AfA GWG Vorjahr vergessen

  • Hallo Team,


    ich hoffe, ihr könnt mir helfen.


    Ich habe leider im letzten Jahr vergessen, eine Softwareanschaffung über 180€ netto im Anlagenspiegel aufzunehmen und die AfA zu buchen.

    Ich wollte eigentlich einen Sofortabzug geltend machen und es damit letztes Jahr voll abschreiben (Office Business Professional Lizenz, d.h. Word, Excel usw.), weil Trivialsoftware (unter 250€, nicht zwingend notwendig für unser UN) .

    Habe mich daran gehalten: (https://lizenzking.de/blog/de/…-lizenzen-richtig-buchen/)


    Zitat

    Anwendersoftware

    • Kosten liegen netto ohne Umsatzsteuer über 800 € > immaterielles Wirtschaftsgut = Abschreibung über drei Jahre
    • Kosten liegen bis 800 € netto ohne Umsatzsteuer >
    • Option 1: Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut bis 250 € sowie Sammelposten zwischen 250 € und 800 €
    • Option 2: geringfügiges Wirtschaftsgut bis 800 € netto = 100% Sofortabschreibung oder wahlweise über drei Jahre.

    Sie können selbst geschaffene, immaterielle Wirtschaftsgüter steuerlich nicht ausweisen. Hier können lediglich Anschaffungs- aber keine Herstellungskosten verbucht werden. Unternehmer, die Softwareprogramme selbst herstellen, ziehen diese Aufwendungen ergo in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben ab.


    Nun habe ich aber vor lauter Tagesgeschäft vergessen, die Software im Anlagespiegel aufzunehmen und auch abzuschreiben.

    Habe mich erkundigt, die nachträgliche AfA ist nur erlaubt, wenn man das Anlagegut im AV aufgenommen hat. Habe ich aber nicht.

    Also geht uns die Abschreibung verloren. Soweit so gut.


    Siehe hier:

    (https://bmf-esth.de/esth/2016/…af-7/inhalt.html?view=pdf)

    Oder auch hier: https://www.iww.de/pfb/archiv/…ten-wirtschaftsgut-f27345


    Zitat
    • Auch wenn die Bemessungsgrundlage umstritten ist, muss das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen eingebucht werden. EÜR sollten daher strikt darauf achten, betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter im gesetzlich vorgeschriebenen Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 S. 5 EStG) aufzuführen, damit die AfA nicht verfällt.
    • Nur wenn das Wirtschaftsgut zwar bilanziert oder bei einem EÜR im Anlagenverzeichnis erfasst war, kann eine versehentlich nicht in Anspruch genommene AfA nachgeholt werden. Die AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut kann nicht nachgeholt werden kann.
    • Schließlich ist die fehlerberichtigende Einbuchung notwendigen Betriebsvermögens von der Einlage eines Wirtschaftsguts zu unterscheiden, die nur bei der Umwidmung eines ursprünglich privat erworbenen oder hergestellten Wirtschaftsgutes für betriebliche Zwecke vorliegt. Eine Einlage ist mit dem Teilwert im Einlagejahr anzusetzen. Demgegenüber ist der Wert bei nachträglicher Einbuchung bzw. Berücksichtigung der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut (nunmehr) bei von Anfang an richtiger Erfassung zugrunde zu legen wäre.

    Nun habe ich aber als Eröffnungsbuchung (Weil ich die Software natürlich auf 0027 SKR03, ein Anlagekonto gebucht habe) diese 180€ netto wieder auf 0027.


    Wie kann ich sie dort ausbuchen? Welches wäre das richtige Konto?


    Steuer Sparbuch verweist im Zuge der Überprüfung der Anlageverwaltung darauf und möchte die Buchung korrigieren.


    Herzlichen Dank für eure Hilfe schon im Voraus! Sowas passiert mir nicht nochmal...X(


    LG Marlen

  • Nachtrag: Steuer Sparbuch möchte es einfach zurückbuchen auf 9000.

    Sollte es nicht evtl. eine Umbuchung geben auf ein anderes Konto außerhalb der Gewinnberücksichtigung?

    Und: Kann ich es noch in das AV aufnehmen, nur eben ohne AfA und Geldabfluss (wenn das überhaupt geht), damit wir es drinzustehen haben?

    Lt. Recherche muss Software bis 410€ netto nicht ins AV aufgenommen werden.


    Fragen über Fragen.

    LG Marlen

  • Hallo Bautroika,


    wenn du die Einkommenssteuer meinst, nicht. Aber der Jahresabschluss und alle Buchungen sind erfolgt, 0027 wurde als Eröffnungsbuchung mit in 2019 übernommen und festgeschrieben.


    LG


    Nachtrag: UStVA vom 4. Quartal ist auch angemeldet, überwiesen, mit Verrechnungskonto eingebucht in Eröffnung 2019.

  • Hallo Bautroika,


    Vielen Dank für deine Ideen. Die EÜR ist bereits festgeschrieben, nach einem Backup müsste ich mal suchen!


    Wenn man es programmseitig nicht lösen könnte - gäbe es dann ein Verrechnungskonto für Anlagegüter, die ausgebucht werden ohne Verkauf oder Verschrottung? Obwohl sie ja dann komplett raus wären.


    LG Marlen

    • Offizieller Beitrag

    Abgesehen davon wäre ja nur die, ggf. zeitanteilige, AfA des Vorjahres verloren. Die restliche AfA kann ja ganz normal über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Anspruch genommen werden.


    Übrigens solltest Du Sir einmal angewöhnen, im richtigen Unterforum zu posten. So schwer ist das nun wirklich nicht. Abgesehen davon schreibst Du einmal "Sparbuch", was die Windows-Version bedeuten würde und im anderen Thread sprichst Du dann von der Mac-Version. Welche Version nutzt Du denn jetzt ganz genau?

  • Hallo miwe,

    Jetzt geht es um die Windows Version. Hatten einen Wechsel des Betriebssystems.

    Entschuldige, ich habe extra die Foren durchsucht, bin ich schon wieder im falschen? Ich dachte es betrifft auch Steuern, weil wenn AfA höher ist auch Gewinn geringer, dann auch Steuern weniger...


    Und ja, es ginge um die zeitanteilige AfA, aber nur wenn es im AV aktiviert wurde, was es aber nicht wurde, weil es als Eingansrechnung auf Kt. 0027 gebucht wurde.

    Laut meinen Links ist ohne Aktivierung keine zeitanteilige AfA möglich. Und : es ist ein Sofortabzug, deswegeb auch nur volle AfA oder nichts.

    Andersherum soll man Software bis 410€ netto gar nicht ins AV übernehmen...


    Das ist mein Problem. ;(


    Wärst du so lieb und sagst mir das richtige Unterkonto sodass ich es das nächste Mal gleich richtig mache? :)


    LG

    • Offizieller Beitrag

    Ah ich sehe, es ist bei Bedienung gelandet! Ich wollte eigentlich zu Unternehmen und Steuern...

    Genau von da habe ich es verschoben, da es sich ja auch um ein softwarespezifisches Problem handelt; nämlich dass "wie?".

    • Offizieller Beitrag

    Laut meinen Links ist ohne Aktivierung keine zeitanteilige AfA möglich.

    Das Teil ist in dem Veranlagungszeitraum zu aktivieren, in dem Du Deinen Fehler bemerkst. Und von da ab ist die gemäß amtlicher AfA-Tabelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte AfA bis zum Ablauf des AfA-Zeitraums abzuschreiben.

  • Okay,


    Also ich habe es jetzt so gelöst, dass ich nicht in der EÜR 2018 rumpfusche, sondern eine Umbuchung von 0027 auf 4855 mache.

    Lt. einem Gespräch mit einer befreundeten Buchhaltung wäre das bei diesen Summen absolut trivial und in Ordnung.

    Die Lösung mit dem Backup ist allerdings grandios, auf die wäre ich gar nicht gekommen! Danke also nochmal dafür!


    Vielen Dank also für eure zahlreichen Antworten und Hilfen!


    Lg

  • Laut meinen Links ist ohne Aktivierung keine zeitanteilige AfA möglich.

    Das Teil ist in dem Veranlagungszeitraum zu aktivieren, in dem Du Deinen Fehler bemerkst. Und von da ab ist die gemäß amtlicher AfA-Tabelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte AfA bis zum Ablauf des AfA-Zeitraums abzuschreiben.

    Ach das ist ja interessant. Ich dachte die Aktivierung muss sehr zeitnah erfolgen, spätestens also wenn die Sache im Unternehmen genutzt wird und/oder Geld fließt.


    Danke dir nochmal für die Erläuterung!

    • Offizieller Beitrag

    Ach das ist ja interessant. Wo steht, dass man ein Anlagegut dann aktivieren darf, wenn man die Verschuldung der Aktivierung bemerkt? Hast du dazu evtl. eine Quelle?

    Rz. 237 Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 7.3 Nachholung unterlassener AfA - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Rz. 237

    Versehentlich unterlassene AfA sind nachzuholen. Ist AfA nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 S. 2 EStG unterblieben, erfolgt die Nachholung in der Weise, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten AfA-Methode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden, wobei die Restnutzungsdauer neu zu schätzen ist (H 7.4 "Unterlassene und überhöhte AfA" EStH 2017). Die Summe der unterlassenen AfA bei der Veranlagung des ersten offenen Jahres in einem Betrag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen, ist unzulässig. Unberührt bleibt das Recht, von der degressiven zur linearen AfA überzugehen. Im Fall der AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG ist auf den Restbuchwert weiterhin der jeweils gesetzlich vorgeschriebene Prozentsatz anzuwenden. Folge ist eine Verlängerung der Abschreibungsdauer. Gleiches gilt, wenn der Stpfl. die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen hat (H 7.4 "Unterlassene und überhöhte AfA" EStH 2017). Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsdauer ist nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG abzuschreiben.


    Abschreibung: Nachholungsmöglichkeit bei Unterlassung / 3 Versehentlich unterlassene AfA - Quelle: haufe.de

    Zitat

    3.1 Verteilung des Restbuchwerts auf die Restnutzungsdauer

    Beruht die in den Vorjahren unterlassene AfA auf einem Versehen des Steuerpflichtigen, z. B. einer Fehleinschätzung der Nutzungsdauer, d.h. dem Ansatz einer zu langen Nutzungsdauer, oder einer rechtsirrigen Annahme, und scheidet eine Teilwertabschreibung aus, ist die unterlassene AfA durch Verteilung des Restbuchwerts auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer nachzuholen.

    Praxis-Beispiel

    Nachholung von AfA

    Die X-OHG hat im Juli 01 für 100.000 EUR eine Maschine angeschafft (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Für das Jahr 01 hat die OHG die halbe lineare Jahres-AfA von 5.000 EUR als Aufwand verrechnet. Im Jahr 02 hat sie ebenfalls nur eine AfA von 5.000 EUR (also 5.000 EUR zu wenig) vorgenommen, sodass die Maschine zum 31.12.02 einen Restbuchwert von 90.000 EUR hat. Eine Teilwertabschreibung scheidet aus. Die Veranlagung des Jahres 02 kann nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden. Die Maschine hat am 31.12.02 eine Restnutzungsdauer von 8 Jahren.

    Die irrtümlich unterlassene AfA kann nachgeholt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass der Restbuchwert zum 31.12.02 von 90.000 EUR auf die Restnutzungsdauer von 8 Jahren verteilt wird. Die AfA der Jahre 03 bis einschließlich 10 beläuft sich somit auf jährlich 11.250 EUR.


    Die zum Betriebsvermögensvergleich entwickelte Rechtsprechung des BFH ist auch auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu übertragen. Hat also ein Steuerpflichtiger mit Einnahme-Überschussrechnung irrtümlich keine AfA für ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens angesetzt, kann er die unterlassene AfA "nachholen".