Gewerbesteuervorauszahlung Sonderfälligkeit buchen

  • Hallo zusammen -


    ich habe hier einen gewissen Sonderfall bei den Gewerbesteuervorauszahlungen.


    In 2018 wurden wie üblich 4 Vorauszahlungen geleistet - kein Problem das zu buchen und zu bilanzieren.


    Nun steht aber im Vorauszahlungsbescheid zu 2018 zusätzlich eine "Sonderfälligkeit", die zwar noch unter die Vorauszahlungen für 2018 fällt, aber erst im Januar 2019 fällig ist und eingezogen werden soll.


    Ich frage mich nun, wie diese Sonderfälligkeit zu verbuchen ist.


    Entweder (a)

    - in 2018 Gewerbesteuer an Verbindlichkeiten aus Steuern

    - in 2019 dann Verbindlichkeiten aus Steuern an Bank


    oder (b)

    - in 2018 Gewerbesteuer an Gewerbesteuerrückstellung

    - in 2019 dann Gewerbesteuerrückstellung an Bank


    oder (c)

    - in 2018 gar nichts buchen

    - in 2019 Gewerbesteuer an Bank (das wäre dann aber nicht periodengerecht gebucht)


    Richtig tricky wird es allerdings erst dadurch, dass ich in der Bilanz 2018 ohnehin eine Forderung aus Gewerbesteuerüberzahlung stehen habe.

    Da wäre es doch seltsam, gleichzeitig eine entsprechende Verbindlichkeit zu haben.


    Hat jemand einen Tipp?


    Vielen Dank und Grüße

    tschwade

  • Moin,


    ich würde zu ersterer Lösung tendieren - die Rückstellungen werden ja in einer Summe gebucht (die ja auch im besten Fall nur annähernd der tatsächlichen GewSt entspricht).


    Den Erstattungsbetrage könntest Du auf 2282 (GewSterstattungen Vorjahre) umbuchen, dann bleibt's schön übersichtlich :)


    Viele Grüsse

    Maulwurf

  • Moin,


    für den ersten Punkt finde ich Variante b) passender und korrekter gemäß § 4 Abs 5b EStG. Da es in den gängigen SKRs ein Konto genau dafür gibt, würde ich es auch nutzen.


    Die erwähnten Erstattungsansprüche würde ich buchen Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen

    (im SKR Konto 1540) an Gewerbesteuer

    - und im neuen Jahr über Bank ausbuchen.


    Wenn die Rückstellung größer war als die Zahllast (SKR 03 vorausgesetzt), würde ich (dann anteilig!) buchen auf das Konto 2283 Erträge aus der Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen,§ 4 Abs. 5b EStG.

    So seltsam ist Dein Fall gar nicht, da die Gewerbesteuerlast ja immer erst im Nachhinein vom FA festgelegt wird.


    LG Chris

  • Zunächst vielen Dank für beide Antworten. Nach weiterer Überlegung schließe ich jetzt allerdings (b) aus, entsprechend der Definition: "Rückstellungen sind im Rechnungswesen Verbindlichkeiten, die in ihrem Bestehen oder der Höhe ungewiss sind, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden." Das trifft hier nicht zu, da die Sonderfälligkeit im Vorauszahlungsbescheid exakt beziffert und terminiert ist. In diesem Fall wäre es also eher eine normale Verbindlichkeit.


    Erneut vielen Dank, Grüße,

    tschwade

  • So kannst Du es auch machen, wirklich falsch ist es sicher nicht.

    Deine Möglichkeiten a) und b) gehen beide. b) sehe ich nur als klarer dargestellt in der Bilanz.


    Die Gewerbesteuerrückstellung ist ja eigentlich immer eine definierte Größe, wenn man sie sich korrekt ausgerechnet hat.

    Frage mich, warum es dann das Konto Gewerbesteuerrückstellungen in der Bilanz gibt.

    Aber eine Grundsatzdiskussion ist es wohl nicht wert ;)


    LG Chris