Künstlerische Leistung: Rechnungsstellung ins EU-Ausland

  • Hallo miteinander,


    ich bin als Schriftsteller tätig und unterliege nicht der Kleinunternehmerregelung. Nun war ich zunächst von folgenden Regelungen für die Rechnungstellung ausgegangen:

    • Rechnung an Privatperson oder Kleinunternehmer im EU-Ausland: Ich stelle eine ganz normale Rechnung mit Umsatzsteuer und ohne Angabe einer Umsatzsteuer-ID.
    • Rechnung an andere Unternehmer: Ich gebe meine und die Umsatzsteuer-ID meines Kunden an. Ich stelle keine Umsatzsteuer in Rechnung, da der Kunde Steuerschuldner ist (Reverse-Charge-Verfahren)

    Soweit so gut. Nun habe ich allerdings widersprüchliche Informationen an verschiedenen Stellen im Netz gefunden, wie z. B. in diesem IHK-Artikel:

    Zitat

    Dienstleistungen an einen Nicht-Unternehmer (B2C) gelten im Grundsatz als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG)... Die Grundregel für den B2C-Bereich gilt allerdings nicht für folgende Sonderregelungen für bestimmte sonstige Leistungen (§§ 3a Abs. 3 UStG bis 7, 3 b, 3e und 3f UStG), wie zum Beispiel:

    • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende unterrichtende und ähnliche Leistungen sowie der Veranstalter (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 a UStG

    Verstehe ich richtig, dass ich als künstlerisch tätige Person, sämtliche Rechnungen ins EU-Ausland unter Angabe der Umsatzsteuer-IDs und unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens stellen muss? Und was, wenn mein Kunde überhaupt nicht als Unternehmer geführt wird und somit auch nicht im Besitz einer Umsatzsteuer-ID ist?


    Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • Die erste Frage, die du klären solltest, wo erbringst du die Leistung? Fährst du ins Ausland oder arbeitest du vom heimischen Schreibtisch aus?

    • Offizieller Beitrag

    ich bin als Schriftsteller tätig

    Zitat

    Dienstleistungen an einen Nicht-Unternehmer (B2C) gelten im Grundsatz als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG)... Die Grundregel für den B2C-Bereich gilt allerdings nicht für folgende Sonderregelungen für bestimmte sonstige Leistungen (§§ 3a Abs. 3 UStG bis 7, 3 b, 3e und 3f UStG), wie zum Beispiel:

    • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende und ähnliche Leistungen sowie der Veranstalter (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 a UStG

    ?(

  • Die erste Frage, die du klären solltest, wo erbringst du die Leistung? Fährst du ins Ausland oder arbeitest du vom heimischen Schreibtisch aus?


    Also: Die Leistung erfolgt im Ausland und es handelt sich dabei meist um Lesungen. Sorry, war natürlich eine wichtige Info, die ich in meinem Ursprungsbeitrag nicht erwähnt hatte.