Pflege Pauschbetrag rückwirkend

  • In Unserer Steuerklärung für 2017 wurde die Behinderung unseres Sohnes anerkannt.
    50% H

    Wir haben aber nicht daran gedacht (weil wir es nicht wussten) auch den Pflege Pauschbetrag zu beantragen.
    Für 2018 werden wir das natürlich machen und ihn bekommen.

    Die Frage ist jetzt: kann man den Pflege Pauschbetrag für 2017 noch nachträglich beantragen und wenn ja wie ?

    Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    M.E. keine Chance, da insoweit nicht Folgebescheid. Vielmehr ist der § 33b EStG Absatz 6 EStG antragsgebunden, weil ja auch eigene pflegebedingte Aufwendungen der Eltern im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht worden sein können. Beides ginge ja nicht nebeneinander.


    § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen paragraf-33b.pdf

    § 33b EStG - Pausch­be­trä­ge für be­hin­der­te Men­schen, Hin­ter­blie­be­ne und Pfle­ge­per­so­nen

  • Hallo,


    Thema ist schon etwas älter, aber die Frage hat auch für andere Leute Relevanz.


    Der Schwerbehindertenausweis ist ein Grundlagenbescheid, alle Vergünstigungen die daraus entstehen können, besonders durch die Merkzeichen und insbesondere Merkzeichen H sind innerhalb der Festsetzungsfrist (teilweise 2 Jahre länger, bei rückwirkender Zuteilung des Ausweises) zu ändern.


    Oftmals wird nur der Behindertenpauschbetrag anerkannt. Dies liegt vor allem daran, dass die Sachbearbeiter im Bereich steuerliche Nachteilsausgleiche für Behinderte komplett miserabel ausgebildet sind.


    Die Menschen mit so einem Ausweis haben, wenn z.B. Merkzeichen H zutrifft aber auch Anspruch auf den Pflegepauschbetrag und die Geltendmachung von behinderungsbedingten Fahrtkosten. NIcht nur rückwirkend, sondern auch wenn es aus Unwissenheit unterblieben ist. Man muss es nur merken, bevor Festsetzungsverjährung eintritt.


    Zitat

    Sind die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung durch einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid nachzuweisen, so steht der Anpassung des Steuerbescheids (Folgebescheid) an den Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (BFH-Urteil vom 13.12.1985, III R 204/81, BStBl 1986 II S. 245).

    Seite 149 AEAO


    Generell ein hilfreiches Werkzeug ist die AEAO:

    http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=2


    Dazu auch:

    H 33b


    Zitat

    Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (§ 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 Satz 2 AO i. d. F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. 2417) und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Auf Grund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d. § 33b Abs. 1 EStG für den VZ dem Grunde nach bereits gestellt worden ist

    Man bemerke den Plural und dass dies für den gesamten § 33b gilt.


    https://bmf-esth.de/esth/2018/…/Paragraf-33b/inhalt.html

  • Na ja - so generell sind nicht "alle Vergünstigungen" (?) zu ändern. Du meinst wohl Bescheide etc., Vergünstigungen kann man nicht ändern. Siehe hierzu die Aussagen von miwe4