E/Ü-Rechnung-Anlagevermögen "Verzeichnis der abnutzbaren Anlagegüter-AfA für gebraucht erworbenes Kfz"

  • Hallöchen zusammen!

    Ich hatte 2013 ein bereits 2 Jahre altes Kfz erworben und als Einlage dem "Verzeichnis für abnutzbare Anlagegüter" hinzu gefügt. Dabei hatte ich die Restnutzungsdauer mit 5 Jahren beziffert, sodass das Wirtschaftsgut 2018 faktisch abgeschrieben war. Dieses Privat-Kfz nutzte ich zu mehr als 51 Prozent geschäftlich, was ich durch Führung eines Fahrtenbuches regelmäßig nachgewiesen hatte. Ich habe nun zwei Meinungen dazu gehört. Die Erste besagt dass die Nutzung eines Kfz und damit der Zeitraum der AfA mit 6 Jahren, unabhängig seines tatsächlichen (Gebrauchs) Alters angesetzt hätte werden müssen und das Wirtschaftsgut erst 2019 vollständig abgeschrieben wäre. Die Zweite besagt, dass 5 Jahre korrekt wären, auch wenn es keine außergewöhnlichen Umstände, bspw. erhöhte Abnutzung durch überdurchschnittliche Fahrkilometer-Leistung gegeben hätte, da eine 6-jährige AfA sich auf ein Neufahrzeug bezieht und ich in meinem Fall die noch verbliebene Restnutzungsdauer im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer in Ansatz gebracht hätte. Das Kfz war damit in 2018 vollständig abgeschrieben.

    Frage: Welche Aussage ist korrekt und warum?

    Für sachdienliche Hinweise bedankt sich

    MIMIO

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte 2013 ein bereits 2 Jahre altes Kfz erworben und als Einlage dem "Verzeichnis für abnutzbare Anlagegüter" hinzu gefügt. Dabei hatte ich die Restnutzungsdauer mit 5 Jahren beziffert, sodass das Wirtschaftsgut 2018 faktisch abgeschrieben war.

    Für sachdienliche Hinweise bedankt sich

    Und was soll das zum jetzigen Zeitpunkt noch ändern? Das Ding ist so durch. Etwaige Konsequenzen wird es ggf. im Prüfungsfall geben. Dabei ist immer der Einzelfall entscheidend.