier nicht §13b, sondern §13a (Abs. 1 Nr2) einschlägig ist. Deshalb würde ich an dem Punkt der Kontierung immer noch mit Deinem Steuerberater streiten. Ob Lieferung oder Leistung, die Wirkungsmechanismen sind die Gleichen. Aber wenn SAMM und Dein Stb 3435 nehmen würden, dann lasse ich das selbstverständlich so stehen.


    Generell Danke für Deine fundierten Äußerungen und dass DU uns alle hier weiter bringst. Vor allem, dass Du die relevanten UStG-§ anbringst finde ichi gut.



    joeschwarz und Heiko66

    Die VorSt würde sich der Prüfer (so er überhaupt über die Rechnung stolpert) aber wiederholen.



    Der deutsche Fiskus kassiert bei einer deutschen USTID doch aber die USt vom Versender, oder?

    Korrekt. Ich wollte es auch erst nicht glauben, aber der "Fiskus" hat sich vorbehalten, dass in Sachen Umsatzsteuer er entweder unter Unternehmen per Saldo Null raus geht (wenn alles funktioniert), aber im Zweifelsfall er im Plus bleibt. Sicher schon deshalb, weil es genug Betrug gibt, wo der ein Minusgeschäft bei der USt macht. Darauf hatte ich aber oben schon extra aufmerksam gemacht.


    "- Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer muss zwar abgeführt werden, darf aber trotzdem nicht als Vorsteuer abgesetzt werden."



    joeschwarz

    Wieso merkst Du nicht, dass Du Dir selbst widersprichst? Du zählst oben alle igErwerbs-Voraussetzungen auf, diese sind alle erfüllt und Du sagst trotzdem, dass es kein ig Erwerb ist? Wo liegt denn da die Logik? Dass eine korrekte Rechnung in dem Fall, um den igErwerb zu dokumentieren die betreffenden USt-ID drauf haben muss, ist korrekt, aber keine Voraussetzung für den ig Erwerb an sich. Am besten sich die betreffenden Paragrafen im UStG durchlesen. Primärliteratur ist immer besser als Sekundärliteratur, da gibt es dann doch immer wieder unklare Formulierungen.



  • Hast Du mit den 189,99 nun den Netto- oder den Bruttobetrag gebucht?

    Und wieso ist 1779 nun unter Einnahmen? Ich finde die Buchungen extrem verwirrend. Einmal wird eine Ausgabe als negative Einnahme angegeben und einmal eine Einnahme als negative Ausgabe. Für mich wäre hier logisch, dass die fiktive Vorsteuer als weitere Ausgabe dazu kommen müsste. Im Moment sieht es für mich so aus, als ob Du die Vorsteuer doch wieder bekommst, in Form eines negativen Umsatztsteuerbetrages. Denn unterm Strich steht ja wieder die 189,99.

    Danke, dass ich doch noch verstanden werde.


    189,99 ist Bruttobetrag ( Original Rechung Netto 159,66 Steuer 30,33).


    Ich fand die Buchungen auch verwirrend, deswegen hier auch gefragt.


    Auf 1774 gehen die 36,10 als Umsatzsteuer aus ig-Lieferung, die sind auch in Umsatzsteuer-Voranmeldung Kennziffer 89 erfasst. Kennziffer 61 ist nicht gefüllt.

    (deswegen ist auch 3435. Weil wenn du Bruttobetrag auf 3425 buchst, wird es in Ums.Voranm. 89 und 61 erfasst. 61 ist Vorsteuerbetrag aus ig-Lieferung)

    Warum 1779 unter Einnnahmen steht?

    Mir ist der Vorgang klar, ich finde nur keine richtige Worte um es zu beschreiben. Die interne EÜR dient zu Übersicht, eventuell ist es dem MB zur Darstellung genügend. Bei Ust.Voranm. führe ich 36,10 mehr ab. Velleicht hat jemand bessere Erklärung.

    Übrigens kehrt sich die Steuerschuldnerschaft sehr wohl auch bei der Lieferung um, nur dass aus dem Leistungsempfänger der Erwerber wird und hier nicht §13b, sondern §13a (Abs. 1 Nr2) einschlägig ist.

    So wie ich verstehe, ig-Lieferung ist per se steuerfrei, da spricht man nicht von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sprich Reverse Change.

    ig-Lieferung und Reverse Change sind nicht gleich.

    https://www.weclapp.com/de/blog/reverse-charge/

  • o wie ich verstehe, ig-Lieferung ist per se steuerfrei, da spricht man nicht von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sprich Reverse Change.

    ig-Lieferung und Reverse Change sind nicht gleich.

    Hallo natia, Du bringst hier zwei Dinge durcheinander. Das eine ist die ig-Lieferung, also der Export, der ist steuerfrei. Warum? Weil der ig-Erwerb (der Import) auf der anderen Seite nicht steuerfrei ist mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Nur so kann es zwischen den Ländern auch nur funktionieren. Bei dem einen steuerpflichtig, bedeutet bei dem anderen steuerfrei. Damit trotzdem einer die Steuer überhaupt abführt, wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt. Wichtig ist nur zu wissen, auf welcher Seite Du gerade stehst und im aktuellen Fall auf der steuerpflichtigen Seite. Ob sonstige Leistung (Reverse-Charge) oder Ware (Lieferung) - es ist in beiden Fällen das gleiche Prinzip, nur die Details unterscheiden sich.


    Entweder lieferst Du oder du erwirbst, dann liefert aber der andere. ;)


    Und jetzt noch ein letztes Mal zum richtigen Konto, um Dich vor dem Fehler zu bewahren , doppelt drauf zuzahlen.

    An sich müsste das Programm bei ig-Erwerb ohne VorST-Abzug so buchen:

    Aufwandskonto (z.B. 3435) BRUTTO

    an Bank (1200) NETTO

    an USt-Konto (da gibt es spezielle für)


    So bucht man über einen Umweg auch in DATEV (zumindest in Sachen sonst. Leistungen statt Lieferung von Steuerberaterin ausprobiert, aber das Prinzip ist das Gleiche). Dadurch zahlst Du die USt für den Lieferanten (Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Erwerber), erhältst aber im Gegenzug die USt nicht als VorSt zurück.

    Jetzt musst Du aber den Bruttobetrag, den Du schon bezahlt hast, auf die Bank buchen und zahlst nun noch einmal 19% darauf. Verstehst Du? Du wirst schon bestraft, indem Du die Vorsteuer nicht erstattet bekommst und jetzt möchtest Du unbedingt eine zweites Mal bestraft werden und noch einmal Umsatzsteuer zahlen? Klar, dass Finanzamt freut es, doch selbst das besteht nur auf einmal zahlen ein und der gleichen Umsatzsteuerschuld.

    oder als Zahlenbeispiel:

    Du kaufst Ware für Netto 100 Euro.

    Du zahlst 119 Euro, 19 Euro VorSt kannst Du wegen der falschen Rechnung in die Tonne treten, hier zahlst Du drauf


    Jetzt ist es an sich Deine Pflicht dies als ig-Erwerb zu deklarieren, also noch 19%, d.h. 22,61 Euro USt abzuführen, diese USt stehen Dir aber IMMER, wenn Du VORSTEUERABZUGSBERECHTIGT bist, wieder zu, Du erhältst die 22,61 Euro wieder zurück; Es bleibt bei den 119 Euro, die Du brutto zahlen musst, obwohl Du nur 100 Euro netto zahlen wolltest.


    Wenn Du stattdessen den Fehler machst und auf 3435 buchst, zahlst Du die 22,61, erhältst die aber auch nicht zurück, jetzt zahlst Du ein ZWEITES Mal drauf! Du zahlst statt 100 Euro jetzt 141,62! Ich denke, da sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, dass das nicht zutreffend sein kann. Für den Fehler der falschen Rechnung musst Du EINmal zahlen, aber nicht doppelt.


    Deshalb ist für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen immer das Konto 3425 das Richtige!


    Aber Gesetz ist besser als viele Worte. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist im §15 UStG geregelt. Absatz 1 Nr.1 wird die uns allen bekannte korrekte Rechnung als Voraussetzung für Inlandsrechnungen gefordert. Hier aber handelt es sich um einen ig-Erwerb, dieser ist im Absatz unter Nr. 3 geregelt. Und dort findest Du welche Voraussetzung? Keine! Richtig, weder die korrekte Rechnung noch sonst etwas ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit. Voraussetzung ist nur, dass es sich um die Vorsteuer aus einem ig-Erwerb handelt bei dem der Leistungsort im Inland liegt und das ist es hier.


    §15 Absatz 1

    Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

    1.die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
    2. ....
    3.die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;

    ...


    Ich hoffe Dich jetzt überzeugt zu haben. Wenn nicht, ist es ja nicht mein Geld. :)

    • Offizieller Beitrag
  • Ich hoffe Dich jetzt überzeugt zu haben. Wenn nicht, ist es ja nicht mein Geld. :)

    Ich danke für deine ausführliche Beschreibung. Ich habe viel gelernt, vor allem die richtige Begriffe zu benutzen: ig Erwerb, ig Lieferung und Reverse Change.

    Dabei ist viel ähnlich, aber nicht gleich. Mit Gesetzen ist so eine Sache: recht haben und recht bekommen. Und vorallen sie verstehen, nicht einfach, welcher greift zuerst.
    Die Rechnung muss alle nach §14 UND §14a UStG erforderlichen Merkmale enthalten. Wenn sie es nicht tut, das schließt den Vorsteuerabzug aus.

    Ich habe nur eine Frage, wenn ich diese Rechnung auf 3425 buche, mit 119,00 (Brutto), dann greift doch der Vorsteurabzug von 22,61?!

    Mann ist eben ordentlich dran, wenn der ig Erwerb nicht in Ordnung ist.

    Ich bin wie eine "bulldogge", ich lasse nicht los, bis ich eine richtige Antwort habe. Ich werde es noch mal ausführlicher mit SB bespechen.

  • Die Rechnung muss alle nach §14 UND §14a UStG erforderlichen Merkmale enthalten.

    Ja, die Anforderung bleibt grundsätzlich (jedenfalls für alle, die dem dt. UStG unterliegen, das tut der ausl. Lieferant aber nicht, der unterliegt jedoch den europäischen Regelungen (so wie wir auch) zur Rechnungslegung (da kenne ich mich aber nicht aus, wie die eventuell aussehen). Aber im Gegensatz zu den inländischen Rechnungen führt eine nicht korrekt Rechnung nicht zum Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung beim ig Erwerb! Das ist eine ist der Anspruch des Gesetzgebers an eine Rechnung, das andere die Konsequenz (§15 UStG). 2 unterschiedliche rechtliche Tatbestände.


    Wenn sie es nicht tut, das schließt den Vorsteuerabzug aus.

    Wie gesagt, stimmt das in Deinem Fall (da ig Erwerb) nicht. Aber letztlich bleibst Du tatsächlich auf der ausgewiesenen Vorsteuer sitzen. Denn um diese absetzen zu können, wäre eine korrekte Rechnung für einen "inländischen Verkauf" notwendig. Da es sich darum gar nicht handelt, ist es irrelevant, ob die in der Rechnung ausgewiesen wird und alles an sich korrekt WÄRE. Es ist eine Art Paradoxon. Die Frage der Abzugsfähigkeit wegen einer korrekten Rechnung stellt sich in einer anderen Welt als sich der Fall befindet. Immer wenn dieses Argumentation kommt befindest Du Dich auf der falschen Spur.


    Ich habe nur eine Frage, wenn ich diese Rechnung auf 3425 buche, mit 119,00 (Brutto), dann greift doch der Vorsteurabzug von 22,61?!

    Genau! :thumbsup:

  • Moin Zusammen,


    ich habe das Thema hier nun sehr interessiert verfolgt und bin dennoch etwas verwirrt.

    Wir haben bei uns immer wieder folgenden Fall:


    Ein Händler aus England (UK) liefert uns Digitale Güter (Software). Wir bezahlen die Ware im Vorraus in GBP (Pfund).
    Dann erhalten wir eine Rechnung der Englischen Firma aber mit Deutscher USTID - diese haben wir Prüfen lassen - ist gültig.


    Auf der Rechnung sind die Beträge in GBP angegeben und mit 19% VAT (USt).

    Nach unserem Kenntnisstand ist dies kein Reverse Charge - denn die UST führt der Händler schon selber ab (wurde uns auch schon auf telefonischer Nachfrage von einem Steuerberater so bestätigt) - zudem sagt der Händler auch das er kein Reverse Charge machen kann da er ja die Steuer abführen muss (Anscheinend kann er es sich nicht aussuchen).


    Wenn ich das ganze nun hier lese bin ich mehr als Verwirrt was denn nun tatsächlich richtig ist.

    • Offizieller Beitrag

    Okay dann sprechen wir nochmal darüber, weil so wichtig!

    Wenn ich das ganze nun hier lese bin ich mehr als Verwirrt was denn nun tatsächlich richtig ist.


    Beides!

    Aber gedanklich sicherlich falsche Konsequenzen gezogen und in folgende Falle getappt:


    Erhälst Du als Unternehmer Leistungen aus einem anderen EU Land wird die Leistung noch lange nicht inländisch, wenn die UST ID des Lieferers mit DE anfängt.


    Merke:

    Du mußt zusätzlich den Absender prüfen. Liegt diese im EU Ausland kann es sich nur um innergemeinschaftliche Geschäfte handeln. Es sieht verführerisch aus der UST ID mit DE abzuleiten, als läge ruckzuck ein inländischen Geschäft mit Vorsteuer Berechtigung vor. NEIN als Unternehmer kannst Du nur die Vorsteuer abziehen wenn für Dich als Unternehmer eine korrekte Rg ausgestellt wurde.


    Diese DE Rechnungen sind für Privatpersonen - ohne Vorsteuerabzugsberechtigung für Unternehmer!


    Verzichte auf die ausgewiesene Vorsteuer und berechne zum Brutto 19 % MWST, die dann aber wieder sofort abzüglich ist als Vorsteuer.


    Achte darauf dass Deine UST ID im Account im System des Partners ist. Dazu suche, wo man in der Plattform das eingibt! Fertig

    Die meisten EU Geschäfte laufen privat, daher die Frau auch recht, sie weiß es auch nicht besser.

    Wenn Du aber im System mit UST ID bist, läuft das programmtechnisch automatisch korrekt. Du erhälst eine Nettorechnung mit Reverse charge Bemerkung,

  • SAMM, ich befürchte OBents ist immer noch genauso verwirrt. Erst schreibst Du beides ist korrekt. Das liest sich so als ob natia der igErwerb zutrifft, OBents jedoch eine reguläre inländische Rechnung mit VorST-abzugsberechtigung erhalten hat. Im Text schreibst Du jedoch genau das was ich schon schrieb, wonach die Rechnung von OBents Lieferanten doch nicht korrekt wäre. Wie Du merkst, bin zumindest ich durch das "Beides" verwirrt.


    Obents, erst einmal folgende Punkte:

    Wie bei natia heißt die Abführung der dt. MWSt nicht automatisch, dass nicht doch Reverse Charge vorliegt.

    Wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt, die Reverse Charge unterliegt, ist es trotzdem Reverse Charge. Warum "muss" der Händler die dt. MWST dann in D abführen? Nur, wenn er denkt, dass er an eine Privatperson liefert. Deshalb die Frage, weiß der Händler, dass Du ein Unternehmer bist und Du hast ihm dies durch Mitteilung Deiner Ust-ID nachgewiesen?


    Was ich jetzt nicht weiß, ist ob Software dem Reserve Charge unterliegen. Gilt hier nicht dieses Mini-One-Stop-Shop-Verfahren und demnach ausnahmsweise nicht Reverse Charg? Aber davon habe ich keine Ahnung, da bewege ich mich gerade auf ganz dünnem Eis.

  • Deshalb die Frage, weiß der Händler, dass Du ein Unternehmer bist und Du hast ihm dies durch Mitteilung Deiner Ust-ID nachgewiesen?

    Hallo,


    ja der Händler weiß das ich Unternehmer bin und hat auch meine USTID bekommen. Jedoch sagt er das er mir keine Netto Rechnung ausstellen kann da er bei den Lieferungen nach Deutschland die Umsatzsteuer abführen muss. Und um das dazu zu sagen, es ist keine kleine Einmann Firma von der ich hier spreche.

    • Offizieller Beitrag

    Also OBents Gegenseite argumentiert in Unkenntnis des Steuerstatus - als ob OBent als Privatperson hier auftritt.

    Umso schwerwiegender, dass die englische Firma anscheinend keine rechte Kenntnis von Handhabung des Reverse charge Verfahren hat.

    Die Umsatzsteuer-ID wird für innergemeinschaftliche Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) benötigt.


    Reverse-Charge bei elektronischen Leistungen/E-commerce

    Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist jedoch der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.


    Es gelten folgende Besonderheiten:

    Der Leistende darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer als Betrag gesondert ausweisen. Tut er dies trotzdem, schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Hieraus erhält der Leistungsempfänger jedoch keinen Vorsteuerabzug, sodass die ihm vom Leistenden berechnete Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird.


    Wie gesagt meine Erfahrung ist, dass hinter den Plattformen nur Menschen sitzen. Schau dass und wo Du in den Account deine UST ID eingetragen bekommst. Das Mitteilen verwirrt offensichtlich nur die Mitarbeiter hinter der Plattform.


    Mini-One-Stop-Shop Verfahren ist eine Plattform, um EU-Umsatzsteuer abzuführen ohne sich in jedem EU-Land registrieren zu lassen, in dem man auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringt.

  • Danke nochmal An euch für die Klarstellungen. Also muss ich sehen das ich sämtliche Rechnungen korrigiert bekomme?!


    Wie muss ich nun die Korrektur dazu machen? Geht das relativ einfach in Mein Büro? Ich arbeite mit Eingangsrechnungen.