Finanzamt akzeptiert die Rechnungsnummern-Logik aus "WISO Mein Büro" nicht.

  • Hallo miteinander,


    ich habe schon viele Beiträge hier im Forum dazu gelesen, aber weiterhelfen konnten wir alle nicht, da die Argumentation beim Finanzamt nicht hilft. Mein Streit mit dem Finanzamt zieht sich jetzt 7 Monate hin und ich habe keine Lust mehr.


    Eindeutige Rechnungsnummern bei Ausgangsrechnungen, wie sie Standardmäßig bei Mein Büro ausgegeben werden sind schön und gut, aber werden so nicht akzeptiert.

    Es müssen, um gesichert keinen Ärger zu bekommen, Rechnungsnummern fortlaufender Art sein. Es muss sich über ein Geschäftsjahr ergeben, dass über eine fortlaufende Rechnungsnummer erkennbar ist, dass alle Rechnungen, von 0001- 1.432 alle da sind und es keine Lücken gibt. Da mir nun schon zwei Steuerberater (Gelsenkirchen und Dortmund), ein Wirtschaftsberater (Krefeld) und ein Anwalt (Dorsten) gesagt haben, dass wenn "das Finanzamt nicht akzeptiert, dann kann man Einspruch erheben wie man will. Dann wollen die einen Prüfen und auch was finden. Und das wird dann in diesem Fall an der Rechnungsnummer festgemacht."


    Bumms. Da sitze ich jetzt ich armer Tor.


    Ich werde wohl jetzt alle Rechnungen aus 2018 "abtippen" und mit einer fortlaufenden Nummer versehen, damit ich für 2018 nicht auch noch geschätzt werde.


    Meine Bitte an Buhl ist, interpretationswürde Vorgehen, wie sie zum Beispiel bei der Vergabe von Rechnungsnummern zutage treten, eindeutig abzubilden.


    Hat noch jemand einen Tipp, wie ich für 2019 eindeutige und fortlaufende Nummerierungen in den Rechnungen erzeugen kann? Sowas wie 2019-0001, 2019-0002, 2019-0003... dann habe ich auch keine Bauchschmerzen mehr das Programm zu nutzen.

    • Offizieller Beitrag

    Es müssen, um gesichert keinen Ärger zu bekommen, Rechnungsnummern fortlaufender Art sein.

    Und was war denn da los? Was sonst macht denn Mein Büro? Liegt doch an Dir was Du einstellen willst! Manche User wissen es doch besser und biegen sich die Vorgaben nach ihrer Interpretation zurecht. Hat aber nichts mit Mein Büro zu tun. Die Entscheidung liegt bei ja jedem User.

  • Die Lückenlosigkeit ist auch nicht vorgeschrieben - es muss nur gewährleistet sein, dass eine Nummer nicht doppelt vergeben wird. Hier kennen die Finanzbeamten wieder einmal nicht die Vorschriften, sondern interpretieren hier den Wortlaut "eindeutig und fortlaufend" gleich mit lückenlos.


    Eine Möglichkeit wären ja Storni - dann sollten die Stornobelege beigelegt werden. Lücken sind aber nicht verboten - wenn das Finanzamt daran eine Prüfung festmachen will, wird sie bei einem Finanzgericht eine blutige Nase bekommen.

    • Offizieller Beitrag

    Die Lückenlosigkeit ist auch nicht vorgeschrieben - es muss nur gewährleistet sein, dass eine Nummer nicht doppelt vergeben wird. Hier kennen die Finanzbeamten wieder einmal nicht die Vorschriften, sondern interpretieren hier den Wortlaut "eindeutig und fortlaufend" gleich mit lückenlos.

    Das stimmt so pauschal auch nicht. Innerhalb eines Nummernkreises ist diese Voraussetzung unabdingbar. Und dann genau mit der von Dir beispielhaft für den Einzelfall als heilbar benannten Fall:

    Eine Möglichkeit wären ja Storni - dann sollten die Stornobelege beigelegt werden.


    Lücken sind aber nicht verboten - wenn das Finanzamt daran eine Prüfung festmachen will, wird sie bei einem Finanzgericht eine blutige Nase bekommen.

    Und genau holt sich das FA bei nicht nachvollziehbaren Lücken eben gerade nicht.


    Die Diskussion hatten wir übrigens kürzlich auch schon: Fehlende Rechnungsnummer

  • Wie auch immer, die Lösung liegt auf der Hand und ich war anscheinend nur zu blöd mal den Support zu fragen oder mich eher im Forum zu melden.


    Dann ändere ich meinen Verbesserungsvorschlag dahingehend ab, dass am besten als Standard die fortlaufende Nummer gesetzt ist.

  • Auch das stimmt so nicht

    Und genau holt sich das FA bei nicht nachvollziehbaren Lücken eben gerade nicht.

    Du kannst ja auch Nummern vergeben, die mit der Kundennummer beginnen und dann fortlaufend - dann hast du durchaus Lücken. Das muss nur in den Verfahrensbeschreibungen eindeutig beschrieben sein. Eine andere Möglichkeit ist, jeden Tag neu zu beginnen mit dem Datum am Anfang (wenn man wenig Rechnungen schreibt, durchaus eine Möglichkeit der Identifizierung).


    Ich gebe dir Recht, die Lücken müssen erklärbar sein - aber es darf Lücken geben.

  • Ich gebe dir Recht, die Lücken müssen erklärbar sein - aber es darf Lücken geben.

    Genau so ist es. Deshalb ist bei dem Programm nach wie vor auch die 4. Variante Standard. Es gibt jede Menge Nummernkreise, die nicht hintereinander weg durchnummeriert und trotzdem zulässig sind.


    siehe Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass

    Den sollte der Prüfer aber eigentlich auch kennen.


    "Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)

    (10) Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend. Es ist auch zulässig, im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen Ländern angesiedelter Konzerngesellschaften nur einen fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden."

    • Offizieller Beitrag

    Genau so weit waren wir doch schon einmal. Genau deshalb habe ich es oben #4 auch nochmals verlinkt. Und du legst es mal weider genau falsch aus. Jeder Nummernkreis in sich muss lückenlos sein. Etwaige fehlende Rechnungen müssen nachvollziehbar und begründet sein. Ansonsten bekommt jeder seine Probleme.


    Wenn da Zitat so schwer zu klicken ist, hier meine Anmerkung noch einmal: Fehlende Rechnungsnummer


    Für alle denkbaren Nummernkreise ließen sich Beispiele bilden, die eine nicht fortlaufende Nummerierung aufzeigen bzw. verdeutlichen. Und selbst wenn jemand sich da Lücken sucht, die auf den ersten Blick nicht auffallen, erkennt man ein Muster spätestens mit Abgleich des heutzutage mehr denn je üblichen Kontrollmaterials. Im Zeitalter der Elektronik sind die schnell erstellt und gerne verschickt. Oder womit laufen z.B. die USt-SoPrüfer bei Ihren unangemeldeten Nachschauen durch die Gegend? Und die BP hat im Zweifel gleich eine ganze Latte davon in der Hinterhand.


    Zur Vermeidung von Missverständnissen kann also jedem nur raten, die Nummernkreise möglichst vollständig und nachvollziehbar zu halten.

    • Offizieller Beitrag

    Eindeutige Rechnungsnummern bei Ausgangsrechnungen, wie sie Standardmäßig bei Mein Büro ausgegeben werden sind schön und gut, aber werden so nicht akzeptiert.

    Dann ändere ich meinen Verbesserungsvorschlag dahingehend ab, dass am besten als Standard die fortlaufende Nummer gesetzt ist.

    Jetzt würde mich ja echt interessieren, an was genau das FA sich gestört hat.

    • Offizieller Beitrag

    bei einem Finanzgericht

    schon geschehen: FG Köln 15 K 1122 / 16

    Eine blutige Nase hat sich das FA nun wirklich nicht geholt. Der einzige Grund für die Entscheidung ist, hier endlich eine höchstrichterliche Klarstellung zu bekommen. Deshalb steht im Urteilstenor ja auch:

    Zitat

    III. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO zuzulassen. Es ist höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt, ob bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und systembedingt zugleich lückenloser (und damit „nachprüfbarer“) Rechnungsnummern besteht, insbesondere ob eine solche Pflicht aus dem Vollständigkeitsgebot des § 146 AO oder umsatzsteuerlichen Pflichten (§§ 22, 14 UStG) hergeleitet werden kann. Auch ist höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt, ob allein ein solcher Mangel eine Hinzuschätzung rechtfertigen würde.


    Sicherlich dienen die Vorschriften des § 14 UStG zu den Rechnungsvoraussetzungen überwiegend der Prüfung des Vorsteuerabzugs. Aber eben nicht nur. Und es steht im § 14 UStG ja auch nicht, dass diese Rechnungsvoraussetzungen nur beim Vorsteuerabzug des Empfängers zu würdigen sind. Die brauchten einen Aufhänger, um das klären zu lassen und haben ihn darin gefunden. Der Kläger hat nun alles andere, aber keinen Nummernkreis. Außer man sieht jede einzelne Rechnung als Nummernkreis an und mit jeder neuen Rechnung hat er eben auch einen neuen Nummernkreis, da er ja (theoretisch) unendlich viele Nummernkreise anlegen darf. Ist aber wirklich extrem weit hergeholt.


    Das einzige, was der Richter wirklich erreicht hat, sind mal wieder (zig-)tausende ruhende Verfahren wegen fortlaufender Nummerierung. Irgendwie muss man den Laden ja lahmlegen können. ;)

  • Die Nummern müssen nicht aufeinander aufbauend sein! Dürfen nur nicht doppelt sein. Da hat dein FA unrecht.


    "Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend."


    Schick deinem FA einen Hinweis auf das hier genannte Aktenzeichen:

    Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat klar gestellt, dass es bei der Vorschrift "fortlaufende Nummer" auf Rechnungen lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Nummer geht (Verfügung vom 02. Juli 2008, Aktenzeichen: S 7280 A - St 44 5).

    • Offizieller Beitrag

    Du liegst falsch und hinkst "ein wenig" hinterher. Die von Dir genannte Verfügung greift nur die UStR 2008 auf, die allerdings durch das BMF und deren Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass - kon­so­li­dier­te Fas­sung (Stand 14. De­zem­ber 2018) längst überholt und aufgehoben sind.


    Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2018-12-14.pdf


    Und dessen Anmerkung 14.5 Absätze 10 und 11 führen das aus den UStR bekannte dann fort:

    Zitat

    (10) 1Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. 2Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. 3Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. 4Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend. 5Es ist auch zulässig, im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen Ländern angesiedelter Konzerngesellschaften nur einen fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden.


    (11) 1Bei der Erstellung der Rechnungsnummer bleibt es dem Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird. 2Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften oder Bestandsobjekte. 3Die einzelnen Nummernkreise müssen dabei nicht zwingend lückenlos sein. 4Es muss jedoch gewährleistet sein (z.B. durch Vergabe einer bestimmten Klassifizierung für einen Nummernkreis), dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist.


    Und allem gemein ist nun einmal, dass die Nummerierung nicht lückenlos, aber fortlaufend sein muss. D.h. sie muss einem bestimmten nachvollziehbaren und überprüfbaren Muster folgen. Und wenn sich innerhalb dieses Musters eben fehlende Rechnungen ergeben, dann sind sie eben nicht vollständig und haben im Prüfungsfall entsprechende Konsequenzen. Und genau darum geht es in den diversen Threads im Forum.

  • Es wurde vom TE nicht dargelegt, wie seine Rechnungsnummern aussehen. Ich kenne es nicht anders als fortlaufend, beginnend bei 1.

    alles andere, auch wochenweise, ist doch nicht zielführend.


    Wer weiß was der TE sich für einen Nummernkreis ausgedacht hat?

  • Widerspricht doch nicht dem, was ich geschrieben hab. Auch diverse Steuerberatungsseiten usw. im Internet, inkl. die Existenzgründerberater erklären einem das so.


    Es muss nicht bei 1 begonnen werden. Man kann auch lustig Nummern und Buchstaben kombinieren. Du kannst mehrere Rechnungskreise eröffnen. Man kann Nummern überspringen. Theoretisch kannst du auch einfach das Datum als RN benutzen. Das ist alles erlaubt. HoGers FA meckert m.E. nur weil es mehr Aufwand hat, hat aber keine Grundlage dafür. Zumindest nicht wie sich sein Posting darstellt. Vielleiht hat er uns verschwiegen, dass er bei 001 begonnen und mit 030 weitergemacht und dann immer nur eins hochgezählt hat, dann muss er sich dem FA natürlich mal erklären. Aber das liegt dann ja nicht an Mein Büro. Er kritisiert ja Mein Büro. *grübel*



    Warum man aber für sich selbst kein Schema reinbringt, versteh ich nicht. Muss ich aber auch nicht ;) ist ja eigntlich naheliegend dass man halt bei irgend ner Nummer anfängt und dann einfach lustig hochzählt, um durch dir automatische Vergabe schon sicher sein zu können dass nix doppelt vergeben wird. Oder halt das Datum als RN kodiert.

    • Offizieller Beitrag

    Das Schema muss für einen unvoreingenommenen Dritten immer nachvollziehbar und nachprüfbar sein. So meint es die Verwaltungsanweisung. In dem irgendwo oben bezeichneten anhängigen Fall geht es um einen wirklich extremen Sonderfall. Und da wird die FinVerw bis zur letzten Instanz gehen, ggf. auch noch EuGH, denn das kann niemand mehr prüfen. Wenn der Kläger sagt, er hätte alles Rechnungen erfasst, dann muss man ihm dort laut Auffassung des FG glauben, auch wenn es kein Mensch nach objektiven Möglichkeiten nachprüfen kann. Daran kann niemand Interesse haben, vor allem nicht die Allgemeinheit, der Steuerzahler. Wenn es danach geht, könnte ich mir eine Rechnungsnummer zaubern aus meinen aktuellen GPS-Daten, dem Sonnenstand, Barometer, Hygrometer und was sonst noch. Ist jetzt überspitzt, trifft es aber. Wenn in so einem Fall keine Kontrollmitteilung reinkommt, die dann wirklich fehlt, könnte man machen, was man will. Das kann nicht Sinn der Sache sein. Wie schon gesagt, zielt das FG m.E. nur darauf hin, irgend eine definitive Grenze durch höchstrichterliche Meinung zu bekommen, damit solche Verfahren ein für alle Mal ein Ende haben.