Abgrenzung der Umsatzsteuer über den Jahreswechsel

  • Hallo, betrifft 'EÜR und Kasse:


    1. Frage:

    Laut einem Steuerberater kann die Umsatzsteuerbelastung, betreffend dem alten Jahr, auch in das alte Jahr gebucht werden, sofern die Umsatzsteuererklärung vor dem 10.Jan. des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen ist. Die Abbuchung erfolgte erst am 16. Jan. Die Buchung erfolgt dann im alten Jahr über das Konto Forderungen (war keine Rückerstattung) und reduziert damit den Gewinn. Dies war mir neu. Stimmt dies?


    2. Frage:

    Kann ich eine Eingangsrechnung aus dem Jahr 2018, gezahlt auch im Jahr 2018, auch im Jahr 2019 steuerlich geltend machen? Dem Staat geht ja nichts verloren.


    Danke für die Info.


    Gruss

  • 1. Ja - bitte einmal mit dem § 11 EStG befassen , dort ist nämlich geregelt, was und wann wie zu berücksichtigen ist. Gebucht wird ganz normal über das Konto 1780 am 30.12., Geldkonto (Gegenkonto) ist dann 1370. "Rückgängig" macht man das dann mit der Zahlung/Abbuchung, hier dann auf 1370 und nicht auf 1780.


    2. Nein! Lieferantenrechnungen fallen nicht unter § 11 EStG, also immer im Jahr der Zahlung zu erfassen.

  • Liebe Nesciens,


    besten Dank für die Antwort. Jetzt ist mir bewußt, dass das, was ich gelesen habe, auch stimmt.


    Nicht so toll finde ich den Hinweis, ich soll mich mit dem § 11 EStG befassen. Wenn ich Steuerfachmann wäre und alles nachlesen könnte, brauche ich das Forum nicht. Die § sind so toll formuliert, dass man studiert haben muss, um dies zu verstehen. Und manchmal verstehen dies auch die Studierenden nicht mehr.


    So ist es doch viel besser, wenn Fachfrauen wie du, uns Laien ein wenig helfen. Nochmal danke.


    Gruss aus Niederbayern

    • Offizieller Beitrag

    Nicht so toll finde ich den Hinweis, ich soll mich mit dem § 11 EStG befassen. Wenn ich Steuerfachmann wäre und alles nachlesen könnte, brauche ich das Forum nicht. Die § sind so toll formuliert, dass man studiert haben muss, um dies zu verstehen. Und manchmal verstehen dies auch die Studierenden nicht mehr.

    Der § 11 EStG ist wirklich mit einfachen Worten geschrieben und in seinem Grundtenor sehr leicht zu verstehen. Ab und zu kommt auch der Laie nicht um das Lesen von Gesetzestexten herum. Nicht alles ist da schwere Kost. Traut er sich dies überhaupt nicht zu, sollte er sich in die Hände eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe begeben.


    Also einfach mal einen Stoß geben und die Vorschrift(en) nachlesen. Nachfragen kann man dann immer noch.

  • Hast du das Problem gelöst?

    Ja, ich habe das Problem gelöst mit Hilfe von Nesciens. Auch wenn sogar der Moderator meinte, ich sollte den § 11 EStG kennen (hab noch nie was davon gehört), macht sonst alles mein Buhl-Programm. Werde auch in Zukunft im Forum fragen ohne irgendwelche § zu lesen. Danke.

    • Offizieller Beitrag

    Auch wenn sogar der Moderator meinte, ich sollte den § 11 EStG kennen (hab noch nie was davon gehört), macht sonst alles mein Buhl-Programm.

    Ich habe nicht gesagt, dass Du ihn kennen musst. Ich habe gesagt, Du solltest ihn lesen, wenn ihn Dir jemand nennt und darauf verweist. Und sich auf sein Steuerprogramm zu verlassen bringt rein gar nichts, denn Du selber bist für die Eingaben verantwortlich. Das Programm prüft nur auf Schlüssigkeit und nicht auf die Richtigkeit. Nicht umsonst sind die Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen auch in der Buhl-Software hinterlegt und z.B. über die Programmsuche/-hilfe auffindbar.


    Werde auch in Zukunft im Forum fragen ohne irgendwelche § zu lesen.

    Dann hast Du Dir aber die Forenregeln nicht genau angeschaut. Abgesehen davon sind wir hier auch nur User wie Du auch und es ist nicht unsere Sache, Dir das Lesen abzunehmen. Wir müssen auch jedes Mal in das Gesetz schauen oder nachlesen, ob sich etwas geändert hat. Abgesehen davon hätte Dir auch eine Zuhilfenahme in die erweiterte Forumssuche geholfen, da das Thema des § 11 EStG mit seinem Zufluss- Abflussprinzip schon sehr oft behandelt worden ist. Genau auf diese Suche verweisen Dich auch die Nutzungsbestimmungen des Forums, denen Du ausdrücklich zugestimmt hast.


    Es gibt übrigens nicht wenige Nutzer, die sich bei einer so geäußerten Einstellung des Fragestellers direkt ausklinken und blocken, weil sie sich und ihre eigene Freizeit ausgenutzt sehen. Die Einstellung würde ich also mal überdenken.

  • Hallo Miwe4, hier mein letzter Kommentar zu meiner eigentlich einfachen Frage, die dich so beschäftigt: Dies ist ein Forum, dass von Buhl Data Service errichtet wurde. Ich bin schon seit vielen Jahren mit vielen Programmen bei Buhl. Ich finde es Klasse, wenn. "Unabhängige Moderatoren" den User empfehlen, sich mit der Gesetzgebung auseinander zu setzen, und wenn sie dazu keine Lust haben, die Hilfe eines Steuerfachmannes zu Hilfe nehmen sollen. Dann werde ich dies mal tun, mein Abo für das Programm bei Buhl kündigen und die Arbeit von einem Steuerfachmann machen lassen. Prima Empfehlung, wird sich Buhl ja freuen.:thumbsup: Wieder ein Kunde weg.


    Außerdem muss sich man sich mal die Fragen in den Foren hier anschauen. Da sind wesentlich "einfachere" Fragen dabei, ohne Kommentar eines "Unabhängigen Moderators"


    Alles macht es alles so weiter. Ich gebe meine Erfahrung mit dem Buhl-Forum mal weiter.


    Gruss

    Neuer100

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Miwe4, hier mein letzter Kommentar zu meiner eigentlich einfachen Frage, die dich so beschäftigt: Dies ist ein Forum, dass von Buhl Data Service errichtet wurde.

    Buhl verweist, dann gerne nochmals der Hinweis auf die Nutzungsbestimmungen des Forums, denen Du bei Beitritt zum Forum ja ausdrücklich zugestimmt hast. Bitte da noch einmal nachlesen und vielleicht auch den Links zur Netiquette folgen und nachlesen. Der Administrator des Forums haut sich bei diesen Zeilen bestimmt etwas gedacht.


    Und gerne nochmals der Hinweis, dass alle Moderatoren und Antwortgeber hier im Forum nichts mit Buhl zu tun haben und die Hilfestellung zur Software von Buhl freiwillig und in ihrer Freizeit leisten.


    Und in der Tat ist es auch bei Nutzung einer Steuersoftware, gleich welchen Herstellers, erforderlich, sich mit den Gesetzestexten und dem Inhalt etwaiger Verwaltungsanweisungen dazu auseinanderzusetzen. Dies erst recht, wenn man auch Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit erzielt. Auch bezieht sich die Hilfestellung überwiegend auf die Nutzung der Software, da eine Steuerberatung im weiteren Sinne ausschließlich durch die steuerberatenden Berufe erfolgen darf. Zudem ist es nicht die Aufgabe der anderen User, Dir das Lesen und Suchen abzunehmen. Wenn also jemand nicht gewillt ist, sich die Zeit zu nehmen entsprechende Vorschriften auch einmal zu lesen, oder vielleicht auch keine Zeit dazu hat, dann kann man ihn nur an die steuerberatenden Berufe verweisen.

  • Jetzt habe ich mir die Mühe gemacht den § 11 zu lesen und genau wegen dem Text habe ich die Frage gestellt. Da steht "Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres..........". Aus dem Internet, nicht aus dem Text geht hervor, dass diese kurze Zeit mit 10 Tagen zu bemessen ist. Bei einer Istbesteuerung werden dies Erträge und Kosten nach dem Zufluss- und Abflussprinzip geregelt. Was ist mit Kosten also, die zwar zum alten Jahr gehören, die Rechnung aber erst am 31.1. (z.B. eine Mietrechnung für Dez) eingeht. Diese Rechnung muss dem neuen Jahr zugerechnet werden, da die "kurze Zeit" vorüber ist. Ausnahme hier also die Umsatzsteuererklärung für das 4. Q. Hier ist es entscheidend, dass die Abgabe der Steuererklärung vor dem 10.1. beim Finanzamt elektronisch eingegangen ist. Die Abbuchung kann dann auch erst am 21.1. erfolgen und wird auf das alte Jahr gebucht.

    All dieses Wissen habe ich mir aus dem Internet geholt, bei netten Moderatoren, die mein Wissen in diesem Bereich gerne bereichert haben. Hier im Forum wollte ich dies nur bestätigt haben. Nur mit dem Lesen des § 11 hätte ich dies nie gewußt. Und gerne schaue ich im Forum nach, ob genau dieses Thema so schon behandelt wurde, nur finde ich da nichts. Vielleicht muss ich suchen lernen???? Oder einen netten Moderator treffen, die nicht belehrend, sondern hilfreich ist.


    Die Nutzungsbestimmungen habe ich auch noch mal gelesen. Na und? Was habe ich mit meiner Frage falsch gemacht?

    • Offizieller Beitrag

    Da steht "Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres..........".

    Nein, das steht da nicht. Selbst das Copy&Paste scheint ja nicht zu klappen: § 11 EStG

    Zitat


    (1) ...... 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

    Zitat

    (2) ..... 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.


    All dieses Wissen habe ich mir aus dem Internet geholt, bei netten Moderatoren, die mein Wissen in diesem Bereich gerne bereichert haben. Hier im Forum wollte ich dies nur bestätigt haben.

    Dann hättest Du in diesem ebenfalls sehr netten und hilfreichem Forum ganz einfach einmal oben rechts auf der Seite die erweiterte Forumssuche nutzen sollen und alles Wissenswerte wäre nachzulesen gewesen:

    https://www.buhl.de/wiso-softw…dex.php?search/&q=11+estg

    https://www.buhl.de/wiso-softw…Zufluss-%2FAbflussprinzip

    https://www.buhl.de/wiso-softw…search/&q=Zufluss+Abfluss

    https://www.buhl.de/wiso-softw…dex.php?search/&q=Zufluss

    https://www.buhl.de/wiso-softw…dex.php?search/&q=abfluss