Übernahme Anlagegüter aus Vorjahr

  • Liebe Forenmitglieder,


    ich hoffe auf eure Hilfe:

    Seit letztem Jahr mache ich meine EÜR (Kleinunternehmer) mit WISO Steuer. Dort hatte ich verschiedene Anlagegüter eingegeben und für die vergangenen beiden Jahre auch manuell mit unterschiedlichen Abschreibungsraten abgeschrieben. Die von mir gewählten Raten bilden den tatsächlichen Wertverlust am besten ab. Dehalb diese etwas umständliche Methode.


    2018 sollen viele dieser Güter endgültig auf einen Restwert von € 1,- abgeschrieben werden. Allein: Wie bekomme ich sie in die Datei für die EÜR 2018. Ich hatte irgendwo mal gelesen, dass nur Daten aus dem gleichen Steuerjahr übernommen werden können. Das würde bedeuten, ich muss mein komplettes Anlagevermögen jedes Jahr neu eingeben. Kann das sein???


    Danke im Voraus für eure Hilfe

    Christine

    • Offizieller Beitrag

    Dort hatte ich verschiedene Anlagegüter eingegeben und für die vergangenen beiden Jahre auch manuell mit unterschiedlichen Abschreibungsraten abgeschrieben.

    Es gibt nicht umsonst amtliche AfA-Tabellen. Nach denen hat man sich zu richten. Ausnahmen gibt es nur, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer nachweislich erheblich davon abweicht.


    Die von mir gewählten Raten bilden den tatsächlichen Wertverlust am besten ab.

    Der tatsächliche Wertverlust interessiert bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmensvermögen durch Verkauf, Privatentnahme etc. niemanden. Und dann erst wird nach dem Teilwert (Zeitwert) gefragt.


    Das Steuerrecht ist kein Wunschkonzert. Bei den Gesetzen und Verwaltungsanweisungen hat sich jemand etwas gedacht.

  • Zum eigentlichen Thema:


    du musst doch die Datei aus dem Vorjahr übernehmen. Dann werden auch die Anlagegüter mit übernommen. Neu anlegen muss nicht sein.

    • Offizieller Beitrag

    du musst doch die Datei aus dem Vorjahr übernehmen. Dann werden auch die Anlagegüter mit übernommen. Neu anlegen muss nicht sein.

    Deshalb ist sein Vorgehen trotzdem unzulässig:

    Dort hatte ich verschiedene Anlagegüter eingegeben und für die vergangenen beiden Jahre auch manuell mit unterschiedlichen Abschreibungsraten abgeschrieben.

  • Deshalb ist sein Vorgehen trotzdem unzulässig:

    Das kann man aus den Angaben nicht beurteilen - deshalb habe ich mich auf das rein praktische Vorgehen beschränkt. Ausserdem binden die AfA-Tabellen nur die Behörden - sie sind kein Gesetz.

    • Offizieller Beitrag

    Das kann man aus den Angaben nicht beurteilen - deshalb habe ich mich auf das rein praktische Vorgehen beschränkt. Ausserdem binden die AfA-Tabellen nur die Behörden - sie sind kein Gesetz.

    ?(


    Durch was soll das denn gedeckt sein?


    Dort hatte ich verschiedene Anlagegüter eingegeben und für die vergangenen beiden Jahre auch manuell mit unterschiedlichen Abschreibungsraten abgeschrieben.

    Die von mir gewählten Raten bilden den tatsächlichen Wertverlust am besten ab.

    Ich kenne zumindest keine Fundstelle zu so einer Verfahrensweise.