Waschgeld beim Schornsteinfeger als pauschale Werbungskosten abziehbar?

  • Hallo zusammen. Erstmal kurz zusammengerfasst: Ein Schornsteinfeger hat Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gestellte Waschgelegenheit (Dusche), ersatzweise auf Waschgeld, wenn er der Gewerkschaft zugehörig ist. In meinem Fall gibt es weder die Waschgelegenheit noch das Geld, sodass ich das Waschgeld pauschal mit 30€ pro Woche als Werbungskosten angesetzt habe. Das Finanzamt hat dieses nicht anerkannt mit der Begründung: "Das Waschgeld kann mangels Aufwand nicht zusätzlich zu den bereits pauschalen Reinigungskosten für Berufsbekleidung angesetzt werden." Ist ein Einspruch sinnvoll?

    • Offizieller Beitrag

    Das Finanzamt hat dieses nicht anerkannt mit der Begründung: "Das Waschgeld kann mangels Aufwand nicht zusätzlich zu den bereits pauschalen Reinigungskosten für Berufsbekleidung angesetzt werden."

    Würde ich ebenso sehen. Entweder alles Einzelnachweis oder eben die pauschale Ermittlung insgesamt.

  • Das verstehe ich nicht. Ich habe die Reinigungskosten pauschal (Schätzkosten der Verbraucherverbände von 2002) angesetzt und das Waschgeld auch pauschal, also pauschal insgesamt. Ich verstehe den Text vom Finanzamt so, dass ich mich entweder mit in die Waschmaschine begeben soll oder mich in meiner Arbeitskleidung unter die Dusche stellen soll???:wacko:


    Spaß beiseite. Also ermittle ich jetzt die tatsächlichen Duschkosten (AfA, Wasser, Abwasser, Seife, Handtücher) und lege die Aufstellung dem Einspruch bei?

    • Offizieller Beitrag

    Ach so meinst Du das. Die Körperpflege ist Dein Privatvergnügen. Es gibt übrigens auch nicht wenige Anzugträger, die sich nach Rückkehr von der Arbeit erst einmal duschen. Zumal, wenn sie vielleicht im Außendienst arbeiten oder sie stundenlang im Stau gestanden haben. Mal ganz abgesehen von Pflegeberufen etc. .


    ABC der Werbungskosten / Hygiene - Quelle: haufe.de


    Und für Kleidung/Wäsche, etc. gilt das Gesagte.


  • Es gibt übrigens auch nicht wenige Anzugträger, die sich nach Rückkehr von der Arbeit erst einmal duschen. Zumal, wenn sie vielleicht im Außendienst arbeiten oder sie stundenlang im Stau gestanden haben. Mal ganz abgesehen von Pflegeberufen etc.

    Nur haben die von Dir genannten wahrscheinlich nicht eine solche Regelung im Tarifvertragstehen ;):



    Zum Thema:

    Was der Arbeitgeber (nicht) macht, hängt eben davon ab, ob beide Seiten "Mitglied ihrer ... Tarifvertragspartei sind". Da Tarifverträge i. a. von Gewerkschaften ausgehandelt werden, gelten sie prinzipiell erstmal nur für Gewerkschaftsmitglieder. Wenn eine gültige Betriebsvereinbarung die Anwendung des Tarifvertrages für alle Angestellten vorsieht, dann gilt er auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder, was aber hier wohl nicht zutrifft. Somit muß der Arbeitgeber nicht tätig werden bzw. das Waschgeld zahlen. Und steuerliche Berücksichtigung finden tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, nichtanzuwendende schon gar nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Nur haben die von Dir genannten wahrscheinlich nicht eine solche Regelung im Tarifvertragstehen :

    Was aber nicht gleichbedeutend ist mit einem etwaigen Werbungskostenabzug privater Duschkosten. Da geht es nur und ausschließlich darum, was der AG dem AN zur Verfügung stellen muss. Entweder kostenlose Bereitstellung oder Zahlung einer Entschädigung an den AN. Nimmt der AN das Angebot dann nicht in Anspruch, ist es seine persönliche Entscheidung ohne jede einkommensteuerliche Konsequenz.


    Zum Thema:

    Was der Arbeitgeber (nicht) macht, hängt eben davon ab, ob beide Seiten "Mitglied ihrer ... Tarifvertragspartei sind". Da Tarifverträge i. a. von Gewerkschaften ausgehandelt werden, gelten sie prinzipiell erstmal nur für Gewerkschaftsmitglieder. Wenn eine gültige Betriebsvereinbarung die Anwendung des Tarifvertrages für alle Angestellten vorsieht, dann gilt er auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder, was aber hier wohl nicht zutrifft. Somit muß der Arbeitgeber nicht tätig werden bzw. das Waschgeld zahlen. Und steuerliche Berücksichtigung finden tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, nichtanzuwendende schon gar nicht.

    Eben nicht das Thema. Es geht dem Fragesteller um eine weitere pauschale Geltendmachung von Kosten in Zusammenhang mit der Körperreinigung. Und da gibt es nichts.

  • Was aber nicht gleichbedeutend ist mit einem etwaigen Werbungskostenabzug privater Duschkosten.

    Das habe ich auch nicht behauptet, Dein Einwand bezüglich Anzugträgern und Mitarbeitern in Pflegeberufen wirkt ja eher so, daß andere auch keine solche Vergünstigung haben, warum dann also Schornsteinfeger. Und die haben eben u. U. eine solche Vergünstigung.

    Es geht dem Fragesteller um eine weitere pauschale Geltendmachung von Kosten in Zusammenhang mit der Körperreinigung. Und da gibt es nichts.

    Habe ich was anderes behauptet? :huh:

    Mein "Zum Thema" diente als Abgrenzung meiner Antwort an den TE von der an Dich.